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21. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Juli 1986 i.S. X. gegen Firma Y., Baukommission Meilen und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; Legitimation des Nachbarn zur Anfechtung einer Baubewilligung. |
2. Die Zürcher Praxis, wonach die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon abhängt, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bestehe und ob er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt sei, ist nicht verfassungswidrig; sie deckt sich mit der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG. | |
Sachverhalt | |
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X., dessen Wohnung ohne Sichtverbindung rund 150 m vom Haus Nr. 83 entfernt ist, erhob Einsprache und Beschwerde gegen das Um- und Ausbauvorhaben der Firma Y. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die Strasse "Auf der Hürnen" stelle eine ungenügende Erschliessung dar; die Zugänglichkeit sei nicht hinreichend im Sinne von § 237 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes (PBG). Namentlich genüge die Fahrbahnbreite von 5 m nicht. Zufolge der parkierten Autos sei ein Kreuzen erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Wegen des Fehlens eines Trottoirs seien die Fussgänger, namentlich die Kinder, die zur Hauptsache gefährdeten Personen. Als Anwohner werde er durch das beanstandete Um- und Ausbauvorhaben mehr als irgend jemand berührt, da es einen Mehrverkehr von 1 bis 2 Autos nach sich ziehe.
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Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1986 gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an das Bundesgericht. Er ist der Meinung, das Verwaltungsgericht sei in willkürlicher Weise auf seine Beschwerde nicht eingetreten und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.
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Aus den Erwägungen: | |
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Auch wenn das betreffende kantonale und kommunale Recht die Zugänglichkeit zu Bauten und Anlagen im Sinne von § 237 ![]() | 6 |
Verhält es sich so, hat das kantonale Recht nicht bereits von Bundesrechts wegen die Legitimation im gleichen Umfange wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten (ALFRED KUTTLER, Fragen des Rechtsschutzes gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung, ZBl 83/1982, S. 334). Auch steht das Bundesrecht einer kantonalen Praxis, die eine mit Art. 103 lit. a OG im wesentlichen übereinstimmende Vorschrift des kantonalen Prozessrechts in einem gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichts engeren Sinne anwendet, nicht entgegen, sofern die Schranke der Willkür respektiert wird (BGE vom 26. Februar 1982, ZBl 83/1982, S. 302 E. 2b).
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a) Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird, hängt nach der Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bestehe und ob er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit ![]() | 9 |
Diese Rechtsprechung deckt sich in grundsätzlicher Hinsicht mit der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG. Auch für das Bundesgericht vermag nicht jedes beliebige Interesse das ausreichende "Berührtsein" in schutzwürdigen Interessen zu begründen. Mit den Worten der Rechtsprechung muss eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache vorliegen. Besondere und andere Interessen als das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts müssen gegeben sein, damit das unmittelbare Berührtsein bejaht werden kann (BGE 111 Ib 160; 110 Ib 100 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
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b) Im Lichte dieser Regel durfte das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers verneinen, ohne in Willkür zu verfallen. In seinen entscheidenden Erwägungen führte das Gericht aus, dass bei der Beurteilung der Eintretensfrage summarisch zu untersuchen sei, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sein können, allenfalls eine Rechtsverletzung durch das bekämpfte Bauvorhaben aufzuzeigen. Auch das Bundesgericht geht so vor (BGE vom 2. November 1983, ZBl 85/1984 S. 378 ff. mit redaktioneller Bemerkung). Bei dieser summarischen Prüfung gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass die allenfalls mögliche Verkehrszunahme, welche das Um- und Ausbauvorhaben des Beschwerdeführers nach sich ziehen könne, gegenüber dem heute bereits bestehenden Verkehr und gegenüber den auch ohne baurechtlich bedeutsame Veränderung möglichen Verkehrsschwankungen nicht ins Gewicht falle. Diese tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vom Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen ist, ist nicht zu beanstanden.
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c) In Wirklichkeit wendet sich der Beschwerdeführer im Sinne einer Popularbeschwerde gegen die nach seiner Meinung untragbaren ![]() | 12 |
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