BGE 111 Ia 341 | |||
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59. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Dezember 1985 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft sowie Anklagekammer und II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV, persönliche Freiheit, Art. 6 Ziff. 3 EMRK; Beaufsichtigung des Kontakts zwischen Untersuchungsgefangenem und Verteidiger. |
2. Die Beaufsichtigung des Kontaktes zwischen Untersuchungsgfangenem und seinem Verteidiger berührt nicht die persönliche Freiheit, sondern die aus Art. 4 BV abgeleiteten Verteidigungsrechte (E. 3b). |
3. Anspruch auf freien unbeaufsichtigten Kontakt zwischen Untersuchungsgefangenem und seinem Verteidiger aufgrund von Art. 4 BV (E. 3c) und nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK (E. 3d). |
4. Einschränkungen des freien und unbeaufsichtigten Kontaktes zwischen Untersuchungsgefangenem und seinem Verteidiger (E. 3e). |
5. Im vorliegenden Fall stellt die Beaufsichtigung weder eine Verfassungs- noch eine Konventionsverletzung dar (E. 3f, 3g und 4). | |
Sachverhalt | |
Die Bezirkanswaltschaft Winterthur führt eine Strafuntersuchung gegen ein en grösseren Personenkreis, dem Sprengstoffdelikte, Brandstiftungen und Sachbeschädigungen angelastet werden. Zum Kreis der Verdächtigen gehört S. Er wird verdächtigt, u.a. am Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus von alt Bundesrat Friedrich, an einem Brandanschlag auf das Zivilschutzzentrum Ohrbühl in Winterthur, an der Unterwassersetzung eines Geschäftshauses und an Brandanschlägen auf zwei Schützenhäuser in Winterthur beteiligt gewesen zu sein.
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S. wurde am 30. März 1985 verhaftet. Nachdem die Strafverfolgung von der Bundesanwaltschaft an die Behörden des Kantons Zürich delegiert worden war, wurde S. am 28. Mai 1985 den zürcherischen Behörden überwiesen und in Untersuchungshaft belassen.
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Auf Ersuchen von S. lehnte es Rechtsanwalt R. ab, dessen Verteidigung zu übernehmen, empfahl aber seinen früheren Büropartner Rechtsanwalt G. In der Folge bestelle S. Rechtsanwalt G. zum erbetenen Verteidiger. Mit Verfügung vom 10. Juni 1985 ernannte der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Rechtsanwalt G. zum amtlichen Verteidiger von S.
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Von Anfang an ergaben sich Meinungsdifferenzen darüber, ob Rechtsanwalt G. mit S. unbeaufsichtigt verkehren dürfe. Am 31. Mai 1985 konnte sich der Angeschuldigte mit seinem Vertreter im Beisein eines Polizeibeamten besprechen. Am 3. Juni 1985 erhob S. bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und stellte den Antrag, die Beaufsichtigung der Unterredung vom 31. Mai 1985 sei als ungesetzlich zu erklären und es seien ihm ab sofort unbeaufsichtigte Verteidigerbesuche zu gestatten. In einer weitern Eingabe beanstandete S. die Beaufsichtigung der Besuche vom 7. und vom 14. Juni 1985.
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Gegen die Entscheide der Anklagekammer und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reichte S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er macht u.a. eine Verletzung der persönlichen Freiheit, der aus Art. 4 BV abgeleiteten Verteidigungsrechte sowie von Art. 6 Ziff. 3 EMRK geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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"1) Dem verhafteten Angeschuldigten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
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2) Sobald der Verhaft über 14 Tage gedauert hat, soll dem Angeschuldigten die Erlaubnis, sich mit dem Verteidiger frei und unbeaufsichtigt zu beraten, ohne besondere Gründe, insbesondere Kollusionsgefahr, nicht verweigert werden. Nach Abschluss der Untersuchung steht dem Angeschuldigten dieses Recht unbeschränkt zu.
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3) ..."
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Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist bei der Anwendung dieser Bestimmung davon ausgegangen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (Sprengstoff- und Brandanschläge) trügen "deutlich konspirativen Charakter". Aufgrund des damaligen Untersuchungsstandes sei zu vermuten, dass diese Straftaten in engem Zusammenwirken verschiedener Personen mit gleichartigen Motiven begangen worden seien. Es sei deshalb anzunehmen, die Konspiration werde im Strafverfahren mit allen möglichen Mitteln weiter betrieben. Dies scheine auch einen wichtigten Grund dafür darzustellen, dass der Beschwerdeführer bis anhin in der Untersuchung jede Aussage verweigert habe. Mithin sei davon auszugehen, dass eine hohe Kollusionsgefahr bestehe. Richtig sei zwar, dass der Kontakt zwischen Angeschuldigtem und Verteidiger das Fundament jeder Verteidigung darstelle, weshalb nach der angeführten Bestimmung nach vierzehntätiger Haftdauer freie und unbeaufsichtigte Gespräche zwischen diesen beiden Personen ohne besondere Gründe nicht verweigert werden dürften. Mit dieser Bestimmung werde aber auch festgehalten, dass der Grundsatz des unbeaufsichtigten Verkehrs der Einschränkung zugänglich sei. Nach Lehre und Rechtsprechung stelle Kollusionsgefahr nur dann einen "besonderen Grund" zur Einschränkung des freien Verkehrs mit dem Verteidiger dar, wenn sie auch auf seiten des Verteidigers vorliege. Hierfür müssten konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, doch sei zu berücksichtigen, dass dabei die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Sachverhaltes zu beurteilen sei, weshalb es sich um eine ausgesprochene Ermessensfrage handle. Es folgen Erwägungen darüber, dass bei Rechtsanwalt G. Kollusionsgefahr bestehe, und zwar vor allem wegen seiner engen persönlichen Beziehungen zu Rechtsanwalt R., der als Verteidiger des neben dem Beschwerdeführer am meisten belasteten Beschuldigten W. der nämlichen Gruppe amtet. Die Gefahr sei deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass die Verteidiger nicht nur ihr taktisches und rechtliches Vorgehen absprechen, sondern allenfalls auch die Wahrheitsfindung gewollt oder ungewollt beeinträchtigen könnten. Solche Umstände stellten gerade bei Delikten der vorliegenden Art, die als Angriffe auf die Staats- und Gesellschaftsordnung aufzufassen seien, genügende Anhaltspunkte dar, um eine Kollusionsgefahr in der Person des Verteidigers anzunehmen. Auch die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme sei zu bejahen, und zwar im Hinblick auf Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte.
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a) Nach Art. 93 der Resolution (73) 5 des Ministerkomitees des Europarates über Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen soll dem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich der unbeaufsichtigte Verkehr mit seinem Rechtsvertreter gewährt und es sollen hierfür die nötigen Erleichterungen eingeräumt werden; in besonderen Fällen kann der Verkehr zwar optisch, aber nicht akustisch durch einen Beamten kontrolliert werden (vgl. Bericht der Europäischen Menschenrechtskommission i.S. Can vom 12. Juli 1984, Ziff. 51, veröffentlicht in: Publications de la Cour européenne des Droits de l'Homme, Série A vol. 96, S. 16, in deutscher Übersetzung in: EuGRZ 1986 S. 277 f.; BGE 103 Ia 309). Diese Grundsätze stellen für die Mitglieder des Europarates und damit für die Schweiz keine bindenden Regeln dar. Sie sind zwar für die Auslegung und Konkretisierung der Grundrechte heranzuziehen, da sie die gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mitglieder des Europarates zum Ausdruck bringen. Hingegen ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, die Verletzung einzelner Minimalgrundsätze mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (BGE 106 Ia 281 E. c, BGE 105 Ia 102, 103 Ia 309, BGE 102 Ia 284, BGE 102 Ia 307 E. 4a; vgl. VPB 48/1984 Nr. 108).
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b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des ungeschriebenen Verfassungsrechts der persönlichen Freiheit. Es fragt sich zuerst, ob die Beaufsichtigung des Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt den Geltungsbereich der persönlichen Freiheit berührt.
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Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts schützt die persönliche Freiheit nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Das Bundesgericht hat indessen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder beliebige Eingriff die Berufung auf das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit rechtfertige; namentlich habe die persönliche Freiheit nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne (BGE BGE 109 Ia 279 f., BGE 108 Ia 60 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat demnach nicht nur die Anordnung von Untersuchungshaft als solcher unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit beurteilt (BGE 107 Ia 257 E. 2, BGE 105 Ia 29 E. 2, mit Hinweisen), sondern darüber hinaus auch die Ausgestaltung des Vollzuges von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen (BGE 106 Ia 139 E. 7, 277, BGE 102 Ia 279, 299, 302, BGE 99 Ia 266). Es hat insbesondere festgehalten, die sog. mise au secret, mit der einem Untersuchungsgefangenen jeglicher Kontakt zu Angehörigen und zu seiner sozialen Umwelt unterbunden wird, stelle einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 103 Ia 295 f., BGE 101 Ia 49 ff.).
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Die Verweigerung oder Einschränkung des freien Verkehrs zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinem Rechtsvertreter betreffen demgegenüber nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis nicht die persönliche Freiheit. Solche Beschränkungen berühren nicht elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung, sondern greifen vielmehr in spezifischer Weise in die Verteidigungsrechte des Untersuchungsgefangenen ein und sind demnach im Lichte der aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätze zu beurteilen (BGE 107 IV 27 E. 4, BGE 106 Ia 220 f., BGE 105 Ia 380, BGE 100 Ia 186 f.; anderer Ansicht HANSJÖRG UTZ, Die Kommunikation zwischen inhaftiertem Beschuldigten und Verteidiger, Basel und Frankfurt 1984, S. 42 ff.). Daran ändern auch gewisse Formulierungen in einzelnen Entscheiden nichts (vgl. BGE 105 Ia 100 E. 2, nicht veröffentlichtes Urteil vom 10. Juni 1980 i.S. St., vgl. auch BGE 105 Ia 382). Demnach ist die vorliegende Beschwerde nicht unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit, sondern im Lichte der aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätze zu prüfen.
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c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 BV der Anspruch des Verhafteten, grundsätzlich frei und unbeaufsichtigt mit seinem Verteidiger verkehren zu können (BGE 105 Ia 380, vgl. auch BGE 106 Ia 224). Ausnahmen werden indessen zugelassen, soweit sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (BGE 105 Ia 380, vgl. unten E. 3e). In bezug auf die Frage, in welchem Zeitpunkt und Stadium des Verfahrens Einschränkungen des unbeaufsichtigten Kontaktes zulässig sind, hat das Bundesgericht ausgeführt, der Angeschuldigte dürfe in seinem Anspruch nicht beeinträchtigt werden, sich im Hinblick auf die gerichtliche Verhandlung im Hauptverfahren unter Beizug seines Verteidigers hinreichend vorbereiten zu können (BGE 106 Ia 224, BGE 105 Ia 380). Inwiefern und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch auf freien und unbeaufsichtigten Verkehr auch im Untersuchungsverfahren gilt, geht aus der Rechtsprechung nicht klar hervor (vgl. STEFAN TRECHSEL, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, in: ZStrR 96/1979 S. 389 ff.). Immerhin hat das Bundesgericht dargelegt, dass eine Einschränkung des freien Verkehrs nicht während der ganzen Dauer der Untersuchung aufrechterhalten werden dürfe (BGE BGE 106 Ia 223). Eine Bestimmung, nach welcher der Verteidiger grundsätzlich erst nach Abschluss der Untersuchung zugelassen werde, halte vor der Verfassung nicht stand (BGE 105 Ia 101 E. 2). Der Anspruch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK, ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von Untersuchungshaft zu beantragen, würde ferner illusorisch, wenn der Angeschuldigte mit seinem Rechtsvertreter nicht schon vor Abschluss der Untersuchung frei verkehren könnte (BGE 105 Ia 102). Das Bundesgericht prüfte jeweilen im Einzelfall, ob mit Rücksicht auf den Gang der Untersuchung oder die Sicherheit der Haftanstalt Einschränkungen bestimmter Art auf eine gewisse Dauer zulässig seien.
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d) Zum andern beruft sich der Beschwerdeführer auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Europäische Menschenrechtskommission hat verschiedentlich erklärt, die Konvention garantiere - im Gegensatz zu andern internationalen Abkommen - keinen ausdrücklichen Anspruch auf unbeaufsichtigten Kontakt zwischen dem Angeschuldigten und seinem erbetenen Rechtsvertreter. Ein solches Recht könne indessen aus den Bestimmungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und lit. c EMRK abgeleitet werden, da der unbeaufsichtigte Verkehr ein grundlegendes Element im Hinblick auf die Vorbereitung der Verteidigung darstelle (Entscheid der Kommission i.S. Kröcher und Möller, DR 26 S. 38; Entscheid der Kommission i.S. Schertenleib, DR 17 S. 203 f. = VPB 47/1983 Nr. 171, mit Hinweis). Ziff. 3 von Art. 6 EMRK enthalte eine nicht abschliessende Aufzählung von Garantien, welche Aspekte des Grundsatzes eines fairen Gerichtsverfahrens darstellen und diesen für den strafrechtlichen Bereich konkretisieren (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Artico, Publications de la Cour européenne des Droits de l'Homme, Série A vol. 37, Ziff. 32 = EuGRZ 1980 S. 664). Es stellt sich indessen die Frage, ob und in welchem Ausmass die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK bereits im Untersuchungsverfahren anwendbar sind. Die Kommission liess sie vorerst offen (zitierter Entscheid i.S. Kröcher und Möller, DR 26 S. 38 f.; Entscheid der Kommission i.S. Bonzi, DR 12 S. 187 f.). Seither hat die Kommission ausgeführt, es sei in jedem einzelnen Fall im Hinblick auf das ganze Verfahren und dessen Bedeutung zu entscheiden, ob einzelne in Art. 6 Ziff. 3 EMRK genannte (oder daraus abgeleitete) Garantien anwendbar und allenfalls verletzt seien (vgl. TRECHSEL, a.a.O., S. 391 f.). Im Hinblick auf das Untersuchungsverfahren nach der zürcherischen Strafprozessordnung hat sie dargelegt, dieses sei für den Verlauf des ganzen Verfahrens von derartiger Bedeutung, dass die Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne (Entscheid der Kommission i.S. W., DR 33 S. 26 ff. = VPB 47/1983 Nr. 170 und Nr. 172).
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Entscheidendes Gewicht kommt schliesslich dem Fall Can zu. Die Kommission hat in ihrem Bericht ausgeführt, die Garantien nach Ziff. 3 von Art. 6 EMRK seien unterschiedlicher Natur. Einzelne bezögen sich hauptsächlich auf den Hauptprozess. Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b und lit. c EMRK sei indessen nicht auf das Hauptverfahren beschränkt; angesichts der Bedeutung des Untersuchungsverfahrens (im österreichischen Strafprozessrecht) hätten diese Garantien auch schon in diesem Stadium Geltung (erwähnter Bericht der Kommission vom 12. Juli 1984 i.S. Can, Ziff. 47 und 50 = VPB 48/1984 Nr. 87 = EuGRZ 1986 S. 277). Aufgrund von lit. b der erwähnten Konventionsbestimmung habe der Angeschuldigte das Recht, seine Verteidigung in angemessener Weise und ohne Einschränkung vorzubereiten; in Anbetracht des Umstandes, dass der Betroffene während eines Jahres vor dem Hauptverfahren unbeaufsichtigten Kontakt mit seinem Rechtsvertreter hatte, lag diesbezüglich keine Konventionsverletzung vor (erwähnter Bericht i.S. Can, Ziff. 53 = VPB 48/1984 Nr. 88 = EuGRZ 1986 S. 278). In bezug auf lit. c von Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat die Kommission die Wichtigkeit der effektiven Verteidigung schon im Untersuchungsverfahren betont. Sie legte Gewicht darauf, dass der Verteidiger die Möglichkeit haben müsse, die Rechtmässigkeit der vom Untersuchungsrichter angeordneten Massnahmen zu überprüfen und insbesondere auch die Untersuchungshaft (in bezug auf deren Berechtigung, Dauer und Umstände) zu beanstanden. Diese Rechte könnten nicht vollwertig ausgeübt werden, solange dem Verteidiger der unbeaufsichtigte Kontakt mit dem Untersuchungsgefangenen nicht zugestanden werde. Aus diesem Grunde sei es mit der Garantie auf effektive Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK grundsätzlich nicht vereinbar, den Verkehr zwischen dem Angeschuldigten und seinem Rechtsvertreter (akustisch) zu überwachen. Die Kommission räumte indessen ein, dass unter ausserordentlichen Umständen der Verkehr ausnahmsweise eingeschränkt werden dürfe (siehe unten E. 3e). Mit Rücksicht darauf, dass im Falle Can keine ausserordentlichen Umstände vorlagen und die Beschränkung drei Monate dauerte, kamen sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof zum Schluss, dass die Konvention (lit. c von Art. 6 Ziff. 3 EMRK) verletzt worden sei (erwähnter Bericht i.S. Can, Ziff. 55 ff. = VPB 48/1984 Nr. 89 = EuGRZ 1986 S. 278; Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Can, Publications de la Cour européenne des Droits de l'Homme, Série A vol. 96, Ziff. 17, in deutscher Übersetzung in: EuGRZ 1986 S. 276). Ob in Anbetracht dieser neuesten Rechtsprechung der Strassburger Organe an der Rechtsprechung des Bundesgerichts festgehalten werden kann, wonach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK durch die Beschränkung des Kontaktes zwischen dem Angeschuldigten und seinem Rechtsvertreter nicht verletzt werde (BGE 105 Ia 101 E. 3a), erscheint demnach als fraglich.
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Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK beruft, liegt keine Konventionsverletzung vor. Denn er macht selber nicht geltend, durch die Beaufsichtigung seiner Kontakte mit seinem Rechtsvertreter werde die genügende Vorbereitung der Hauptverhandlung, welche - im Falle einer Anklage - in weiter Ferne liegt, beeinträchtigt. Hingegen stellt sich nach der dargelegten Rechtsprechung der Strassburger Organe die Frage nach einer allfälligen Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
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e) Nach den Ausführungen der Europäischen Menschenrechtskommission bedeutet der Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf unbeaufsichtigten Verkehr mit seinem Verteidiger nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht, dass dieser unter allen Umständen und ohne jegliche Ausnahme gewährt werden müsse. Eine allfällige Einschränkung müsse aber eine Ausnahme bleiben und durch ausserordentliche Umstände gerechtfertigt werden. Im Fall Kröcher und Möller - in dem die Kommission eine vierwöchige Beschränkung unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK beurteilt hatte - seien den Beschuldigten schwerste Tötungsdelikte im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen zur Last gelegt worden, weshalb sie als ausserordentlich gefährlich bezeichnet werden konnten. Im Fall Can hingegen seien keine ausserordentlich schwerwiegenden Vorwürfe, keine besondere Kollusionsgefahr und keine Anzeichen dafür vorgelegen, dass der Rechtsvertreter das Vertrauen missbrauchen oder gar zur Kollusion beitragen könnte (erwähnter Bericht i.S. Can, Ziff. 57 ff. = VPB 48/1984 Nr. 89 = EuGRZ 1986 S. 278; Entscheid der Kommission i.S. Kröcher und Möller, DR 26 S. 37 f.; vgl. JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N. 132 zu Art. 6).
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Demgegenüber hat das Bundesgericht zur Einschränkung der Verteidigerrechte nach Art. 4 BV ausgeführt, Fälle, in denen den Angeschuldigten schwerste Delikte zur Last gelegt werden und diese zu den des Terrorismus dringend verdächtigten Kreisen zu zählen sind, stellten ein besonderes Risiko dar. Angeschuldigte aus solchen Kreisen seien bereit, zu den äussersten Mitteln zu greifen, um die Befreiung ihrer Mitglieder zu bewirken. Zu denken sei sowohl an direkte Befreiungsaktionen als auch an indirekte Mittel wie das der Geiselnahme oder der Anstiftung von aussen zum Selbstmord. Das Bundesgericht hielt fest, es sei auch nicht auszuschliessen, dass Dritte - Anwälte nicht ausgenommen - mit oder ohne Wissen zu Komplizen der Gefangenen würden, indem sie zur Erleichterung derartiger Versuche bestimmtes oder geeignetes Material in der einen oder andern Richtung übermittelten. Bei Angeschuldigten von solcher Gefährlichkeit seien daher auch besondere, einschränkende Massnahmen bezüglich des Verkehrs mit dem Verteidiger zulässig, und zwar selbst dann, wenn die Person des Verteidigers an sich in keiner Weise verdächtig sei. Schliesslich könne auch der Anwalt in eine ernste Konfliktsituation geraten, wenn ihn der Angeschuldigte um Weiterleitung eines Schriftstückes an einen Gesinnungsfreund bittet oder wenn ihm ein solches von Dritten zur Weiterleitung an den Untersuchungsgefangenen übergeben wird (BGE 106 Ia 221 E. b, unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1978 i.S. Kröcher und Möller).
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Im folgenden ist unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Überwachung seiner Kontakte mit seinem Rechtsvertreter vor der Verfassung und der Konvention standhalte.
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f) Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, als Mitglied einer Bande an zahlreichen Sprengstoff-, Brand- und ähnlichen Anschlägen in Winterthur beteiligt gewesen zu sein, darunter einem Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus von alt Bundesrat Friedrich, einem Brandanschlag auf ein Zivilschutzzentrum, der Unterwassersetzung eines Geschäftshauses und Brandanschlägen auf zwei Schützenhäuser. Zu diesen Anschlägen hat sich eine Organisation mit der Bezeichnung "Autonome Zellen" bekannt. Es ist schon heute ersichtlich, dass die Anschläge auf einer gemeinsamen politischen Idee sowie auf dem Willen beruhen, diese in militanter Weise auch unter Zerstörung oder Gefährdung wichtigster Rechtsgüter zu verfechten. Die Annahme des Obergerichts, es handle sich um systematische Angriffe auf die schweizerische Staats- und Gesellschaftsordnung, kann mindestens nicht als willkürlich bezeichnet werden, vor allem nicht im Hinblick auf die Wahl der angegriffenen Objekte. So gesehen erscheinen die Beschuldigten als ausserordentlich gefährlich, und die Annahme ist durchaus vertretbar, sie würden auch im Prozess nicht vor der Anwendung unzulässiger Mittel zurückschrecken. Der vorliegende Fall lässt sich damit auch nicht ohne weiteres mit dem erwähnten, von der Europäischen Menschenrechtskommission beurteilten Fall Can vergleichen; dieser betraf eine einmalige Brandstiftung ohne ideologischen Hintergrund und ohne Gefahr für die österreichische Staats- und Gesellschaftsordnung. Der vorliegende Komplex von Anschuldigungen liegt vielmehr näher bei systematischen Terrorakten gegen die bestehende Gesellschaftsordnung, wie sie das Bundesgericht in BGE 106 Ia 219 und im Fall Kröcher und Möller (unveröffentlichtes Urteil vom 7. Juni 1978) zu beurteilen hatte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei den im vorliegenden Fall erhobenen Anschuldigungen keine Todesopfer zu beklagen sind. Es handelt sich daher beim Beschwerdeführer um einen Untersuchungsgefangenen von besonderer Gefährlichkeit, welche besondere Einschränkungen rechtfertigt.
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Im vorliegenden Fall darf weiter berücksichtigt werden, dass im Zeitpunkt des Entscheides der II. Zivilkammer noch ausgesprochene Kollusionsgefahr bestand. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Untersuchung befand sich noch weitgehend im Anfangsstadium. Der Beschwerdeführer selber und der weitere Angeschuldigte W. hatten bisher jegliche Aussage verweigert; dies trifft ferner auch auf weitere, während der Untersuchung einvernommene Angeschuldigte weitgehend zu. Angesichts des Umstandes, dass sich alle Beschuldigten ausser dem Beschwerdeführer und W. auf freiem Fuss befinden, wäre es für S. ein leichtes, die Beweislage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
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Bei dieser Sachlage hält die beanstandete Überwachung unabhängig von der Person des Rechtsvertreters sowohl vor der Verfassung als auch vor der Europäischen Menschenrechtskonvention stand.
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g) Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Beaufsichtigung seiner Kontakte mit Rechtsanwalt G. richte sich gezielt gegen diesen.
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Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, gelten die zugelassenen Anwälte als Personen des öffentlichen Vertrauens (BGE 105 Ia 381; vgl. auch den erwähnten Bericht der Kommission i.S. Can, Ziff. 59 = VPB 48/1984 Nr. 89 = EuGRZ 1986 S. 279). Lassen sie sich Unregelmässigkeiten zuschulden kommen, so ist es in erster Linie Sache der Disziplinarbehörden, die notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen (vgl. ROBERT LEVI, Schwerpunkte der strafprozessualen Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: ZStrR 102/1985 S. 355). Es ist, wie die II. Zivilkammer des Obergerichts im angefochtenen Entscheid ausführt, auch nicht unzulässig, dass sich Rechtsanwälte, welche verschiedene Angeschuldigte verteidigen, miteinander besprechen. Das Bundesgericht hat indessen ausgeführt, dass auch Rechtsanwälte bewusst oder unbewusst zu Komplizen der Angeschuldigten werden und in eine ernsthafte Konfliktsituation geraten könnten (BGE 106 Ia 221 E. b). Dass sich diese Situation bei Rechtsanwalt G. umso eher einstellen könne, als dieser in engem Kontakt mit Rechtsanwalt R. steht, der den weitern Hauptangeschuldigten W. vertritt, lässt sich mit haltbaren Gründen vertreten. Demnach liegt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Bundesverfassungs- und Konventionsrecht vor.
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4. (Im Umstand, dass dem Beschwerdeführer einerseits der unbeaufsichtigte Kontakt mit seinem Rechtsanwalt verweigert worden war und dieser andererseits zum amtlichen Verteidiger ernannt worden ist, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch eine Verletzung der aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleiteten Verteidigungsrechte erblickt werden.)
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