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47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juli 1991 i.S. B. gegen V. und Obergericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Für die Verweigerung einer Prozessentschädigung an eine Partei allein deswegen, weil sie für Rechtsschutz versichert ist, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine solche Annahme lässt sich entgegen der Auffassung des Obergerichts auch nicht aus Art. 1 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (SR 961.22) ableiten, ist dort doch einzig umschrieben, welche Versicherungen der Bewilligungspflicht nach diesem Erlass unterstehen; über Voraussetzungen und Ausmass der Versicherungsleistungen ist weder generell noch für den Einzelfall etwas gesagt. Es versteht sich jedoch von selbst, dass jeder Versicherte nur sein eigenes Kostenrisiko und nicht auch dasjenige seiner Gegenpartei durch die Versicherung abdecken lässt, dass er ihr gegenüber folglich nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Gerichts- und Parteikosten hat, die nach Massgabe des Kostenentscheides auf ihn entfallen. Es verhält sich damit nicht anders, als wenn einer Partei das Kostenrisiko durch eine Haftpflichtversicherung, eine Gewerkschaft, eine andere Vereinigung oder eine Drittperson abgenommen wird. Einem Prinzip des Zivilprozessrechts entspricht es, dass grundsätzlich jede Partei die andere nach Massgabe ihres Unterliegens zu entschädigen hat. Der Umstand, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, befreit die unterliegende dabei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung. Entsprechendes hat für den Fall zu gelten, in dem die obsiegende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und dafür Prämien bezahlt hat.
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Mit der vom Obergericht gegebenen Begründung lässt sich der angefochtene Entscheid nicht halten. Da auch keine weiteren Erwägungen vorliegen, die ihn wenigstens im Ergebnis zu stützen vermöchten, erweist er sich als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist als verfassungswidrig aufzuheben. Ob und in welcher Höhe dem Beklagten nach Massgabe des ![]() | 5 |
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