BGE 98 Ib 360 | |||
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52. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1972 i.S. Abt. für Landwirtschaft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements gegen Schuler und Regierungsrat des Kantons Schwyz. | |
Regeste |
Rückerstattung von Beiträgen des Bundes an Bodenverbesserungen; Zweckentfremdungsverbot. | |
Sachverhalt | |
A.- Der Bund sowie Kanton und Bezirk Schwyz haben Beiträge an die Erstellung der Güterstrasse Sattel-Gigersberg geleistet. Das Verbot der Zweckentfremdung der durch den Bau dieser Güterstrasse verbesserten Grundstücke wurde am 17. Dezember 1965 im Grundbuch angemerkt. Der Strassenbau diente u.a. der Verbesserung des unter Nr. 494 im Grundbuch Sattel eingetragenen Grundstücks. Der Eigentümer dieses Grundstücks, Albert Schuler, verkaufte davon fünf Parzellen:
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am 30. September 1963 an Karl Grob: 471 m2
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am 6. Juli 1966 an Hans Graf: 395 m2
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am 8. November 1967 an Hermann Walker: 531 m2
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am 3. Dezember 1969 an Karl Grob: 106 m2
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= 2245 m2
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B.- Am 5. Juli 1971 forderte das Departement für Land- und Forstwirtschaft des Kantons Schwyz gestützt auf Art. 85 LWG, Art. 57 der Bodenverbesserungs-Verordnung des Bundes vom 29. Dezember 1954 (BOV 1954) und Art. 51 eines Regierungsratsbeschlusses vom 8. April 1968 von Schuler wegen Zweckentfremdung dieser fünf Parzellen auf die von Bund, Kanton und Bezirk ausgerichteten Strassenbaubeiträge Fr. 449.-- (2245 m2 à Fr. -.20) zurück und auferlegte ihm eine Behandlungsgebühr von Fr. 30.- und Kanzleikosten von Fr. 10.-.
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C.- Auf Beschwerde hin setzte der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 30. April 1971 den von Schuler zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 206.40 herab. Er führte aus, die beiden Verkäufe vom 30. September 1963 begründeten keine Rückerstattungsforderung, da sie abgeschlossen worden seien, bevor das Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch angemerkt gewesen sei; die Rückerstattungsforderungen aus den drei übrigen Verkäufen (insgesamt 1032 m2 à Fr. -20 = Fr. 206.40) seien noch nicht verjährt.
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D.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Abteilung für Landwirtschaft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Sache" zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, ggf. an sein Land- und Forstwirtschaftsdepartement, zurückzuweisen". Nach Ausführungen über die Frage der Verjährung der Rückerstattungsforderungen bringt sie zur Begründung vor, die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch bilde keine Voraussetzung der Rückzahlungspflicht nach Art. 105 LWG. Sei ein Beitrag nicht oder nicht mehr seinem Zweck entsprechend eingesetzt, so sei er zurückzuerstatten, selbst wenn der Begünstigte weder auf das Zweckentfremdungsverbot noch auf die Rückerstattungspflicht hingewiesen worden sei. Sollte Schuler selbst nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein, so wären es jedoch sicher seine Rechtsnachfolger, die Käufer der im Jahre 1963 veräusserten Parzellen; die Rückerstattungspflicht sei deshalb auch für die zwei Verkäufe vom 30. September 1963 zu bejahen.
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E.- Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Schuler hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Abs. 1 von Art. 85 LWG verbietet, ein mit öffentlichen Mitteln verbessertes Grundstück innert zwanzig Jahren seit der Entrichtung der Beiträge ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde dem Zweck, für den die Beiträge geleistet wurden, zu entfremden. Nach Abs. 2 hat der Eigentümer, der diese Vorschriften verletzt, die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen durch die Zweckentfremdung verursachten Schaden zu ersetzen. Hieraus könnte geschlossen werden, dass das Zweckentfremdungsverbot wie auch die bedingte Rückerstattungspflicht ihre Wirkung schon vom Zeitpunkt der Beitragsleistung an entfalten. Demgegenüber stellt Art. 84 LWG, der in seinem ersten Absatz die Anmerkung der mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserungen im Grundbuch vorschreibt, in Abs. 3 fest, durch die Anmerkung im Grundbuch werde das Grundstück dem in Art. 85 und 86 LWG genannten Verbot der Zweckentfremdung unterstellt. Diese Vorschrift scheint also der Anmerkung im Grundbuch konstitutive Wirkung zuzumessen und das Zweckentfremdungsverbot von ihr abhängig zu machen. Klärung bringt Art. 56 Abs. 4 BOV 1954. Danach besteht das Verbot der Zweckentfremdung von der Anmerkung gemäss Art. 84 LWG an und gilt in den Fällen von Art. 85 LWG bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres nach Leistung der Schlusszahlung des Bundesbeitrages. Das Zweckentfremdungsverbot und die bedingte Rückerstattungspflicht sind somit nach zwei Seiten hin begrenzt: einerseits entfalten sie ihre Wirkung erst, nachdem die Anmerkung im Grundbuch eingetragen ist; anderseits erlöschen sie zwanzig Jahre nach Leistung der Schlusszahlung des Bundesbeitrages. Art. 56 Abs. 4 BOV 1954 verstösst nicht gegen das Landwirtschaftsgesetz. Er stellt lediglich den Sinn der Gesetzesvorschriften klar. Der Bundesrat war auf Grund von Art. 117 Abs. 2 LWG befugt, eine solche Ausführungsbestimmung zu erlassen. Der Gesetzgeber schliesst zwar andere Lösungen nicht aus. Die Lösung der Bodenverbesserungs-Verordnung 1954 scheint aber auch sachlich gerechtfertigt. Da Beiträge an Bodenverbesserungen in der Regel den Genossenschaften ausgerichtet werden, kommt der einzelne Grundeigentümer nur mittelbar in ihren Genuss und kann vor dem Eintrag der Anmerkung im Grundbuch die Folgen nicht immer erkennen, die sich für ihn aus der neuen Zweckbestimmung seiner Grundstücke ergeben. Übrigens besteht umso weniger Anlass, von Art. 56 Abs. 4 BOV 1954 abzugehen, als die Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971 diese Bestimmung in Art. 53 Abs. 5 wörtlich übernommen hat. Die vor Eintrag der Anmerkung im Grundbuch oder nach Ablauf der Frist von zwanzig Jahren seit der Schlusszahlung des Bundesbeitrages getätigten Landverkäufe begründen somit keine Rückerstattungsforderung. Diese Meinung wird auch in der Literatur vertreten (DESCHENAUX, ZBGR 43, S. 299 ff.; PFENNINGER, Zbl. 1971 S. 298).
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