![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
39. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Februar 1991 i.S. S. gegen Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. |
2. Da die neben der Willkürrüge erhobene Rüge der Verletzung von Art. 22ter BV offensichtlich unbegründet ist, kommt Art. 87 OG zur Anwendung (E. 2). |
3. Hinweis auf BGE 116 Ia 177; Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils verneint, da das während des Verfahrens erstellte Barackenprovisorium im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wieder entfernt werden könnte (E. 3). | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Am 24. September 1990 traf der Appellationsgerichtspräsident über das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung folgende Verfügung:
| 2 |
"Das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen,
| 3 |
da die Erfolgsaussichten des Rekurses ungewiss sind und das Bedürfnis an
| 4 |
der sofortigen Ausführung der Baute als dringlich erscheint."
| 5 |
S. führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 24. September 1990 sei aufzuheben und es sei ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht betreffend das zur Diskussion stehende Baubegehren Spitalstrasse 26 aufschiebende Wirkung zu erteilen.
| 6 |
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein
| 7 |
aus folgenden Erwägungen: | |
8 | |
![]() | 9 |
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG anfechten zu können; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Betroffenen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 115 Ia 314 E. c; BGE 108 Ia 104). Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigst werden kann (BGE 99 Ia 249 f.; BGE 116 Ia 445 ![]() | 10 |
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, in ihrem Fall sei der zu erwartende Nachteil in noch ausgeprägterem Masse gegeben. Sie begründet jedoch nicht, worin der zu erwartende rechtliche Nachteil liegen soll, wenn der Kanton Basel-Stadt auf der Nachbarliegenschaft mit dem Bau der Baracke auf sein eigenes Risiko beginnt. Dass sie die Bauarbeiten und den Betrieb auf der Nachbarparzelle während des Rekursverfahrens in Kauf nehmen muss, stellt keinen rechtlichen Nachteil, sondern bloss eine tatsächliche Beeinträchtigung dar. Sollte letztinstanzlich die Baubewilligung aufgehoben werden, so müsste der Kanton das Barackenprovisorium wieder beseitigen, worüber er sich im klaren ist. Im übrigen richtet sich der Rekurs gegen den Betrieb des sogenannten "Gassenzimmers", in welchem schwer suchtkranke Drogenabhängige sich unter hygienisch einwandfreien Verhältnissen ihre Droge sollen spritzen können. Sollte dieser Betrieb als unzulässig erklärt werden, so wäre er einzustellen, wobei es wohl nicht auszuschliessen wäre, dass die Baracke einem anderen Zweck zugeführt werden könnte.
| 11 |
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Fall nicht von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gesprochen werden kann, da ein allfälliger Nachteil mit einem günstigen Endentscheid beseitigt würde. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten (BGE 115 Ia 319; 106 Ia 228 E. 2). Daran können übrigens auch die Ausführungen in BGE 116 Ia 177 ff. nichts ändern. In diesem Fall konnte ein Bauherr während eines hängigen kantonalen Rekursverfahrens die ohne Bewilligung begonnenen Bauarbeiten fortsetzen, weil dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Das Bundesgericht führt dazu aus, in der Regel müssten zwar Bauten, die widerrechtlich erstellt ![]() | 12 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |