![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juli 1990 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV (Willkürverbot); Gesuch um Revision des Verfahrens nach § 169 ff. StPO/BL aufgrund eines als neues Beweismittel eingereichten Schreibens eines anonymen Zeugen, wonach der Verurteilte entlastet werden soll; Beweiswürdigung. |
2. Scheidet somit die Einvernahme des anonymen Zeugen aus, so bleibt einzig seine schriftliche Stellungnahme als neues Beweismittel. Allein diese Stellungnahme ermöglicht dem Gericht aber keine Kontrolle über die tatsächliche Urheberschaft. Sie bietet damit keine Gewähr, dass sie auch wahr ist. |
Solange nicht im Vergleich mit andern Beweismitteln und Indizien die Glaubwürdigkeit des von einem anonymen Zeugen verfassten Schreibens als ganzes entscheidend erhöht wird und damit annähernd Gewissheit über dessen Wahrheitsgehalt besteht, ist es nicht willkürlich, bei der Beweiswürdigung nicht auf jeden einzelnen Hinweis eines derartigen Schreibens einzugehen und diesem die Tauglichkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens abzusprechen. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Am 18. Mai 1989 ersuchte die Verteidigerin des Verurteilten gestützt auf § 169 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) um Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie machte im wesentlichen geltend, dass ihr am 5. April 1989 ein handschriftlicher, vom 1. April 1989 datierter Brief einer Person namens K. zugegangen sei. Die Übersetzung dieses Briefes ergebe, dass verschiedene, von K. und vom verurteilten B. sowie von einem D. stammende Schreiben, die im seinerzeitigen ![]() | 2 |
Mit Beschluss vom 28. November 1989 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass nähere Angaben über die Identität von K. fehlten, dass dieser deshalb und mangels Hinweisen auf seinen Aufenthaltsort nicht einvernommen werden könne und dass ja nicht einmal feststehe, dass der Brief vom 1. April 1989 tatsächlich von K. stamme. Damit sei das zwar neue Beweismittel ungeeignet und für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von § 174 StPO offensichtlich ungenügend.
| 3 |
B. führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, soweit hier wesentlich, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.
| 4 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 5 |
Aus den Erwägungen: | |
6 | |
a) Im Strafprozess bezwecken die sich aus Art. 4 BV ergebenden Verfahrensregeln vor allem, die Wahrheitsfindung und Verwirklichung des materiellen Strafrechts in einer Weise herbeizuführen, die den Angeschuldigten gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs durch behördliche oder richterliche Willkür und gegen eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt. Zu den fundamentalen Verteidigungsrechten gehört der Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis mit allen feststellungsbedürftigen, erheblichen und tauglichen Beweisen zu führen. Eine Beeinträchtigung dieses Anspruchs verletzt daher Art. 4 BV (BGE 101 Ia 170 E. 1 mit Hinweisen).
| 7 |
![]() | 8 |
9 | |
b) K. kommt die Stellung eines "anonymen Zeugen" zu, indem er nicht bereit ist, die prozessual vorgeschriebene Zeugenstellung einzunehmen; er will sich lediglich anonym zum Tathergang äussern. Als eigentlicher Zeuge im strafprozessrechtlichen Sinn (s. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 628 ff. S. 174 ff., und ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1984, S. 169 ff.) ist er damit nicht zu betrachten, da er weder vorgeladen noch einvernommen werden kann, wie er auch nicht gleich einem Zeugen über seine Personalien befragt werden und schliesslich mangels Bekanntgabe seiner Identität nicht der Strafandrohung von Art. 307 StGB unterstehen kann.
| 10 |
Den sogenannten anonymen Zeugen (vgl. dazu HANS BAUMGARTNER, Zum V-Mann-Einsatz, Diss. Zürich 1990, S. 323 ff., und ![]() | 11 |
Diese Sicht steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, welche unter besonderen Voraussetzungen die Notwendigkeit, eine Gewährsperson zu schützen, als zureichendes Interesse für die Geheimhaltung ihres Namens anerkannt hat (vgl. etwa BGE 103 Ia 493 mit weiteren Hinweisen). In jenen Fällen handelte es sich um Personen, deren Aussagen nicht zur Grundlage des Urteils erhoben wurden, wohingegen im vorliegenden Fall K. als Zeuge, dessen Aussage Grundlage des neuerlichen Urteils bilden würde und somit in dieses aufzunehmen wäre, anonym bleibt und daher nicht befragt werden kann.
| 12 |
c) Scheidet somit die Einvernahme von K. aus, so bleibt einzig seine schriftliche Stellungnahme als neues Beweismittel. Allein diese Stellungnahme ermöglicht dem Gericht aber keine Kontrolle über die tatsächliche Urheberschaft, "insbesondere über das Zustandekommen der Aussagen des Schriftzeugen und eine mögliche Mitautorenschaft von Drittpersonen" (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 335). Sie bietet damit keine Gewähr, dass sie auch wahr ist.
| 13 |
Eine unmittelbare richterliche Kontrolle ist in dieser Situation nicht gewährleistet. Die notwendige Überprüfung ist nur zusammen mit andern Indizien und insoweit möglich, als weitere Beweismittel vorliegen.
| 14 |
Dem Obergericht verblieben nach eingehender Prüfung der schriftlichen Äusserungen von K. vom 1. April 1989 und nach deren Gegenüberstellung mit weiteren, früheren Beweismitteln und Indizien erhebliche Zweifel über den Wahrheitsgehalt des ![]() | 15 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |