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24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1994 i.S. Z. gegen X. AG und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 BV; Parteientschädigung im Zivilprozess. | |
Sachverhalt | |
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Z. hat den Entscheid des Obergerichts vom 30. November 1993 mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
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Aus den Erwägungen: | |
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Damit hängen auch die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und die damit verbundenen Einschränkungen der Berufstätigkeit zusammen, auf welche das Obergericht ebenfalls hinweist (Unabhängigkeit, Reklameverbot, Schweigepflicht: §§ 10, 13 und 15 Advokaturgesetz). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie sei in gleicher Weise wie ein freiberuflich tätiger Advokat an diese Standespflichten gebunden und auch in der Lage, sie einzuhalten. Das mag im wesentlichen zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sie in die betriebliche Organisation der Versicherungsunternehmung eingebunden ist, die selbst solchen Standespflichten nicht unterworfen ist. So profitiert die Vertreterin der Beschwerdeführerin zum Beispiel mittelbar von deren Möglichkeit, ![]() | 5 |
b) Besteht somit kein verfassungsmässiger Anspruch der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr für die Tätigkeit ihrer Vertreterin eine nach der kantonalen Tarifordnung bemessene Entschädigung zugesprochen werde, so war diese individuell zu ermitteln. Die diesbezüglichen, vom Obergericht übernommenen Erwägungen des Bezirksgerichts werden mit der Beschwerde nicht angefochten und können deshalb vom Bundesgericht nicht überprüft werden.
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