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46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Juni 1989 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Präsidium des Landgerichts des Kantons Uri (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens. | |
Sachverhalt | |
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Gegen diesen Entscheid rekurrierte S. an das Präsidium des Landgerichts Uri mit dem Begehren, die Einstellungsverfügung sei hinsichtlich der Entschädigung aufzuheben und ihm eine Entschädigung von Fr. 890.-- zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. Februar 1989 wies das Präsidium des Landgerichts den Rekurs ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, S. habe nach seinen eigenen Angaben vor Antritt der Fahrt die einseitige ![]() | 2 |
Das Bundesgericht heisst die von S. gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafrechtlichen Handlung Angeklagte unschuldig ist. Für einen nichtverurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrechtlicher Schuld erwecken darf. Mit dem das Verfahren abschliessenden Entscheid verbundene Kostenauflagen sind demnach unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt (BGE 114 Ia 302 E. 2b mit Hinweisen). Das gleiche gilt hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Lutz, Englert und Nölkenböckhoff vom 25. August 1987, Publications de la Cour Européenne des Droits de l'Homme, Série A, Vol. 123, No 123-A Ziff. 60 = EuGRZ 1987, S. 402; No 123-B Ziff. 37 = EuGRZ 1987, S. 409; No 123-C Ziff. 37 = EuGRZ 1987, S. 413).
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b) Das Präsidium des Landgerichts geht in der Begründung des angefochtenen Entscheids davon aus, der Beschwerdeführer habe ein Verhalten verwirklicht, welches bei richtiger Betrachtung einen ![]() | 6 |
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