BGE 114 Ia 111 | |||
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19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Juni 1988 i.S. Lüscher gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV, gesetzliche Grundlage; Sportlagerobligatorium (Art. 1 Abs. 2 VO Turnen und Sport). | |
Sachverhalt | |
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Eine Strafkassationsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 26. Oktober 1987 ab.
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Mit Eingabe vom 7. Januar 1988 erhebt Bernhard Lüscher fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden
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Erwägungen: | |
1. Nach Art. 5 Abs. 2 des freiburgischen Staatsratsbeschlusses vom 29. September 1975 betreffend die Schulversäumnisse von Schülern, die der Schulpflicht unterstellt sind, können Eltern eines Schülers, die für eine ungerechtfertigte Abwesenheit von der Schule verantwortlich sind, mit einer Busse bestraft werden. Streitig ist vorliegend einzig, ob das Kantonsgericht ohne Verstoss gegen die Bundesverfassung annehmen konnte, das Skilager, an dem der Sohn des Beschwerdeführers nicht teilgenommen hatte, unterliege dem Schulobligatorium.
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a) Unter dem Titel "Obligatorischer Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen" sieht Art. 1 der vom Bundesrat erlassenen Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 26. Juni 1972 (VO Turnen und Sport; SR 415.01) vor, dass an den Volks- und Mittelschulen in der Woche mindestens drei Stunden Turn- und Sportunterricht zu erteilen ist (Abs. 1) und zudem Sporthalbtage, Sporttage und Sportlager durchgeführt werden sollen (Abs. 2).
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Art. 1 Abs. 2 VO Turnen und Sport verlangt von den Kantonen - anders als beim wöchentlichen Turn- und Sportunterricht - die Durchführung von Sportlagern nicht zwingend. Sportlager "sollen", müssen aber nicht veranstaltet werden. Werden allerdings Sportlager durchgeführt, so sind sie für die Schüler obligatorisch. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Bestimmung unter dem Titel "Obligatorischer Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen". Hätte der Bundesrat die Teilnahme freiwillig erklären wollen, wäre die entsprechende Bestimmung unter dem Titel "Freiwilliger Schulsport" (Art. 6-8 VO Turnen und Sport) aufgeführt worden.
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b) Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die VO Turnen und Sport, die sich auf das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 (BG Turnen und Sport; SR 415.0) stützt, gehe - sofern sie ein Sportlagerobligatorium vorsehe - über den Rahmen des Gesetzes hinaus.
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Nach Art. 2 BG Turnen und Sport sorgen die Kantone für ausreichenden Turn- und Sportunterricht (Abs. 1), wobei dieser an allen Volks-, Mittel- und Berufsschulen einschliesslich Seminaren und Lehramtsschulen obligatorisch ist (Abs. 2). Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes beauftragt den Bundesrat mit dem Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften.
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Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erklärtermassen "aus Gründen der Flexibilität" die Zahl der zu unterrichtenden Stunden der bundesrätlichen Verordnung vorbehalten. Gedacht wurde dabei an den wöchentlichen Turnunterricht, wobei vom Bundesrat in Aussicht gestellt wurde, diesen auf drei Stunden festzulegen (BBl 1971 II 796). In der parlamentarischen Beratung wurde denn auch positiv vermerkt, dass der Gesetzesentwurf auf Obligatorien weitgehend verzichte (Voten Bommer und Bräm: Amtl.Bull. 1972 N 1623, 1627); vom Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission wurde bestätigt, dass ein obligatorischer Turnunterricht von drei Stunden je Woche vorgesehen sei (Amtl.Bull. 1972 N 1621). Daraus folgt, dass der Bundesrat nicht ermächtigt werden sollte, beliebigen Turn- und Sportunterricht obligatorisch zu erklären. Vielmehr hat er in der Verordnung nach der gesetzgeberischen Ordnung lediglich näher zu umschreiben, was unter "ausreichendem" Turn- und Sportunterricht zu verstehen ist. Massgebend ist hiefür der Aspekt der Volksgesundheit, deren Gefährdung durch die heutige Lebensweise Anlass zur bundesrechtlichen Regelung war (BBl 1971 II 790). Die Verpflichtung zur Teilnahme an Sportlagern, zusätzlich zu den in der Verordnung des Bundesrates festgesetzten und in der parlamentarischen Beratung als ausreichend erachteten drei wöchentlichen Turnstunden, geht über die gesetzliche Zielsetzung hinaus. Mithin reicht Art. 1 Abs. 2 VO Turnen und Sport als Grundlage nicht aus, um das Fernbleiben von einem durch den Kanton Freiburg durchgeführten Sportlager mit einer Busse zu ahnden (keine Strafe ohne Gesetz).
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c) Die Bundesgesetzgebung bezweckt die Förderung von Turnen und Sport. Daraus ergibt sich, dass nicht eine abschliessende Regelung getroffen wurde, den Kantonen vielmehr unbenommen ist, Turnen und Sport weitergehend zu fördern als dies vom Bund verlangt wird. Soweit damit ein Sportlagerobligatorium verbunden sein soll, bedarf es dazu einer Grundlage im kantonalen Recht.
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