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71. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Januar 1991 i.S. K. gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich und Mitbeteiligte sowie Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 85 lit. a OG: Wahl eines Bezirksgerichts; behördliche Intervention. |
2. Besonderheiten bei Richterwahlen (E. 4). |
3. Beurteilung der Aussagen des Obergerichtspräsidenten über die Zustände an einem Bezirksgericht im Vorfeld der Gesamterneuerungswahl (E. 5a); Verhalten der politischen Partei und weitere Umstände des Wahlganges (E. 5b-d). |
4. Kein entscheidender Einfluss der gerügten Unregelmässigkeiten auf den Wahlausgang (E. 6). | |
Sachverhalt | |
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Ende Dezember 1989 erschien in einer Lokalzeitung unter dem Titel "Oppositionsparteien und Obergericht kritisieren Bezirksgericht" ein Zeitungsartikel über die Bezirksgerichtswahl. Der Journalist beschrieb darin das Umfeld der bevorstehenden Wahlen und wies auf die "einseitige Zusammensetzung", auf angeblich mangelnde Wahlmöglichkeiten sowie auf Kandidaturen von Frauen hin. Zudem berichtete er über ein Interview mit dem Präsidenten des Obergerichts und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und mit dem bisherigen Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser Zeitungsartikel umfasst u.a. folgende Abschnitte:
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"Obergericht kritisiert
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Anders tönt es beim Obergericht, der administrativen Aufsichtsbehörde aller Bezirksgerichte. Mit dem Bezirksgericht ... sind wir nicht sehr zufrieden, bekannte der Präsident des Obergerichts und der Verwaltungskommission ... gegenüber (der Lokalzeitung). Die Prozesse würden zuwenig gefördert und blieben zu lange liegen, kritisiert er. Als Beispiel für den wachsenden Pendenzenberg nannte er die Zivilprozesse, die vom Kollegialgericht zu behandeln sind. Seit 1984 hätten die Pendenzen ![]() | 4 |
Die Probleme liegen im personellen Bereich, ist der Präsident des Obergerichts überzeugt. Einerseits verfüge das Gericht nur über einen einzigen Kanzleibeamten, nämlich Gerichtsschreiber M., andererseits falle es Präsident K. schwer, 'Fälle aus der Hand zu geben'. Eine Stellenvermehrung kommt für (ihn) nicht in Frage. Erst vor sechs Jahren wurde das Präsidium in ein Vollamt umgewandelt, die vergleichsweise kleine Geschäftslast am ... Bezirksgericht ... lässt vorläufig keine weitere Aufstockung zu.
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Höhere Belastung des Präsidenten
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'Wir haben einen starken Pendenzendruck', gesteht Gerichtspräsident K. ein. Verantwortlich dafür sei aber nicht das Gericht allein. 'Die Schuld liegt auch bei den Parteien und Anwälten, die alle Rechtsmöglichkeiten ausschöpfen'. Auch habe die Belastung der beiden einzigen Juristen am Gericht (er selbst und der Gerichtsschreiber) in den letzten Jahren zugenommen, weil 'wir uns im Gegensatz zu grösseren Gerichten nicht spezialisieren können'. Zwar stünden ihm Auditoren (Praktikanten) zur Verfügung, da diese aber relativ bald ihre Stelle wieder wechselten, könne er länger dauernde Verfahren nicht delegieren. 'Wir wollen unsere Sache gut machen, wissen aber auch, dass Entscheide innert nützlicher Frist gefällt werden müssen', sind sich der Präsident und der Gerichtsschreiber einig. Die Zahl der Fälle ist in den letzten Jahren ziemlich konstant geblieben. Die Verfahren wurden laut dem Präsidenten aber umfangreicher und komplizierter. Die Arbeitslast verlagerte sich - wie an andern Bezirksgerichten auch - vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter und damit den Präsidenten, der in allen Verfahrensarten auch Einzelrichter ist. Zwei Drittel aller Fälle entscheidet heute der Einzelrichter. Als besonders kompliziert und langwierig bezeichnet der Präsident die (in seiner Gegend) relativ häufigen Erbschaftsangelegenheiten und die aufwendigen Beweisverfahren, namentlich bei Bauabrechnungsprozessen."
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Dieser kritische Bericht über das Bezirksgericht und insbesondere über den Bezirksgerichtspräsidenten K. veranlasste die SVP zu einer neuen Beurteilung der Lage. An einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung von Ende Januar 1990 verzichtete die Partei zum einen auf einen Sitz und schlug zum andern neu den bisherigen Gerichtsschreiber M. als Mitglied und Präsident des Bezirksgerichts vor. - In der Folge gaben die Erneuerungswahlen in der Presse viel zu reden.
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Der bisherige Gerichtspräsident K. hat die Wahl vom 1. April 1990 beim Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Erfolg angefochten und darauf beim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG erhoben. Er rügt im wesentlichen eine unzulässige Beeinflussung der Wahl. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht räumt dem Bürger allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 432 E. 4a, BGE 113 Ia 52 und 294, BGE 102 Ia 268 E. 3, mit Hinweisen). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen kann (BGE 114 Ia 432 E. 4a, BGE 113 Ia 294 E. 3a, BGE 98 Ia 79, mit Hinweisen). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger verfälscht werden. Dies trifft insbesondere bei gewissen Informationen im Vorfeld von Urnengängen zu. Die Praxis des Bundesgerichts hat die Zulässigkeit von solchen Informationen in verschiedener Hinsicht differenziert.
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b) Nach der Rechtsprechung sind gewisse behördliche Informationen zu Sachabstimmungen wie etwa Abstimmungserläuterungen zulässig, in denen eine Vorlage zur Annahme empfohlen wird und die Gründe dargelegt werden, welche für die Mehrheit des Parlaments ausschlaggebend gewesen sind (BGE 112 Ia 335 E. c, ![]() | 13 |
Stellt das Bundesgericht derartige Mängel fest, so hebt es indessen die Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Auswirkung braucht vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, wenn eine derartige Beeinflussung im Bereiche des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnenganges abgesehen werden (BGE 113 Ia 59, 112 Ia 338, mit Hinweisen).
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch private Informationen zu Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmbürger beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird dann gesprochen, wenn mittels ![]() | 15 |
c) In bezug auf Wahlen hat das Bundesgericht ein behördliches Eingreifen in den Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen. Bei den Wahlen kommt den Behörden keine Beratungsfunktion zu wie bei Sachentscheiden. Hier haben sie nicht von Rechts wegen mitzuwirken und ihre Auffassung der öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt. Eine Intervention kommt daher höchstens dann in Frage, wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und Willensbetätigung der Wähler als unerlässlich erscheint. So kann z.B. eine Richtigstellung offensichtlich falscher Informationen, die im Verlaufe eines Wahlkampfes verbreitet werden, als zulässig erscheinen; indessen dürfte die Behörde bei einer solchen Gelegenheit nicht selber Wahlpropaganda betreiben oder einen Kandidaten verunglimpfen (BGE BGE 113 Ia 296 f., BGE 114 Ia 433). - Stellt das Bundesgericht in dieser Hinsicht Mängel fest, so hebt es die Wahl nach den gleichen Grundsätzen auf wie im Falle von mangelhaften Sachabstimmungen infolge unzulässiger behördlicher Informationen (BGE 113 Ia 302, mit Hinweisen).
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Schliesslich hat das Bundesgericht schon Angelegenheiten beurteilt, in denen die Rechtmässigkeit von Einwirkungen auf Wahlen von privater Seite in Frage standen. Es hat dazu allgemein festgehalten, ![]() | 17 |
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Auf der andern Seite unterliegt ein Bezirksgericht, dessen Mitglieder vom Volk gewählt werden, nicht nur der demokratischen Kontrolle. Vielmehr übt der Kantonsrat die Oberaufsicht über die Rechtspflege aus, wofür ihm das Obergericht jährlich u.a. Bericht über die seiner direkten Aufsicht unterstellten Bezirksgerichte erstattet (§ 105 und § 106 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG). Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere für einen ordentlichen Gang der Justiztätigkeit sowie für eine Prozesserledigung innert der durch Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebotenen Fristen zu sorgen. Nach § 108 GVG kann die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen organisatorische Massnahmen und insbesondere gestützt auf das Ordnungsstrafengesetz des Kantons Zürich disziplinarische Verfügungen (Verweis und Busse nach Art. 4 Abs. 1) ergreifen. Immerhin können die vom Volk gewählten Beamten und Angestellten auch nach dem Ordnungsstrafengesetz nicht in ihrem Dienst eingestellt werden (§ 4 Abs. 3).
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a) Die Kritik an der Amtsführung des Beschwerdeführers geht unbestrittenermassen auf das Interview des Obergerichtspräsidenten und den darauf erschienenen Artikel zurück. Sie bezieht sich auf die am Bezirksgericht seit Jahren vorhandenen grossen Rückstände; als Gründe hierfür wurden Probleme "im personellen Bereich" angegeben; weiter wurden darin die aufsichtsrechtlichen Massnahmen des Obergerichts erwähnt.
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Diese Tatsachen sind im wesentlichen unbestritten. Sie ergeben sich auch weitgehend aus den verschiedenen Akten. Insbesondere beschäftigte sich die Verwaltungskommission des Obergerichts in ihren jährlichen sog. Zensurbeschlüssen seit Jahren in ausserordentlichem (und zunehmendem) Umfang mit der Situation am Bezirksgericht und ordnete verschiedenste Aufsichtsmassnahmen an; dazu zählten u.a. eine Spezialberichterstattung über eine grosse Zahl von Pendenzen, der Einsatz des Gerichtsschreibers als ausserordentlicher nebenamtlicher Einzelrichter mit speziellen Befugnissen und die Empfehlung an den Beschwerdeführer, von gewissen arbeitsaufwendigen Ämtern zurückzutreten. Im Rechenschaftsbericht ![]() | 23 |
Das Interview, das der Obergerichtspräsident dem Journalisten gewährt hat, stellt unabhängig vom Inhalt klarerweise eine Intervention in die Auseinandersetzung um die Erneuerungswahlen dar. Nach der oben dargelegten Systematik handelt es sich dabei um ein Eingreifen von behördlicher Seite des übergeordneten kantonalen Gemeinwesens in die Wahl auf der untergeordneten Bezirksstufe. Ein solches Handeln ist nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen und kommt lediglich ganz ausnahmsweise in Frage, wenn es im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und -betätigung als unerlässlich erscheint.
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Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht leicht beurteilen. Eine gewisse Information über die Art und Weise der Prozessführung am Bezirksgericht kann für den einzelnen Stimmbürger durchaus wichtig und wertvoll sein. Sie erlaubt es ihm, die Wahl verantwortungsvoll und in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Letztlich geht es dabei um das Vertrauen in die Justiz, welche nicht nur unparteiisch und unabhängig sein (vgl. BGE 114 Ia 55 f.), sondern auch kompetent und innert Fristen, welche den Anforderungen von Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerecht werden, entscheiden soll. - Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid zu ![]() | 25 |
Die Frage der Zulässigkeit der Intervention des Obergerichtspräsidenten braucht indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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b) Das streitige Interview erschien Ende Dezember 1989. Daraufhin nahm die SVP an ihrer ausserordentlichen Delegiertenversammlung Ende Januar 1990 eine neue Lagebeurteilung vor und änderte ihre Wahlvorschläge ab, indem sie auf einen Sitz verzichtete und anstelle des Beschwerdeführers M. als Mitglied und Präsidenten nominierte. Dem Protokoll der Versammlung kann entnommen werden, dass wegen der Kritik an der Überalterung und dem Ruf nach Einsitz einer Frau auf einen Sitz verzichtet worden ist. Zum andern war es der Zeitungsartikel, der Anlass zu erneuten Abklärungen und schliesslich zum Verzicht auf die Kandidatur des Beschwerdeführers und zur Nomination von M. gab.
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Dieser Hergang der Ereignisse zeigt, dass es vorerst einmal die Partei selber war, welche ihre Nomination in Wiedererwägung zog und hierfür Erkundigungen beim obergerichtlichen Referenten einholte. Es war also die Partei, welche auf ihre ursprüngliche Nomination zurückkam und einen andern Kandidaten vorschlug. Sie tat dies nach erneuter Diskussion aus eigenem Entschluss und ![]() | 28 |
d) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Berichterstattung in der Presse. Angesichts des Verhaltens der SVP und ihrer neuen Wahlvorschläge ist es nicht weiter erstaunlich und nicht zu beanstanden, dass die Presse ausgiebig über die Bezirksgerichtswahlen berichtete. Soweit darin Kritik an der Amtsführung des Beschwerdeführers geübt wurde, beruhte sie auf gewissen unbestrittenen Tatsachen wie etwa der ungewöhnlich grossen Zahl von Pendenzen und der langen Prozessdauer sowie auf Informationen der SVP selber. Darüber hinaus hatte auch der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich in der Presse zu Wort zu melden und seinen Standpunkt zu vertreten. Gesamthaft gesehen kann daher die Berichterstattung in der Presse nicht in einem Ausmass als unsachlich, übertrieben oder unwahr bezeichnet werden, als dass sie im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung als unzulässig erscheinen würde.
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6. Unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit des Interviews des Obergerichtspräsidenten ist im folgenden im Sinne ![]() | 30 |
In dieser Hinsicht ist vorerst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise daran gehindert worden ist, sich um einen Sitz am Bezirksgericht zu bewerben und sich der Wahl zu stellen. Er konnte sich, soweit ersichtlich, während des Wahlkampfes frei äussern und hatte auch Zugang zur Presse.
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Das Interview des Obergerichtspräsidenten war grundsätzlich geeignet, einen erheblichen Einfluss auszuüben, da es von kompetenter Seite her stammt und einen für den Wähler nur schwer zu beurteilenden Bereich betrifft. So ist es denn auch nicht weiter umstritten, dass dieses Interview die Diskussionen um den Bezirksgerichtspräsidenten im wesentlichen auslöste. Die Auswirkungen des Interviews auf das Wahlergebnis werden indessen durch eine Reihe von Umständen gemindert, welche gewissermassen die Kausalität unterbrechen.
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Zum einen ist die SVP auf ihre ursprüngliche Nomination zurückgekommen und hat im Anschluss an die ausserordentliche Delegiertenversammlung M. als Kandidaten vorgeschlagen. Angesichts der Bedeutung von Wahlvorschlägen insbesondere bei Richterwahlen hat damit die Partei selber einen wesentlichen Beitrag zur Nichtwahl des Beschwerdeführers beigetragen, der unabhängig vom streitigen Interview gewichtet werden muss und nicht der Intervention des Obergerichtspräsidenten zugeordnet werden kann. Zum andern war eine gewisse Kritik an den Zuständen am Bezirksgericht und an der Amtsführung des Beschwerdeführers aufgrund des Rechenschaftsberichtes des Obergerichts und der Diskussion im Kantonsrat bereits bekannt und damals in der Lokalpresse verbreitet worden. Es hätte demnach auch ohne das streitige Interview auf diese allgemein zugänglichen Informationen zurückgegriffen werden können. Und angesichts einer gewissen Opposition gegen die ersten Wahlvorschläge der SVP kann auch durchaus angenommen werden, dass davon Gebrauch gemacht worden wäre.
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Es darf ferner berücksichtigt werden, dass der streitige Artikel zu einem sehr frühen Zeitpunkt erschienen ist. In jenem Moment hat sich der durchschnittliche Stimmbürger noch nicht im einzelnen mit der erst mehr als drei Monate später angesetzten Wahl auseinandergesetzt. Der Zeitpunkt erlaubte es zudem, dass zu den Ausführungen Stellung genommen und der Standpunkt des Beschwerdeführers dargelegt werden konnten.
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Gesamthaft gesehen zeigt sich somit, dass die gerügten Unregelmässigkeiten den Wahlausgang nicht entscheidend beeinflusst haben. Die Möglichkeit, dass die Wahl ohne das Interview des Obergerichtspräsidenten anders ausgefallen wäre, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände als derart gering, dass von einer Aufhebung des Urnenganges abgesehen werden muss.
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