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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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15. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1984 i.S. G. und M. T. gegen G. und D. O., Vormundschaftsbehörde Z. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG, 310 Abs. 3 ZGB. | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Das Recht zur Beschwerdeführung richtet sich unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ![]() | 3 |
Nach Art. 310 Abs. 3 ZGB kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern eines Kindes, das längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, dessen Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Es handelt sich dabei um eine Kindesschutzmassnahme, für die allein das Kindesinteresse massgebend ist. Das Interesse der Pflegeeltern an der Anwendung dieser Bestimmung ist rein tatsächlicher Art und rechtlich nicht geschützt. Es kann aber auch nicht Sache der Pflegeeltern sein, Beschwerde zu führen, um das Kindesinteresse geltend zu machen. Die Wahrung des Kindesinteresses obliegt neben dem Inhaber der elterlichen Gewalt allein der Vormundschaftsbehörde. Soweit daher von den Beschwerdeführern die Anwendung von Art. 310 Abs. 3 ZGB durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beanstandet wird, kann auf die Beschwerde mangels Legitimation zum voraus nicht eingetreten werden. (vgl. BGE 107 Ia 344 f. E. 2).
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Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst können die Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde hingegen die Verletzung solcher Rechte rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt oder auf eine solche hinausläuft (BGE 107 Ia 75 E. 2d mit Hinweisen, 345 E. 3). Nicht gerügt werden kann indessen nach dieser Rechtsprechung die willkürliche Würdigung von Beweisen und die Nichtabnahme angebotener Beweise wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung (BGE 107 Ia 345 f. E. 3).
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