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47. Urteil vom 28. April 1972 i.S. X. AG gegen Wehrsteuerrekurskommission des Kantons Glarus. | |
Regeste |
Wehrsteuer vom Reinertrag der Aktiengesellschaft: Berechnung nach dem Ergebnis des ersten Geschäftsjahres (Art. 58 Abs. 4 und 5 WStB). | |
Sachverhalt | |
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In der Steuererklärung für die Wehrsteuer der 13. Periode (Steuerjahre 1965/66) stellte die Gesellschaft auf das Ergebnis des Zeitraums vom 11. bis zum 31. Dezember 1964 ab; sie deklarierte einen Verlust von Fr. 6'200.-- (Gründungskosten). Die kantonale Wehrsteuerverwaltung betrachtete im Einspracheverfahren als massgebliches erstes Geschäftsjahr den Zeitraum vom 11. Dezember 1964 bis zum 31. Dezember 1965; sie rechnete dessen Ergebnis, den Gewinn von Fr. 32'860.30, auf 360 Tage um, so dass sich ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 31'000.-- ergab. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission am 10. Februar 1971 abgewiesen.
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B.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt die Pflichtige Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, die kantonale Wehrsteuerverwaltung sei anzuweisen, auf die ![]() | 3 |
Es wird geltend gemacht, nach Art. 58 Abs. 4 und 5 WStB sei auf das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres abzustellen, auch wenn dieses nur kurze Zeit gedauert habe. Hier müsse als erstes Geschäftsjahr nach den Statuten der Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 1964 betrachtet werden. Weil damals kein Ertrag erzielt worden sei, könne somit für die 13. Periode auch kein solcher besteuert werden. Die Berechnungsweise der kantonalen Behörden würde dazu führen, dass der im Jahre 1965 gewonnene Ertrag mehrmals versteuert werden müsste. Hätte die Gesellschaft im Jahre 1964 einen hohen Gewinn erzielt, so hätte der Fiskus sich nicht gescheut, diesen - unter Umrechnung auf ein ganzes Jahr - als Grundlage für die Bemessung der Ertragssteuer der 13. Periode zu verwenden.
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C.- Die kantonalen Behörden und die Eidg. Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Es ist nicht bestritten, dass im vorliegenden Fall Art. 58 Abs. 4 lit. b WStB anwendbar ist. Der Streit geht darum, welcher Zeitraum hier als erstes Geschäftsjahr im Sinne von Art. 58 Abs. 4 und 5 WStB anzusehen ist.
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Der WStB enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Mindest- und Höchstdauer eines Geschäftsjahres; seinem Wortlaut lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Geschäftsjahr auch länger oder kürzer als ein Kalenderjahr sein kann (Art. 58 Abs. 5). Es ist daher auf die ratio legis abzustellen. Art. 58 WStB soll allgemein eine gerechte und gleichmässige Besteuerung der Pflichtigen ermöglichen (vgl. BGE 84 I 243, BGE 94 I 147). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Begriff des Geschäftsjahres in einem Sinn verstanden wird, der mit der Umgangssprache einigermassen im Einklang steht und namentlich auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, die bei der Ordnung der Besteuerung im allgemeinen und der Besteuerung von erstmals der Steuerpflicht unterworfenen Personen im besonderen ins Gewicht fallen. Als Geschäftsjahr kann demnach nur ein Zeitraum anerkannt werden, der für die Abschätzung des Ertrages unter normalen Verhältnissen taugliche Anhaltspunkte zu liefern vermag (vgl. auch KÄNZIG, N. 10, und MASSHARDT, N. 3 zu Art. 58 WStB). Er kann je nach der Art der wirtschaftlichen Betätigung des Pflichtigen kürzer oder länger sein. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, wie sich die Geschäftsvorgänge nach Zahl und Gewicht auf das Jahr zu verteilen pflegen: Für einen Milchladen mag schon eine sehr kurze Zeit zuverlässige Schlüsse über den Ertrag erlauben; dagegen wird für eine Gesellschaft, die sich, wie die Beschwerdeführerin, mit internationalen Finanzgeschäften befasst, aus einem "Geschäftsjahr" von nur wenigen Wochen Dauer kein Rückschluss auf die steuerliche Leistungsfähigkeit möglich sein. Es hat daher seine guten Gründe, dass Art. 58 WStB den Begriff des Geschäftsjahres nicht näher umschreibt.
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Sie hat erst auf Ende 1965 eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, und der erste Geschäftsbericht bezieht sich auf die ganze seit der Eintragung in das Handelsregister bis dahin verflossene Zeit. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden als erstes Geschäftsjahr den Zeitraum vom 11. Dezember 1964 bis zum 31. Dezember 1965 betrachtet haben. Die Umrechnung des damals von der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben erzielten Gewinns auf ein Jahr (Art. 58 Abs. 5 WStB) ergibt den von der Veranlagungsbehörde ermittelten steuerbaren Reinertrag von Fr. 31'000.--.
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Das von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualbegehren, dass "das Ergebnis des Geschäftsjahres 1964 nur bei der Berechnung der Steuer für das Jahr 1965 anzuwenden" sei, ist ebenfalls unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Wehrsteuer - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf derselben Berechnungsgrundlage für je zwei Jahre, welche die Veranlagungsperiode bilden, festgesetzt wird (Art. 7 WStB).
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Der Beschwerdeführerin hilft auch der Einwand nicht, dass der Zeitraum vom 11. bis zum 31. Dezember 1964 ohne weiteres als Geschäftsjahr anerkannt worden wäre, wenn sie damals einen Gewinn erzielt hätte. Ob sie sich in einem solchen Fall mit Aussicht auf Erfolg hätte wehren können, ist hier nicht zu ![]() | 15 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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