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64. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. November 1988 i.S. S. gegen Politische Gemeinde Stäfa und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 88 OG, Legitimation von Eigentümern benachbarter Liegenschaften zur Anfechtung von Nutzungsplänen. | |
Sachverhalt | |
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Frau S. ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der nördlich gelegenen zweigeschossigen Wohnzone. Sie erhob gegen die Schaffung der neuen Gewerbezone erfolglos Rekurs bei der Rekurskommission II und beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Gegen den Entscheid des Regierungsrates reichte Frau S. beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und führt im übrigen aus, dass sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet erwiese.
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Aus den Erwägungen: | |
4. a) Die Beschwerdeführerin ist nicht Grundeigentümerin innerhalb desjenigen Gebietes, das neu der Gewerbezone zugeteilt ist. Sie ist lediglich Eigentümerin einer Liegenschaft oberhalb des betreffenden Areals in der Zone WE1 (zweigeschossige Wohnzone in empfindlichem Gebiet). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes ist zur Anfechtung eines Nutzungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt als auch der Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten, weil dadurch Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form ![]() | 4 |
b) Ob sich die Planänderung auf das Grundstück der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Rechtsprechung auswirken wird, kann offengelassen werden. Im Hinblick auf die erhobenen Rügen kann auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Planänderung vermindere sich der Wert ihres Grundstückes. Angesichts der benachbarten Freihalte- und Wohnzonen erscheine die Zuteilung des betreffenden Areals zur Gewerbezone geradezu als sinnwidrig. Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 22ter BV sei in erster Linie verletzt, weil es an der gesetzlichen Grundlage fehle; weder der regionale noch der kantonale Richtplan enthielten eine Grundlage für die Gewerbezone. Die Eigentumsgarantie sei auch wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses verletzt; es könne unmöglich im öffentlichen Interesse liegen, empfindliches Gebiet durch eine Gewerbezone zu unterbrechen. Zudem sei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, bestehe doch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Gewerbezone im fraglichen Gebiet. Die Einführung einer an ein Wohngebiet in empfindlicher Lage sowie an eine Freihaltezone angrenzenden Gewerbezone sei willkürlich.
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Die Beschwerdeführerin macht mit diesen Rügen keine Verletzung von irgendwelchen Normen geltend, die auch ihrem Schutze dienen und die nach der Festlegung der Gewerbezone nicht mehr oder nur noch in geänderter Form gelten würden. Insbesondere beruft sie sich nicht auf öffentlichrechtliche Immissionsschutzbestimmungen, welche mit der Festsetzung der streitigen Gewerbezone zu ihrem Nachteil aufgehoben oder gelockert würden. Mit ihren Vorbringen rügt sie auch nicht, durch die Festlegung der Gewerbezone werde die Nutzung ihrer Liegenschaft beschränkt. Die Richtplanung, der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Festlegung einer Gewerbezone im fraglichen Gebiet widersprechen soll, bindet sowohl nach Bundesrecht (Art. 9 RPG) als auch nach dem zürcherischen Recht nur die (nachgeordneten) Instanzen, nicht aber direkt die privaten Grundeigentümer (vgl. §§ 18 ff. PBG; BGE 107 Ia 77). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin daraus keine privaten Rechte bzw. Normen ableiten, die ![]() | 7 |
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