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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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40. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1972 i.S. Landolt gegen Gasverbund Ostschweiz AG und Eidg. Verkehrs und Energiewirtschaftsdepartement (EVED). | |
Regeste |
Rohrleitungsanlagen (BG vom 4. Oktober 1963; RLG). | |
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Das Bundesgericht beurteilt nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG; als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Der angefochtene Entscheid zählt zu derartigen Verfügungen; er stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung eines Departements des Bundes (Art. 98 lit. b OG) ist jedoch nur zulässig, sofern der angefochtene Entscheid unter keine der in den Art. 99 bis 102 OG aufgezählten Ausnahmen fällt. Von diesen ist im vorliegenden Fall einzig Art. 99 lit. c OG von Bedeutung. Darnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt. Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, kann eine Verfügung über einen Plan demnach nur dann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn es sich um einen Einspracheentscheid im Enteigungs- oder Landumlegungsverfahren handelt. Im Unterschied zum Enteigungsgesetz (EntG) sieht nun das Bundesgesetz ![]() | 2 |
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