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15. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Februar 1988 i.S. X. AG gegen Y. und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG; Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation der zivilprozessualen Nebenparteien, insbesondere des Nebenintervenienten. | |
Sachverhalt | |
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Das Ehepaar Z. klagte gegen Y. auf Zahlung der ausstehenden Mietzinse. Der Beklagte machte widerklageweise eine Schadenersatzforderung geltend. Mit Urteil vom 23. November 1984 hiess das Amtsgericht Luzern-Land die Klage vollumfänglich und die Widerklage teilweise gut. Die im Appellationsverfahren vor Obergericht den Klägern als Nebenintervenientin beigetretene X. AG focht das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Januar 1987 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an.
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Gegen den Entscheid des Obergerichts über die Nichtigkeitsbeschwerde reichte die X. AG beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV ein.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert ist, das heisst persönlich einen Nachteil erlitten hat. Im Bereiche des Privatrechts trifft dies vorab auf denjenigen zu, der durch das angefochtene Urteil zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verhalten, dem ein Recht entzogen oder dessen gegen einen Dritten gerichteter Anspruch als unzulässig erklärt, ganz oder teilweise abgewiesen wird (KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 228).
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b) Diese Grundsätze sind auch für die Beschwerdebefugnis einer zivilprozessualen Nebenpartei massgebend. Auch hier beurteilt sich die Legitimation ausschliesslich nach Bundesrecht. Auf die Parteistellung im kantonalen Verfahren kommt nichts an, es sei denn, es werde eine willkürliche Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, die der Nebenpartei nach kantonalem Prozessrecht zustehen (BGE 112 Ia 367 E. 6a). Davon abgesehen steht der Nebenpartei die Verfassungsbeschwerde nur offen, wenn der gegen die unterstützte Hauptpartei ergangene Entscheid auch ihre Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft dies für den Litisdenunzianten dann zu, wenn ihm im Regressprozess diejenigen Einreden verschlossen sind, welche bereits im ersten Verfahren hätten erhoben werden können, nicht dagegen dann, wenn das erste Urteil ihm im nachfolgenden Verfahren nicht rechtsverbindlich entgegengehalten werden kann (BGE 107 Ia 180 f.). Gleiches hat für den Intervenienten zu gelten.
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Nach Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob einem Urteil auch Wirkungen gegenüber dem Streitberufenen - mit oder ohne Intervention - zukomme, nach dem massgebenden ![]() | 8 |
Im vorliegenden Verfahren wird von keiner Seite geltend gemacht, die Voraussetzungen einer Urteilswirkung auf die Nebenintervenientin seien im beschriebenen Sinne nicht erfüllt, insbesondere sei die Streitverkündung zu spät erfolgt oder der negative Prozessausgang von den Klägern verschuldet worden. Daraus folgt nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin durch das angefochtene Urteil rechtlich unmittelbar beeinträchtigt wird und damit zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist.
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