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37. Urteil vom 12. Juli 1972 i.S. Beauftragter für die Stabilisierung des Baumarktes gegen Permac AG und Konsorten und Sachverständigengremium zur Stabilisierung des Baumarktes der Region Bern. | |
Regeste |
BB über Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarktes vom 25. Juni 1971 (BauB); Ausführungssperre. | |
Sachverhalt | |
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Das Sachverständigengremium zur Stabilisierung des Baumarktes - Region Bern stellte am 28. März 1972 fest, das geplante "Gewerbehaus" falle nicht unter die Ausführungssperre.
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B.- Diesen Entscheid ficht der Beauftragte für die Stabilisierung des Baumarktes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er macht geltend, es gehe nicht an, bei Bauten mit Stockwerkeigentum den umbauten Raum und die Erstellungskosten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer aufzuteilen. Für die Beurteilung nach Art. 4 lit. c BauB sei die gesamte Baute als solche massgebend. Die Baute falle nach Art. 4 lit. c BauB unter die Ausführungssperre, es sei denn, sie diene der Rationalisierung, was bei Gutheissung der Beschwerde noch zu prüfen sein werde.
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C.- Das Sachverständigengremium für die Stabilisierung des Baumarktes in der Region Bern und die drei Bauherren beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden
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Erwägungen: | |
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Art. 4 lit. c BauB wurde erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen in den Baubeschluss aufgenommen; doch kann den Gesetzesmaterialien zu der hier strittigen Frage nichts entnommen werden.
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Die drei Bauherren sind der Ansicht, sie dürften nicht schlechter gestellt werden, als wenn jeder von ihnen sein Raumprogramm in einem eigenen Gebäude verwirklichen würde. Sie behaupten, durch die Zusammenfassung ihrer Bauvorhaben in einem Gebäude werde überdies die Bauwirtschaft entlastet.
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Nach dem Wortlaut von Art. 4 lit. c BauB gilt die dort angegebene Volumen- und Kostengrenze für industrielle und gewerbliche Neu- und Erweiterungsbauten. Die Vorschrift nimmt in keiner Weise Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an solchen Bauten. Dies muss heissen, dass die von den drei Bauherren im vorliegenden Falle vorgesehene Aufteilung der projektierten Baute in Stockwerkeigentum für die Beurteilung nach Art. 4 lit. c BauB ausser Betracht fällt und es allein auf Volumen und Erstellungskosten des gesamten Gebäudes ankommt. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Bauwirtschaft stärker belastet wird, wenn die drei Bauherren statt der unter die Ausführungssperre fallenden Gemeinschaftsbaute unabhängig voneinander mit demselben Raumprogramm drei volumen- und kostenmässig nicht der Ausführungssperre unterliegende Gebäude erstellen. Würde Art. 4 lit. c BauB aber im Sinne der Beschwerdegegner ausgelegt, so könnte er praktisch wohl meistens umgangen werden, denn es wäre für einen Bauherrn nicht allzu schwierig, ein industrielles oder gewerbliches Bauvorhaben, das die in Art. 4 lit. c BauB angesetzte Volumen- ![]() | 10 |
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