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25. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. April 1985 i.S. Wassergenossenschaft W. gegen F. und Obergericht des Kantons Zug (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG; Legitimation einer Wassergenossenschaft. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 8. Januar 1978 klagte sie gegen F. auf Zahlung von Fr. 30'313.20 nebst Zins sowie sämtlicher Anschlussgebühren und der Kosten für die Erstellung einer Wasserleitung. F. verlangte widerklageweise die Rückerstattung irrtümlich bezahlter Beträge. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage ab und hiess die Widerklage im Umfang von Fr. 4'523.30 gut.
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Auf Appellation und Anschlussappellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 17. Dezember 1982 das kantonsgerichtliche Urteil.
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C.- Die Wassergenossenschaft hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV sowie mehrerer Paragraphen der Verfassung des Kantons Zug aufzuheben und festzustellen, dass das Obergericht unzuständig gewesen sei; der Prozess sei an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein,
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aus folgenden Erwägungen: | |
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a) Das Obergericht hält unbestritten fest, die Beschwerdeführerin sei eine Genossenschaft im Sinne des Obligationenrechts; die Mitglieder würden gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt behandelt, was dem Grundgedanken der Genossenschaft, nämlich der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe, entspreche. Damit liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Natur nach eine Korporation in Sinne von Art. 88 OG und zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BIRCHMEIER, Die Organisation der Bundesrechtspflege, S. 360; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 214).
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