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4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Mai 1990 i.S. X. gegen Y. und weitere Beteiligte, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und den Präsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. |
2. Ob die Erklärung von Gerichtspersonen, wonach sie sich befangen fühlen, einen Umstand darstellt, welcher das Misstrauen des Angeschuldigten in das Gericht als objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt und den Vorwurf der Befangenheit zu begründen vermag, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Frage im vorliegenden Fall bejaht (E. 2c). | |
Sachverhalt | |
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Seinem Schuldspruch legte das Bezirksgericht ausser der von Y. gegebenen Täterbeschreibung die Expertisierung der an ihrem Wagen, an ihren Kleidern und an denjenigen von X. gesicherten Mikrospuren sowie gerichtsmedizinische Untersuchungen zugrunde. Das Gericht führte dazu aus, die Kombination dieser Beweismittel schliesse alle praktischen Zweifel an der Täterschaft von X. aus, woran auch das von ihm vorgebrachte, ausgesprochen konstruierte Alibi nichts zu ändern vermöge. Die von seiner Ehefrau Z. gegenüber der Polizei dazu gemachten Aussagen bezeichnete das Bezirksgericht als zu unpräzis, als dass sie die Beweislage massgebend hätten verändern und somit ihre Einvernahme als Zeugin hätten rechtfertigen können.
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Gegen dieses Urteil reichte X. Berufung ein, welche von der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 18. April 1988 abgewiesen wurde. Wie zuvor das Bezirksgericht erachtete das Kantonsgericht eine Befragung von Z. angesichts der Ungenauigkeit der von ihr kaum zwei Tage nach der Tat gemachten Aussagen sowie ihrer Interessenlage als damaliger Gattin des Angeklagten als erlässlich.
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Mit Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 1988 wurde die von X. gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geschützt. Sein Urteil begründete das Kassationsgericht unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Tatsachen, zu deren Beweis die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin angerufen worden sei, im Rahmen des vom Kantonsgericht geführten Indizienbeweises nicht unwesentlich seien, da ihre Aussagen zu verschiedenen Punkten bestehende Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ausräumen oder aber als begründet erscheinen lassen könnten. Den in Verletzung der Parteirechte des Angeklagten ergangenen Schuldspruch hob das Kassationsgericht deshalb auf und wies die Sache zur Ergänzung der Beweise an das Kantonsgericht zurück.
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Mit Schreiben vom 6. April 1989 verlangte X. den Ausstand der am Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 1988 beteiligten Gerichtspersonen, da nicht erwartet werden könne, dass sie von ihrer damaligen Überzeugung Abstand zu nehmen und insbesondere die vom Kassationsgericht angeordnete Einvernahme von Z. unvoreingenommen zu würdigen in der Lage seien. In ihrer ![]() | 6 |
Gegen diesen Entscheid gelangt X. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde, mit der eine Verletzung von Art. 58 BV und 6 EMRK gerügt wird, gut aus folgenden
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Erwägungen: | |
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b) Dem der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde von X. beschiedenen Erfolg liegt unter anderem die Gutheissung der Rüge zugrunde, das Kantonsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen. Das Kantonsgericht hat im aufgehobenen Entscheid in unzweideutiger Weise die beantragte Zeugin aufgrund ihrer besonderen Interessenlage als Ehefrau des Angeklagten als unglaubwürdig und den Inhalt ihrer Aussagen sowohl angesichts der gegebenen Beweislage als auch der Ungenauigkeit ihrer wenige Tage nach der Tat vor der Polizei gemachten Angaben als unerheblich bezeichnet. An dieser generellen Würdigung ändert der Umstand, dass ![]() | 9 |
c) Darin bringen diese nicht nur zum Ausdruck, dass ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten derart gross sei, dass eine vollkommen vorurteilslose Auseinandersetzung mit der Aussage von Z. nicht ohne Mühe zu bewerkstelligen wäre, sondern dass sie sich "persönlich auch nicht völlig unbefangen fühlen".
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Dass nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden darf, ergibt sich aus der verfassungsmässigen Garantie einer durch Rechtssatz bestimmten Gerichtsordnung (BGE 105 Ia 162 E. c). Angesichts des Eindrucks, welchen eine solche Erklärung bei einem Angeklagten erwecken muss, darf andererseits nicht leichthin und jedenfalls nicht ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen werden, dass sich die betreffenden Gerichtspersonen in dieser Weise aus ![]() | 11 |
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