BGE 115 Ia 197 | |||
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115 Ia 197 36. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. Oktober 1989 i.S. S. und K. und Y. AG gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV (Willkür; Anwaltsgeheimnis im Strafprozess). |
a) Umfang der Geheimhaltungspflicht des Anwalts (E. 3d/aa). |
b) Abwägung zwischen dem rechtsstaatlichen Interesse am Anwaltsgeheimnis und dem öffentlichen Interesse an der wirksamen Strafverfolgung (E. 3d/cc). |
2. Verhältnis des Zeugnisverweigerungsrechts nach ZPO und StPO des Kantons Zürich (E. 3e). | |
Sachverhalt | |
Die Rechtsanwälte S. und K. waren nacheinander einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Y AG. In einem Strafverfahren gegen Z, welcher angeblich die Y AG beherrscht, ordnete die Bezirksanwaltschaft Zürich die Zeugeneinvernahme der Rechtsanwälte an über Wahrnehmungen, welche sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der Y AG gemacht haben. Gegen diese Verfügung rekurrierten die Rechtsanwälte erfolglos bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Ihre staatsrechtliche Beschwerde vom 29. April/2. Mai 1988 weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
3. c) Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Verfügung davon aus, dass Kenntnisse, die ein Anwalt als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft über die betreffende Gesellschaft erworben hat, ihm als Geschäftsmann zugekommen sind, und damit nicht unter das Berufsgeheimnis fallen. Sie lehnt es daher ab, den beiden Beschwerdeführern ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 130 StPO zuzubilligen.
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d) aa) Die Geheimhaltungspflicht des Anwalts erstreckt sich - wie der Wortlaut von § 130 StPO, aber auch von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und § 14 des Gesetzes über den Rechtsanwaltberuf vom 3. Juli 1938 deutlich zeigen - nur auf Tatsachen, die ihm von Klienten anvertraut worden sind, um die Ausübung des Mandats zu ermöglichen, oder die der Anwalt in Ausübung seines Mandats wahrgenommen hat. Diese Regelung soll dem Anwalt die Ausübung seines Berufs im öffentlichen Interesse erleichtern. Der Anwaltsberuf kann nur dann richtig und einwandfrei ausgeübt werden, wenn der Mandant auf Grund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das Vertrauen zum Anwalt hat. Das Anwaltsgeheimnis soll den Klienten davor schützen, dass der von ihm beigezogene Anwalt gezwungen wird, ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraute Tatsachen bekanntzugeben, obwohl dem Klienten selber in bezug auf diese Tatsachen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen könnte (BGE 112 Ib 606).
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bb) Ist der Anwalt zugleich Verwaltungsrat seiner Klientin, so muss zwischen der (berufsspezifisch) anwaltlichen und der geschäftlichen Tätigkeit unterschieden werden (PETER BÖCKLI, Anwaltsgeheimnis und Fiskus im Rechtsstaat, in: Mitteilungen des Schweizerischen Anwaltsverbandes 1979, Nr. 64, S. 12; ALBERT-LOUIS DUPONT-WILLEMIN, Le secret professionnel et l'indépendance de l'avocat, in: Mitteilungen des Schweizerischen Anwaltsverbandes 1986, Nr. 101, S. 23 ff.; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, hrsg. vom VEREIN ZÜRCHERISCHER RECHTSANWÄLTE, Zürich 1988, S. 103 FN 74a; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 213). Überwiegt das kaufmännische Element der Tätigkeit des Anwalts derart, dass sie nicht mehr als eine anwaltliche betrachtet werden kann, so erstreckt sich das Berufsgeheimnis darauf nicht mehr umfassend. So hat das Bundesgericht in einem Rechtshilfeverfahren (BGE 112 Ib 608 E. b mit Hinweisen) und einem Konkursverfahren (BGE 114 III 107) entschieden; der Grundsatz gilt sinngemäss auch hier. Also dürfen die Anwälte keine Tatsachen offenbaren, die ihnen - auch gesellschaftsintern - ausschliesslich in ihrer Eigenschaft als Anwalt mitgeteilt worden sind; was sie jedoch unabhängig von ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Verwaltungsräte erfahren haben, untersteht nicht dem Anwaltsgeheimnis, weshalb ihnen diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt.
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cc) Dem nicht zuletzt rechtsstaatlichen Interesse am Anwaltsgeheimnis steht im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gegenüber. Hier offenbart sich deutlich, dass auch der Anwalt grundsätzlich, d.h. im Rahmen des Gesetzes (§§ 128 ff. StPO), zum Zeugnis verpflichtet ist. Bei Personalunion von Anwalt und Verwaltungsrat deckt sich das Wissen des Anwalts letztlich mit dem Wissen des Verwaltungsrats. Zwischen Verwaltungsrat und Anwalt einer Gesellschaft findet im allgemeinen ein Wissensaustausch statt. Das führt bei Vereinigung der beiden Funktionen in einer Person dazu, dass der als Verwaltungsrat angesprochene Anwalt Wissen preisgeben muss, welches - wäre er als Anwalt angesprochen - dem Anwaltsgeheimnis unterstünde (vgl. BGE 101 Ib 248 E. c). Daraus erhellt, dass die beiden Funktionen Anwalt und Verwaltungsrat zwar von ein und derselben Person ausgeübt werden dürfen, bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts die Personalunion aber aufgespalten werden muss. Eine andere Lösung führte dazu, dass in einem Gerichtsverfahren der einzige Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft nicht aussagen müsste, bloss weil er gleichzeitig Anwalt der Gesellschaft ist. Letztlich hätte dies rechtsmissbräuchliche Besetzungen der Verwaltungsratsmandate zur Folge, weil durch blosses Einschalten eines Rechtsanwalts z.B. eine wirksame Verfolgung strafbarer Handlungen im Umfeld einer Aktiengesellschaft verhindert werden könnte. Unwesentlich ist, ob der Rechtsanwalt das Verwaltungsratsmandat treuhänderisch ausübt. Gegen aussen tritt er als Verwaltungsrat auf und ist zum Zeugnis verpflichtet, weil er die Kenntnisse zur Ausübung seines Mandats ja nicht mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung als Anwalt erfährt, sondern im Hinblick auf seine Verwaltungsratstätigkeit (vgl. PETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, N. 648, 697 und 703).
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Das Bundesgericht hat kürzlich in einem Entscheid, in dem es um die Herausgabepflicht von Geschäftsakten im Konkurs einer Gesellschaft ging (Art. 223 Abs. 2 SchKG), analog entschieden: Der Rechtsanwalt, der zugleich Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft war, hatte als Verwaltungsratsmitglied die Geschäftskorrespondenz der Gesellschaft, worunter aber auch die Korrespondenz mit dem Anwalt fiel, herauszugeben (BGE 114 III 107 f., E. 3a und b). Entscheidend dabei ist, dass die Verwaltungsratstätigkeit eben nicht zur eigentlichen Anwaltstätigkeit gehört.
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dd) In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage verlangt die Verfügung der Bezirksanwaltschaft von den Beschwerdeführern ausdrücklich nur die Aussage über Wahrnehmungen, welche sie in ihrer Eigenschaft als einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der Y AG gemacht haben. Grundsätzlich sind die Beschwerdeführer daher zur Zeugenaussage verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft hat § 130 der StPO nicht willkürlich angewandt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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e) Die Beschwerdeführer befürchten, die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse könnten missbräuchlich auch im Zivilprozess verwendet werden. Es ist letztlich eine Frage des kantonalen Zivilprozessrechts, welche durch Zeugenaussagen in einem Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Zivilverfahren verwendet werden dürfen. Auch das zürcherische Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (Zivilprozessordnung, ZPO) kennt ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 158 ff.). Es geht dem Wortlaut nach gleich weit wie dasjenige im Strafprozessrecht. Daher kann das Strafverfahren nicht dazu missbraucht werden, zu Auskünften von Zeugen zu gelangen, die in einem Zivilverfahren nicht erhältlich wären. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer sind daher unbegründet.
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