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18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. April 1989 i.S. R. gegen Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Aktenführung im Strafprozess. |
2. Keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, falls der Richter ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die aufgrund der übrigen Beweise gebildete Überzeugung werde durch das ihm zwar bekannte, aber nicht aktenkundige, den Angeschuldigten entlastende Ergebnis bestimmter Ermittlungen nicht geändert (E. 5b). | |
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a) Das Obergericht bringt in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 1989 vor, es habe von den Ausführungen der Verteidigung im Parteivortrag Kenntnis genommen. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, eine Vervollständigung der Beweisführung im Sinne von Art. 316 StrV/BE zu beantragen, was er aber nicht getan habe. Dabei hätte er sich nicht an die dort genannte Zehntagefrist halten müssen, wenn er dargelegt hätte, dass er soeben erst von diesem Beweiselement Kenntnis erhalten habe.
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b) Soweit der Beschwerdeführer in dieser Eingabe die Verletzung bzw. willkürliche Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen behauptet, kann darauf nicht eingetreten werden. Er hätte die willkürliche Anwendung bzw. Nichtberücksichtigung dieser Bestimmungen bereits in der staatsrechtlichen Beschwerde rügen und begründen müssen.
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c) Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechtes, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden (vgl. NIKLAUS SCHMID, Einführung in das zürcherische Strafverfahrensrecht, Skriptum Zürich 1988, S. 45; DETLEF KRAUSS, Der Umfang der Strafakte, Basler Juristische Mitteilungen 1983, S. 49 ff.; PETER NOLL, Strafprozessrecht, S. 18; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des St. Gallischen Strafprozessrechts, St. Gallen 1988, S. 83). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist erforderlich, dass auch alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört. Das Akteneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wo die zur Einsicht offenstehenden Unterlagen lückenhaft sind (vgl. THOMAS COTTIER, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), recht 1984, S. 123). Dafür bedarf es entgegen dem in der Vernehmlassung des Obergerichtes Ausgeführten nicht eines speziellen Antrages der Parteien; Art. 316 StrV/BE bezieht sich denn auch auf Beweisanträge der Parteien, nicht aber auf Erhebungen, die von Amtes wegen vorgenommen wurden.
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d) Das Obergericht stellt in seiner Vernehmlassung eine "Fotoaktion" nicht in Frage; zumindest räumt es eine solche indirekt ein. Da der Generalprokurator auf Vernehmlassung verzichtete, ist deshalb im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass eine derartige Beweiserhebung tatsächlich stattgefunden hat. An welchem genauen Datum sie erfolgte, ist weder dem Urteil oder der Vernehmlassung des Obergerichts noch den Eingaben des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus der Beschwerdeschrift ist indessen eindeutig zu schliessen, dass der Vorwurf der mangelhaften Aktenführung den "erstinstanzlichen Richter" (Richteramt Oberhasli) trifft, und zwar nicht hinsichtlich des Fehlens der vergrösserten Fotos (diese sind offensichtlich einakturiert), sondern bezüglich der fehlenden Aussage des Velohändlers W. Auch aufgrund ![]() | 6 |
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b) Zu prüfen bleibt, ob der erstinstanzliche Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmasse darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde. Das trifft nicht zu. Das Obergericht führte aus, der Anwalt des Beschwerdeführers habe bezüglich der "Fotoaktion" folgendes geltend gemacht:
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"Auch seien von Polizisten vergrösserte Fotos angefertigt worden, welche
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u.a. einem Veloverkäufer vorgezeigt worden seien. Letzterer habe
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ebenfalls erklärt, der abgebildete Fahrer sei nicht R."
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Daran anschliessend kam es zum Schluss, diese Erläuterungen (u.a. Vorzeigen der Fotos und Stellungnahme des Velohändlers) ![]() | 12 |
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