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Informationen zum Dokument  BGE 116 Ia 70  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Anstände über die Zuständigkeit der militä ...
2. a) Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. Dienstpflichtig ...
3. Besteht ein Kompetenzkonflikt, so hebt das Bundesgericht das V ...
4. Nach dem Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen, und die ...
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11. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. März 1990 i.S. X. gegen Präsidium des Kriminal- und Polizeigerichtes des Kantons Glarus (staatsrechtliche Klage)
 
 
Regeste
 
Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 Ia, 70 (71)Am 22. September 1989 hielt die Kantonspolizei Glarus X. auf der Nationalstrasse N 3 in Mollis auf. Sie hielt ihm vor, er habe mit dem ihm gehörenden Personenwagen die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h überschritten; die Messung habe einen Wert von 155 km/h ergeben. Es ist unbestritten, dass X. bei dieser Fahrt als militärischer Untersuchungsrichter dienstlich unterwegs war. Offen ist, ob ein dienstlicher Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung vorhanden war.
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Mit Strafverfügung vom 9. November 1989 verurteilte der Einzelrichter für Strafsachen des Kantons Glarus X. zu einer Busse von Fr. 250.-- sowie zu einer Gerichtsgebühr von Fr. 40.--. Mit Eingabe vom 13. November 1989 bestritt X. die Zuständigkeit des glarnerischen Richters und machte geltend, er unterstehe der Militärjustiz. Der Einzelrichter überwies darauf die Akten als Einsprache ans Polizeigericht. Dieses sistierte das Verfahren am 16. Januar 1990 bis zur Erledigung des Kompetenzkonfliktes durch das Bundesgericht.
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Mit Eingabe vom 29. Dezember 1989 beantragt X., es sei das Präsidium des Kriminal- und Polizeigerichts des Kantons Glarus als unzuständig zu erklären, die von ihm am 22. September 1989 begangene Geschwindigkeitsübertretung zu verfolgen und zu beurteilen, und es seien die militärischen Gerichte als zuständig zu erklären.
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Aus den Erwägungen:
 
1. Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht endgültig entschieden (Art. 223 Abs. 1 MStG). Es beurteilt Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden andererseits im Verfahren der staatsrechtlichen Klage (Art. 83 lit. a OG). Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf positive oder negative, aktuelle Kompetenzkonflikte. Darunter fallen auch Situationen, in denen der Angeschuldigte geltend macht, richtigerweise sei nicht die gegen ihn vorgehende, sondern die andere Behörde zuständig (BGE 103 Ia 351 f. E. 1; s. auch KURT HAURI, Kommentar zum Militärstrafgesetz, S. 556 f. mit weiteren Hinweisen). Somit hat das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde bzw. Klage im Sinne von Art. 83 lit. a OG einzutreten.
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2. a) Dem Militärstrafrecht unterstehen u.a. Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen BGE 116 Ia, 70 (72)Urlauber für strafbare Handlungen nach den Art. 115-137 und 145-179 MStG, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben (Art. 2 Ziff. 1 MStG). Somit ist das Militärstrafrecht auf den Kläger grundsätzlich anwendbar.
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b) Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen sind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer im Militärstrafgesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr begehen. Dabei sind die Strafbestimmungen des zivilen Rechts anwendbar. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art. 218 Abs. 3 MStG).
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Zu entscheiden ist, ob der Kläger sich in "einer dienstlichen Verrichtung der Truppe" befand. Er war als militärischer Untersuchungsrichter unterwegs. Als solcher leistet er in aussergewöhnlicher Art Dienst. Dienstantritt hat er mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten am Arbeitsplatz oder zu Hause. Dort muss er die ersten Massnahmen treffen, dabei namentlich auch seine Zuständigkeit prüfen, den Gerichtsschreiber aufbieten und die Einvernahmen organisieren. Nachher begibt er sich an den Ort der Einvernahme, allenfalls mit dem Privatfahrzeug. Das traf hier unbestritten zu. Zudem hat der Kläger bei der fraglichen Fahrt auch die Uniform getragen (s. in diesem Zusammenhang BGE 103 Ia 355 und Kommentar HAURI, a.a.O., N. 14 zu Art. 2 MStG, S. 56). Somit unterstand er wegen dieses Zusammenhangs mit der von ihm zu erbringenden Dienstleistung dem Militärstrafgesetz (vgl. Kommentar HAURI, a.a.O., N. 6 zu Art. 2 MStG, S. 55). Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen (BGE 101 Ia 432). Belanglos ist, ob die Geschwindigkeitsübertretung dienstlich zu rechtfertigen ist. Das ist nicht eine Frage der gerichtlichen Kompetenz, sondern der materiellen Beurteilung. In dieser Hinsicht ist durchaus das zivile Recht über den Strassenverkehr anwendbar (Art. 218 Abs. 3 Satz 2 MStG). Allerdings bildet die materielle Beurteilung nicht bereits Gegenstand des vorliegenden Kompetenzkonfliktsverfahrens (s. BGE 101 Ia 431, BGE 76 I 194 E. 3, BGE 67 I 341; Kommentar HAURI, a.a.O., S. 558 f.).
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3. Besteht ein Kompetenzkonflikt, so hebt das Bundesgericht das Verfahren oder die Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen BGE 116 Ia, 70 (73)in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten (Art. 223 Abs. 2 Satz 1 MStG). Belanglos ist, ob das aufzuhebende Strafurteil bereits rechtskräftig (BGE 106 Ia 51 E. 3), sistiert usw. sei.
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