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59. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Dezember 1985 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft sowie Anklagekammer und II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV, persönliche Freiheit, Art. 6 Ziff. 3 EMRK; Beaufsichtigung des Kontakts zwischen Untersuchungsgefangenem und Verteidiger. |
2. Die Beaufsichtigung des Kontaktes zwischen Untersuchungsgfangenem und seinem Verteidiger berührt nicht die persönliche Freiheit, sondern die aus Art. 4 BV abgeleiteten Verteidigungsrechte (E. 3b). |
3. Anspruch auf freien unbeaufsichtigten Kontakt zwischen Untersuchungsgefangenem und seinem Verteidiger aufgrund von Art. 4 BV (E. 3c) und nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK (E. 3d). |
4. Einschränkungen des freien und unbeaufsichtigten Kontaktes zwischen Untersuchungsgefangenem und seinem Verteidiger (E. 3e). |
5. Im vorliegenden Fall stellt die Beaufsichtigung weder eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung dar (E. 3f, 3g und 4). | |
Sachverhalt | |
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S. wurde am 30. März 1985 verhaftet. Nachdem die Strafverfolgung von der Bundesanwaltschaft an die Behörden des Kantons Zürich delegiert worden war, wurde S. am 28. Mai 1985 den zürcherischen Behörden überwiesen und in Untersuchungshaft belassen.
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Auf Ersuchen von S. lehnte es Rechtsanwalt R. ab, dessen Verteidigung zu übernehmen, empfahl aber seinen früheren Büropartner Rechtsanwalt G. In der Folge bestelle S. Rechtsanwalt G. zum erbetenen Verteidiger. Mit Verfügung vom 10. Juni 1985 ernannte der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Rechtsanwalt G. zum amtlichen Verteidiger von S.
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Von Anfang an ergaben sich Meinungsdifferenzen darüber, ob Rechtsanwalt G. mit S. unbeaufsichtigt verkehren dürfe. Am 31. Mai 1985 konnte sich der Angeschuldigte mit seinem Vertreter im Beisein eines Polizeibeamten besprechen. Am 3. Juni 1985 erhob S. bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und stellte den Antrag, die Beaufsichtigung der Unterredung vom 31. Mai 1985 sei als ungesetzlich zu erklären und es seien ihm ab sofort unbeaufsichtigte Verteidigerbesuche zu gestatten. In einer weitern Eingabe beanstandete S. die Beaufsichtigung der Besuche vom 7. und vom 14. Juni 1985.
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Gegen die Entscheide der Anklagekammer und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reichte S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er macht u.a. eine Verletzung der persönlichen Freiheit, der aus Art. 4 BV abgeleiteten Verteidigungsrechte sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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"1) Dem verhafteten Angeschuldigten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
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2) Sobald der Verhaft über 14 Tage gedauert hat, soll dem Angeschuldigten die Erlaubnis, sich mit dem Verteidiger frei und unbeaufsichtigt zu beraten, ohne besondere Gründe, insbesondere Kollusionsgefahr, nicht verweigert werden. Nach Abschluss der Untersuchung steht dem Angeschuldigten dieses Recht unbeschränkt zu.
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3) ..."
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Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist bei der Anwendung dieser Bestimmung davon ausgegangen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (Sprengstoff- und Brandanschläge) trügen "deutlich konspirativen Charakter". Aufgrund des damaligen Untersuchungsstandes sei zu vermuten, dass diese Straftaten in engem Zusammenwirken verschiedener Personen mit gleichartigen Motiven begangen worden seien. Es sei deshalb anzunehmen, die Konspiration werde im Strafverfahren mit allen möglichen Mitteln weiter betrieben. Dies scheine auch einen wichtigten Grund dafür darzustellen, dass der Beschwerdeführer bis anhin in der Untersuchung jede Aussage verweigert habe. Mithin sei davon auszugehen, dass eine hohe Kollusionsgefahr bestehe. Richtig sei zwar, dass der Kontakt zwischen Angeschuldigtem und Verteidiger das Fundament jeder Verteidigung darstelle, weshalb nach der angeführten Bestimmung nach vierzehntätiger ![]() | 11 |
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a) Nach Art. 93 der Resolution (73) 5 des Ministerkomitees des Europarates über Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen soll dem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich der unbeaufsichtigte Verkehr mit seinem Rechtsvertreter gewährt und es sollen hierfür die nötigen Erleichterungen eingeräumt werden; in besonderen Fällen kann der Verkehr zwar optisch, aber nicht akustisch durch einen Beamten kontrolliert werden ![]() | 13 |
b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des ungeschriebenen Verfassungsrechts der persönlichen Freiheit. Es fragt sich zuerst, ob die Beaufsichtigung des Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt den Geltungsbereich der persönlichen Freiheit berührt.
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Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts schützt die persönliche Freiheit nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Das Bundesgericht hat indessen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder beliebige Eingriff die Berufung auf das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit rechtfertige; namentlich habe die persönliche Freiheit nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne (BGE BGE 109 Ia 279 f., BGE 108 Ia 60 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat demnach nicht nur die Anordnung von Untersuchungshaft als solcher unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit beurteilt (BGE 107 Ia 257 E. 2, BGE 105 Ia 29 E. 2, mit Hinweisen), sondern darüber hinaus auch die Ausgestaltung des Vollzuges von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen (BGE 106 Ia 139 E. 7, 277, BGE 102 Ia 279, 299, 302, BGE 99 Ia 266). Es hat insbesondere festgehalten, die sog. mise au secret, mit der einem Untersuchungsgefangenen jeglicher Kontakt zu Angehörigen und zu seiner sozialen Umwelt unterbunden wird, stelle einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 103 Ia 295 f., BGE 101 Ia 49 ff.).
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c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 BV der Anspruch des Verhafteten, grundsätzlich frei und unbeaufsichtigt mit seinem Verteidiger verkehren zu können (BGE 105 Ia 380, vgl. auch BGE 106 Ia 224). Ausnahmen werden indessen zugelassen, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (BGE 105 Ia 380, vgl. unten E. 3e). In bezug auf die Frage, in welchem Zeitpunkt und Stadium des Verfahrens Einschränkungen des unbeaufsichtigten Kontaktes zulässig sind, hat das Bundesgericht ausgeführt, der Angeschuldigte dürfe in seinem Anspruch nicht beeinträchtigt werden, sich im Hinblick auf die gerichtliche Verhandlung im Hauptverfahren unter Beizug seines Verteidigers hinreichend vorbereiten zu können (BGE 106 Ia 224, BGE 105 Ia 380). Inwiefern und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch auf freien und unbeaufsichtigten Verkehr auch im Untersuchungsverfahren gilt, geht aus der Rechtsprechung nicht klar hervor (vgl. STEFAN TRECHSEL, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, in: ZStrR 96/1979 S. 389 ff.). Immerhin hat das Bundesgericht dargelegt, dass eine Einschränkung des freien Verkehrs nicht während der ganzen Dauer der Untersuchung aufrechterhalten werden dürfe (BGE BGE 106 Ia 223). Eine Bestimmung, nach welcher der Verteidiger grundsätzlich erst nach Abschluss der Untersuchung zugelassen werde, halte vor der Verfassung ![]() | 17 |
d) Zum andern beruft sich der Beschwerdeführer auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Europäische Menschenrechtskommission hat verschiedentlich erklärt, die Konvention garantiere - im Gegensatz zu andern internationalen Abkommen - keinen ausdrücklichen Anspruch auf unbeaufsichtigten Kontakt zwischen dem Angeschuldigten und seinem erbetenen Rechtsvertreter. Ein solches Recht könne indessen aus den Bestimmungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und lit. c EMRK abgeleitet werden, da der unbeaufsichtigte Verkehr ein grundlegendes Element im Hinblick auf die Vorbereitung der Verteidigung darstelle (Entscheid der Kommission i.S. Kröcher und Möller, DR 26 S. 38; Entscheid der Kommission i.S. Schertenleib, DR 17 S. 203 f. = VPB 47/1983 Nr. 171, mit Hinweis). Ziff. 3 von Art. 6 EMRK enthalte eine nicht abschliessende Aufzählung von Garantien, welche Aspekte des Grundsatzes eines fairen Gerichtsverfahrens darstellen und diesen für den strafrechtlichen Bereich konkretisieren (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Artico, Publications de la Cour européenne des Droits de l'Homme, Série A vol. 37, Ziff. 32 = EuGRZ 1980 S. 664). Es stellt sich indessen die Frage, ob und in welchem Ausmass die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK bereits im Untersuchungsverfahren anwendbar sind. Die Kommission liess sie vorerst offen (zitierter Entscheid i.S. Kröcher und Möller, DR 26 S. 38 f.; Entscheid der Kommission i.S. Bonzi, DR 12 S. 187 f.). Seither hat die Kommission ausgeführt, es sei in jedem einzelnen Fall im Hinblick auf das ganze Verfahren und dessen Bedeutung zu entscheiden, ob einzelne in Art. 6 Ziff. 3 EMRK genannte (oder daraus abgeleitete) Garantien anwendbar und allenfalls verletzt seien (vgl. TRECHSEL, a.a.O., S. 391 f.). Im Hinblick auf das Untersuchungsverfahren nach der zürcherischen Strafprozessordnung hat sie dargelegt, dieses sei für den Verlauf des ganzen Verfahrens von derartiger Bedeutung, dass die Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht ausgeschlossen ![]() | 18 |
Entscheidendes Gewicht kommt schliesslich dem Fall Can zu. Die Kommission hat in ihrem Bericht ausgeführt, die Garantien nach Ziff. 3 von Art. 6 EMRK seien unterschiedlicher Natur. Einzelne bezögen sich hauptsächlich auf den Hauptprozess. Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und lit. c EMRK sei indessen nicht auf das Hauptverfahren beschränkt; angesichts der Bedeutung des Untersuchungsverfahrens (im österreichischen Strafprozessrecht) hätten diese Garantien auch schon in diesem Stadium Geltung (erwähnter Bericht der Kommission vom 12. Juli 1984 i.S. Can, Ziff. 47 und 50 = VPB 48/1984 Nr. 87 = EuGRZ 1986 S. 277). Aufgrund von lit. b der erwähnten Konventionsbestimmung habe der Angeschuldigte das Recht, seine Verteidigung in angemessener Weise und ohne Einschränkung vorzubereiten; in Anbetracht des Umstandes, dass der Betroffene während eines Jahres vor dem Hauptverfahren unbeaufsichtigten Kontakt mit seinem Rechtsvertreter hatte, lag diesbezüglich keine Konventionsverletzung vor (erwähnter Bericht i.S. Can, Ziff. 53 = VPB 48/1984 Nr. 88 = EuGRZ 1986 S. 278). In bezug auf lit. c von Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat die Kommission die Wichtigkeit der effektiven Verteidigung schon im Untersuchungsverfahren betont. Sie legte Gewicht darauf, dass der Verteidiger die Möglichkeit haben müsse, die Rechtmässigkeit der vom Untersuchungsrichter angeordneten Massnahmen zu überprüfen und insbesondere auch die Untersuchungshaft (in bezug auf deren Berechtigung, Dauer und Umstände) zu beanstanden. Diese Rechte könnten nicht vollwertig ausgeübt werden, solange dem Verteidiger der unbeaufsichtigte Kontakt mit dem Untersuchungsgefangenen nicht zugestanden werde. Aus diesem Grunde sei es mit der Garantie auf effektive Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK grundsätzlich nicht vereinbar, den Verkehr zwischen dem Angeschuldigten und seinem Rechtsvertreter (akustisch) zu überwachen. Die Kommission räumte indessen ein, dass unter ausserordentlichen Umständen der Verkehr ausnahmsweise eingeschränkt werden dürfe (siehe unten E. 3e). Mit Rücksicht darauf, dass im Falle Can keine ausserordentlichen Umstände vorlagen und die Beschränkung drei Monate dauerte, kamen sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof zum Schluss, dass die Konvention (lit. c von Art. 6 Ziff. 3 EMRK) verletzt worden sei ![]() | 19 |
Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK beruft, liegt keine Konventionsverletzung vor. Denn er macht selber nicht geltend, durch die Beaufsichtigung seiner Kontakte mit seinem Rechtsvertreter werde die genügende Vorbereitung der Hauptverhandlung, welche - im Falle einer Anklage - in weiter Ferne liegt, beeinträchtigt. Hingegen stellt sich nach der dargelegten Rechtsprechung der Strassburger Organe die Frage nach einer allfälligen Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
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e) Nach den Ausführungen der Europäischen Menschenrechtskommission bedeutet der Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf unbeaufsichtigten Verkehr mit seinem Verteidiger nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht, dass dieser unter allen Umständen und ohne jegliche Ausnahme gewährt werden müsse. Eine allfällige Einschränkung müsse aber eine Ausnahme bleiben und durch ausserordentliche Umstände gerechtfertigt werden. Im Fall Kröcher und Möller - in dem die Kommission eine vierwöchige Beschränkung unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK beurteilt hatte - seien den Beschuldigten schwerste Tötungsdelikte im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen zur Last gelegt worden, weshalb sie als ausserordentlich gefährlich bezeichnet werden konnten. Im Fall Can hingegen seien keine ausserordentlich schwerwiegenden Vorwürfe, keine besondere Kollusionsgefahr und keine Anzeichen dafür vorgelegen, dass der Rechtsvertreter das Vertrauen missbrauchen oder gar zur Kollusion beitragen könnte (erwähnter Bericht i.S. Can, Ziff. 57 ff. = VPB 48/1984 Nr. 89 = EuGRZ 1986 S. 278; Entscheid der Kommission i.S. Kröcher und Möller, DR 26 S. 37 f.; vgl. JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N. 132 zu Art. 6).
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Demgegenüber hat das Bundesgericht zur Einschränkung der Verteidigerrechte nach Art. 4 BV ausgeführt, Fälle, in denen den Angeschuldigten ![]() | 22 |
Im folgenden ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Überwachung seiner Kontakte mit seinem Rechtsvertreter vor der Verfassung und der Konvention standhalte.
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f) Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, als Mitglied einer Bande an zahlreichen Sprengstoff-, Brand- und ähnlichen Anschlägen in Winterthur beteiligt gewesen zu sein, darunter einem Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus von alt Bundesrat Friedrich, einem Brandanschlag auf ein Zivilschutzzentrum, der Unterwassersetzung eines Geschäftshauses und Brandanschlägen auf zwei Schützenhäuser. Zu diesen Anschlägen hat sich eine Organisation mit der Bezeichnung "Autonome Zellen" bekannt. Es ist schon heute ersichtlich, dass die Anschläge auf einer gemeinsamen politischen Idee sowie auf dem Willen beruhen, diese in militanter Weise auch unter Zerstörung oder Gefährdung wichtigster Rechtsgüter zu verfechten. Die Annahme des Obergerichts, es handle sich um systematische Angriffe auf die schweizerische Staats- und Gesellschaftsordnung, kann mindestens nicht als willkürlich bezeichnet werden, vor allem nicht im Hinblick auf die Wahl der angegriffenen ![]() | 24 |
Im vorliegenden Fall darf weiter berücksichtigt werden, dass im Zeitpunkt des Entscheides der II. Zivilkammer noch ausgesprochene Kollusionsgefahr bestand. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung befand sich noch weitgehend im Anfangsstadium. Der Beschwerdeführer selber und der weitere Angeschuldigte W. hatten bisher jegliche Aussage verweigert; dies trifft ferner auch auf weitere, während der Untersuchung einvernommene Angeschuldigte weitgehend zu. Angesichts des Umstandes, dass sich alle Beschuldigten ausser dem Beschwerdeführer und W. auf freiem Fuss befinden, wäre es für S. ein leichtes, die Beweislage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
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Bei dieser Sachlage hält die beanstandete Überwachung unabhängig von der Person des Rechtsvertreters sowohl vor der Verfassung als auch vor der Europäischen Menschenrechtskonvention stand.
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g) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Beaufsichtigung seiner Kontakte mit Rechtsanwalt G. richte sich gezielt gegen diesen.
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Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, gelten die zugelassenen Anwälte als Personen des öffentlichen Vertrauens (BGE 105 Ia 381; vgl. auch den erwähnten Bericht der Kommission i.S. Can, Ziff. 59 = VPB 48/1984 Nr. 89 = EuGRZ 1986 S. 279). Lassen sie sich Unregelmässigkeiten zuschulden kommen, so ist es ![]() | 28 |
4. (Im Umstand, dass dem Beschwerdeführer einerseits der unbeaufsichtigte Kontakt mit seinem Rechtsanwalt verweigert worden war und dieser andererseits zum amtlichen Verteidiger ernannt worden ist, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch eine Verletzung der aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleiteten Verteidigungsrechte erblickt werden.)
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