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13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Februar 1987 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft und Strafkassationsgericht des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. |
2. Zulässigkeit der Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Richter? Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung. Frage im vorliegenden Fall offengelassen (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Gegen dieses Strafurteil erhob N. Beschwerde beim Strafkassationshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg. Der Strafkassationshof hiess die Beschwerde am 14. April 1986 teilweise gut, bestätigte im übrigen den Schuldspruch und reduzierte die Strafe.
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Gegen diesen Entscheid des Strafkassationshofes reichte N. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein. Er rügt zum einen, dass der Untersuchungsrichter, der bereits die Untersuchung geführt hatte, dem erstinstanzlichen Gericht als Präsident ![]() | 3 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
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Alle diese Entscheide sind entweder unter dem Gesichtswinkel von Art. 4 BV getroffen worden oder gründen auf den Überlegungen von BGE 104 Ia 271 zum verfassungsmässigen Richter. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die mit den Urteilen vom 4. Juni 1986 vorgenommene Änderung der Rechtsprechung auch für die vorliegende Frage der Personalunion von Überweisungsrichter und Richter in der Sache selbst massgebend ist. In dieser Hinsicht ist vorerst darauf hinzuweisen, dass in den erwähnten Entscheiden vom 4. Juni 1986 dem Umstand, dass der erkennende Richter vorher nicht nur die Strafuntersuchung führte, sondern darüber hinaus auch an der Überweisung der Strafsache mitwirkte, eine gewisse Bedeutung beigemessen worden ist. Ferner ist der zur Zeit noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängige Fall Ben Yaacoub zu erwähnen: Die Kommission erachtete einen Richter nicht als unbefangen, welcher im konkreten Fall an der mehrmaligen Verlängerung der Untersuchungshaft, zum Teil entgegen dem Antrag des Untersuchungsrichters, und an der Überweisung der Strafsache an das zuständige Gericht mitgewirkt hatte; bei dieser Sachlage bejahte die Mehrheit der Kommission unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Befürchtung, dass sich der Richter bereits vor dem Gerichtsverfahren eine Meinung über die Schuld des Angeschuldigten gebildet habe (Bericht der Kommission vom 7. Mai 1985, Ziff. 92 ff.; vgl. aber die Auffassung der Minderheit zum Bericht; vgl. ferner JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, N. 96 zu Art. 6; MIEHSLER/VOGLER, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, N. 302 zu Art. 6). Schliesslich müssten im Hinblick auf die Frage der Befangenheit der Richter des Strafkassationshofes - ähnlich wie in den Urteilen vom 4. Juni 1986 - nicht nur die konkret getroffenen Massnahmen der Anklagekammer, sondern darüber hinaus auch deren Befugnisse nach der anwendbaren Verfahrensordnung im einzelnen geprüft werden.
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Wie es sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Personalunion von überweisendem und urteilendem Richter verhält, kann indessen offenbleiben, da der angefochtene Entscheid bereits aus den in Erwägung 2 dargelegten Gründen aufzuheben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Strafkassationshof in der Sache selbst entschieden ![]() | 8 |
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