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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Januar 1988 i.S. Erbengemeinschaft X. sowie Y. und Z. gegen Einwohnergemeinde Hochwald und Regierungsrat des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerden) | |
Regeste |
Art. 22ter BV; Rechtssicherheit; Änderung von Zonenplänen. | |
Sachverhalt | |
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Die gegen den Entscheid des Regierungsrats in getrennten Eingaben erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden der Erben X. sowie von Y. und Z. weist das Bundesgericht ab.
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Aus den Erwägungen: | |
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auszonungen verstiessen gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Zonenplanänderungen wiederholt festgestellt, dass die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, dass sein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Planung und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern (BGE 109 Ia 114 /115 E. 3; BGE 106 Ia 387 /388 E. 3c, je mit Hinweisen). Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll (BGE 111 Ia 22 E. 2d, 140 E. 7a; BGE 107 Ib 335 E. 2b mit Hinweisen). Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen entsprechenden Planung hat Vorrang vor dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nur für bundesrechtskonforme Pläne (vgl. dazu etwa die Urteile vom 10. Dezember 1987 i.S. Einwohnergemeinde Oberwil, vom 15. Oktober 1986 ![]() | 3 |
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