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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. September 1988 i.S. Rajaratnam gegen Rajaratnam und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980). | |
Sachverhalt | |
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Gegen diesen Entscheid hat Margrith Rajaratnam staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Nach Art. 84 Abs. 1 lit c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unter anderem zulässig wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, "ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Verfügungen (Entscheide)". Dieser Vorbehalt will nicht nur gewährleisten, dass die Verletzung zivil- oder strafrechtlicher Bestimmungen eines Staatsvertrags durch die einschlägigen ![]() | 5 |
b) Mit der Staatsvertragsbeschwerde kann somit nur die Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften eines Vertrags gerügt werden. Öffentlichrechtlichen Charakter haben nach der Rechtsprechung namentlich staatsvertragliche Bestimmungen betreffend die Rechtshilfe (BGE 105 Ib 213, 99 I 82). Welcher Art das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Einerseits wird im Titel des Übereinkommens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es um die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung geht. Das lässt darauf schliessen, dass das Übereinkommen privatrechtliche Bestimmungen enthält. Anderseits wird in der bundesrätlichen Botschaft erklärt, das Übereinkommen habe "eher den Charakter eines internationalen ![]() ![]() | 6 |
c) Haben die hier streitigen Bestimmungen des Übereinkommens aber privatrechtlichen Charakter, so ist die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG ausgeschlossen. Die Berufung fällt deswegen ausser Betracht, weil nicht endgültig über das Sorgerecht entschieden und der Aufenthaltsort des Kindes nicht definitiv festgelegt wird, so dass kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre zwar zulässig, doch wird kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG geltend gemacht, jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit. (Wollte man in der Behauptung, das zürcherische Verfahren, namentlich die Zulassung des Rekurses, entspreche dem im Übereinkommen enthaltenen Gebot der Beschleunigung nicht, eine Rüge im Sinne von Art. 68 Abs. 1 lit. a OG erblicken, so wäre diese offensichtlich unbegründet, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ordentliche Rechtsmittel gegen den Rückgabeentscheid durch das Übereinkommen generell hätten ausgeschlossen werden wollen.) Die Eingabe der Beschwerdeführerin kann daher nur als staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a OG entgegengenommen werden, als welche sie auch erhoben worden ist. Solche Beschwerden setzen aber, wie bereits gesagt, die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraus, woran es hier fehlt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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