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11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. März 1990 i.S. X. gegen Präsidium des Kriminal- und Polizeigerichtes des Kantons Glarus (staatsrechtliche Klage) | |
Regeste |
Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. | |
Sachverhalt | |
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Mit Strafverfügung vom 9. November 1989 verurteilte der Einzelrichter für Strafsachen des Kantons Glarus X. zu einer Busse von Fr. 250.-- sowie zu einer Gerichtsgebühr von Fr. 40.--. Mit Eingabe vom 13. November 1989 bestritt X. die Zuständigkeit des glarnerischen Richters und machte geltend, er unterstehe der Militärjustiz. Der Einzelrichter überwies darauf die Akten als Einsprache ans Polizeigericht. Dieses sistierte das Verfahren am 16. Januar 1990 bis zur Erledigung des Kompetenzkonfliktes durch das Bundesgericht.
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Mit Eingabe vom 29. Dezember 1989 beantragt X., es sei das Präsidium des Kriminal- und Polizeigerichts des Kantons Glarus als unzuständig zu erklären, die von ihm am 22. September 1989 begangene Geschwindigkeitsübertretung zu verfolgen und zu beurteilen, und es seien die militärischen Gerichte als zuständig zu erklären.
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Aus den Erwägungen: | |
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2. a) Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen ![]() | 5 |
b) Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer im Militärstrafgesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Dabei sind die Strafbestimmungen des zivilen Rechts anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 218 Abs. 3 MStG).
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Zu entscheiden ist, ob der Kläger sich in "einer dienstlichen Verrichtung der Truppe" befand. Er war als militärischer Untersuchungsrichter unterwegs. Als solcher leistet er in aussergewöhnlicher Art Dienst. Dienstantritt hat er mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten am Arbeitsplatz oder zu Hause. Dort muss er die ersten Massnahmen treffen, dabei namentlich auch seine Zuständigkeit prüfen, den Gerichtsschreiber aufbieten und die Einvernahmen organisieren. Nachher begibt er sich an den Ort der Einvernahme, allenfalls mit dem Privatfahrzeug. Das traf hier unbestritten zu. Zudem hat der Kläger bei der fraglichen Fahrt auch die Uniform getragen (s. in diesem Zusammenhang BGE 103 Ia 355 und Kommentar HAURI, a.a.O., N. 14 zu Art. 2 MStG, S. 56). Somit unterstand er wegen dieses Zusammenhangs mit der von ihm zu erbringenden Dienstleistung dem Militärstrafgesetz (vgl. Kommentar HAURI, a.a.O., N. 6 zu Art. 2 MStG, S. 55). Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen (BGE 101 Ia 432). Belanglos ist, ob die Geschwindigkeitsübertretung dienstlich zu rechtfertigen ist. Das ist nicht eine Frage der gerichtlichen Kompetenz, sondern der materiellen Beurteilung. In dieser Hinsicht ist durchaus das zivile Recht über den Strassenverkehr anwendbar (Art. 218 Abs. 3 Satz 2 MStG). Allerdings bildet die materielle Beurteilung nicht bereits Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkonfliktsverfahrens (s. BGE 101 Ia 431, BGE 76 I 194 E. 3, BGE 67 I 341; Kommentar HAURI, a.a.O., S. 558 f.).
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3. Besteht ein Kompetenzkonflikt, so hebt das Bundesgericht das Verfahren oder die Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen ![]() | 8 |
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