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55. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Juni 1988 i.S. Dr. X. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV. Rechtsverweigerung; Auslegung eines Dispositivs in bezug auf Parteientschädigung. |
2. Gegenstandslosigkeit eines Rekurses, weil eine anfänglich gerechtfertigte Massnahme zufolge Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden ist. Die Nichterwähnung der Parteientschädigung im Abschreibungsbeschluss ist in diesem Fall als Ablehnung einer Entschädigung zu interpretieren (E. 3). | |
Sachverhalt | |
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schrieb nach erfolgter Aufhebung der Sperre einen Rekurs als gegenstandslos ab, den Dr. X. am 1. Februar 1988 gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 18. Januar 1988 eingereicht hatte. Im Abschreibungsbeschluss findet sich kein ausdrücklicher Entscheid über die Frage einer Parteientschädigung für Dr. X. Auch die Begründung des Beschlusses enthält dazu keine Bemerkungen.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt Dr. X. im wesentlichen, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, über seinen Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu entscheiden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides spricht sich über eine Entschädigung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich aus. Das Bundesgericht hat sich mit derartigen Fällen wiederholt in Revisionsverfahren gemäss Art. 136 lit. c OG befasst und dabei festgestellt, wenn in einem Urteil keine Parteientschädigung zugesprochen werde, so sei damit auf jeden Fall formell über das gestellte Entschädigungsbegehren entschieden. Bei diesem Vorgehen besteht allerdings die Möglichkeit, dass der urteilende Richter die Entschädigungsfrage durch Nichterwähnen dieses Punktes im Urteilsdispositiv formell entscheidet, ohne jedoch die Frage tatsächlich geprüft und beurteilt zu haben. Von der erwähnten Betrachtungsweise weicht das Bundesgericht deshalb ab und lässt die ![]() | 5 |
b) Wird beispielsweise eine Beschwerde abgewiesen, so versteht sich von selbst, dass der unterlegene Beschwerdeführer seine Kosten selber zu tragen hat. Die stillschweigende Abweisung seines Entschädigungsbegehrens bedarf somit keiner weiteren Begründung. Doch kann selbst dann, wenn das Entschädigungsbegehren einer obsiegenden Partei in solcher Weise ohne Begründung übergangen wurde, noch nicht ohne weiteres auf eine fälschliche Nichtbeurteilung dieses Antrages geschlossen werden. Ist die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der in derartigen Fällen geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder infolge von dem Betroffenen bekannten Umständen ohne weiteres verständlich, so ist zu vermuten, dass das Gericht den Antrag in entsprechendem Sinne beurteilt hat. Lediglich dann, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne weiteres verständlich ist, darf aus der fehlenden Begründung des Kostenentscheides gefolgert werden, das Entschädigungsbegehren sei unbeurteilt geblieben.
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c) Es geht vorliegend somit einzig um die Frage, ob nach den Akten die Verweigerung einer Parteientschädigung verständlich erscheint. Ist dies zu bejahen, so kann nach der dargestellten Praxis davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft habe das Entschädigungsbegehren geprüft und beurteilt.
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... Geht die Gegenstandslosigkeit des Rekurses lediglich darauf zurück, dass eine anfänglich gerechtfertigte Massnahme später zufolge Änderung der Verhältnisse aufgehoben wird, so ist darin ![]() | 9 |
Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine amtlichen Kosten auferlegt wurden, spricht nicht gegen diese Betrachtungsweise. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass bei blossen Abschreibungsbeschlüssen aus prozessökonomischen Gründen von der Erhebung von Kosten selbst dann abgesehen wird, wenn sich diese an sich begründen liesse. Das ist offensichtlich auch die im Kanton Zürich geltende Praxis; jedenfalls tut der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges dar.
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