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40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Juni 1991 i.S. M. gegen P. AG und Obergericht des Kantons Zug (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. |
Der Umstand, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides im neuen kantonalen Verfahren nicht mehr entschieden werden kann, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar; dieser Kostenentscheid kann im Anschluss an das neue kantonale Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, gegebenenfalls direkt nach einem unterinstanzlichen Entscheid (E. 1b). | |
Sachverhalt | |
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Am 8. November 1990 hiess die Justizkommission die Beschwerde der P. AG gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies das Verhöramt an, die Strafuntersuchung gegen M. fortzusetzen (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Beschwerde von M. wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Ziffer 2 des Dispositivs). M. wurde verpflichtet, der P. AG eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen (Ziffer 4 des Dispositivs).
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M. führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, die Ziffern 1 und 4 des Entscheides der Justizkommission des Obergerichts vom 8. November 1990 seien aufzuheben. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 BV (Willkür).
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Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein
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aus folgenden Erwägungen: | |
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a) Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist jeder Entscheid, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selber, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 116 Ia 43; BGE 115 Ia 317, je mit Heinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Justizkommission des Obergerichts die Beschwerde der P. AG gutgeheissen, den Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer dem Verhöramt zurückgewiesen. Das kantonale Verfahren ist demnach noch nicht abgeschlossen; vielmehr wird das Verhöramt nochmals zu entscheiden haben. Rückweisungsentscheide sind aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Zwischenentscheide (BGE 116 Ia 43; BGE 106 Ia 228, je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation der P. AG im kantonalen Verfahren anficht.
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Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht nur gegen den Rückweisungsentscheid an sich, sondern auch gegen die von der Justizkommission beschlossene Parteientschädigung, die der Beschwerdeführer der P. AG für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bezahlen hat. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 87 OG auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Zwischenentscheid in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten ist (unveröffentlichte Urteile vom 7. Mai 1991 i.S. H.; vom 22. November 1990 i.S. St., E. Ia; vom 4. Oktober 1990 i.S. F., E. 1 und vom 29. Mai 1990 i.S. M., E. 3). Zu prüfen ist daher, ob der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung ![]() | 9 |
Es fragt sich indessen, ob diese Rechtsprechung dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beanstandeten Parteientschädigung im vorliegenden Fall nicht doch zum Nachteil gereichen könnte. Dies wäre zum Beispiel denkbar, wenn eine der kantonalen Instanzen voll zu seinen Gunsten entscheiden, wenn das kantonale Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit oder Rückzugs des Rechtsmittels als erledigt erklärt oder wenn das Strafverfahren eingestellt würde.
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