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Informationen zum Dokument  BGE 98 Ib 484  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Sowohl die Betonmischanlage als auch die beiden Belagsfabriken ...
2. Die von der Beschwerdeführerin bei der Aufbereitung von F ...
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71. Urteil vom 27. Oktober 1972 i.S. FBB Frischbeton- und Baustoff AG, Hinwil gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
 
 
Regeste
 
Arbeitsgesetz: Unterstellung unter die Vorschriften für industrielle Betriebe.  
 
Sachverhalt
 
BGE 98 Ib, 484 (485)Sachverhalt:
1
A.- Art. 5 Abs. 2 lit. b Arbeitsgesetz (ArG) unterstellt Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern den Vorschriften über die industriellen Betriebe, "sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden". Nach Art. 13 der allgemeinen Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArV I) gilt ein Verfahren als automatisiert im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG, "wenn technische Einrichtungen die Bedienung, Steuerung und Überwachung von Anlagen selbsttätig besorgen und planmässig ablaufen lassen, so dass normalerweise während des ganzen Verfahrens kein menschliches Eingreifen erforderlich ist."
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B.- Die FBB Frischbeton- und Baustoff AG, Hinwil, befasst sich mit der Aufbereitung von Frischbeton und Schwarzdeckenbelägen. Ihr Betrieb umfasst auf einem Areal von rund 20'000 m2 eine Betonmischanlage, zwei Belagsfabriken bzw. Mischgutaufbereitungsanlagen und eine Kiesverladestelle. Die Betonmischanlage produziert bei einer theoretischen Kapazität von 3000 t pro Tag effektiv 1750-2000 t pro Tag. Die beiden Belagsfabriken zusammen bereiten bei einer theoretischen Tageskapazität von 6000 t pro Tag effektiv rund 4500 t Mischgut auf.
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Auf Antrag des Eidg. Arbeitsinspektorats des III. Kreises hat das BIGA am 2. November 1971 die der Aufbereitung von Frischbeton und Schwarzdeckenbelägen dienenden Teile des Betriebs gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArG den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für industrielle Betriebe unterstellt.
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die FBB Frischbeton- und Baustoff AG, die Unterstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels aus, die in Frage stehenden Betriebsteile seien nicht automatisiert im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG und Art. 13 ArV I. Sie unterschieden sich eindeutig von einer vollautomatisierten Zementfabrik mit Prozessrechnern, BGE 98 Ib, 484 (486)Messwerterfassungsgeräten, Röntgenspektrometern, Abtastgeräten, etc., die einer automatischen Kontrolle dienten.
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Es fehle aber auch jeder sachliche Grund, den Betrieb der Beschwerdeführerin den "industriellen Betrieben" zuzurechnen. Da der Betrieb seit Jahren bestehe, komme der Unterstellung unter das Plangenehmigungsverfahren keine Bedeutung zu. Wichtig - und für die Beschwerdeführerin nachteilig - sei aber die Unterstellung unter die Arbeitszeit für die industriellen Betriebe. Die Beschwerdeführerin müsse sich dem Arbeitsrhythmus der Baustellen anpassen können.
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Wenn unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes die Unterstellung notwendig wäre, hätte die Verwaltung gleichzeitig alle derartigen Betriebe unterstellen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Weitere 50 Belagsfabriken und über 50 Transportbetonfabriken seien nicht unterstellt worden, obwohl sie die gleichen Herstellungsverfahren wie die Beschwerdeführerin anwendeten. Vor allem aber sei auch stossend, dass jahrelang bestehende Grossbaustellen nicht als industrielle Betriebe betrachtet würden, während der Teilbetrieb der Beschwerdeführerin nun unterstellt werden solle.
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D.- Das BIGA beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Es gibt zu, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin als erster seiner Art unterstellt wurde, macht jedoch geltend, die Unterstellung der (weniger grossen) Konkurrenzbetriebe sei vorgesehen.
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E.- Eine Abordnung des Bundesgerichts hat am 5. Juli 1972 im Betrieb der Beschwerdeführerin einen Augenschein vorgenommen.
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Erwägungen:
 
1. Sowohl die Betonmischanlage als auch die beiden Belagsfabriken sind unbestrittenermassen feste Anlagen von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG. Durch ihren dauernden Charakter unterscheiden sie sich von Betonmischanlagen und Belagaufbereitungsanlagen auf grossen Baustellen, die zwar manchmal auch jahrelang in Betrieb stehen, aber doch zum vorneherein nur für eine bestimmte Aufgabe errichtet werden. Die Anlagen der Beschwerdeführerin arbeiten nicht nur für zum voraus bestimmte Baustellen, sondern nehmen Aufträge von einer unbestimmten Vielzahl BGE 98 Ib, 484 (487)von Baustellen entgegen. Sie unterstehen deshalb auch nicht den für Baustellen geltenden baupolizeilichen Vorschriften und der entsprechenden Kontrolle der baupolizeilichen Organe (vgl. Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vom 8. August 1967).
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Umstritten ist hier einzig, ob Arbeitsweise und Arbeitsorganisation der zu unterstellenden Betriebsteile der Beschwerdeführerin "wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden" (Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG). Art. 13 ArV I geht bei der Umschreibung des automatisierten Verfahrens im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG von einem streng technischen Begriff der Automation aus. Automatisiert ist nach seinem Wortlaut ein Verfahren nur, wenn sowohl die Bedienung und die Steuerung als auch die Überwachung der in Frage stehenden Anlagen selbsttätig besorgt werden und deshalb normalerweise während des ganzen Ablaufs des Verfahrens kein menschliches Eingreifen erforderlich ist. Diese Umschreibung erweist sich jedoch vor Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG als zu eng. Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG verfolgt einen ähnlichen Zweck wie einst Art. 1 Abs. 1 lit. d der Vollziehungsverordnung zum Fabrikgesetz, wonach "industrielle Anstalten" ungeachtet der Zahl der darin beschäftigten Arbeitnehmer als Fabriken betrachtet wurden, wenn sie in ihrer Arbeitsweise unverkennbar Fabrikcharakter aufwiesen (vgl. Botschaft zum ArG BBl 1960 II 955; Komm. Hug Art. 5 ArG N. 20). Dank der Entwicklung der Technik ist es heute in verschiedenen Branchen möglich, verhältnismässig grosse Anlagen ausgesprochen industriellen Charakters mit weniger als sechs Arbeitnehmern zu betreiben. Gerade solche Grossanlagen will Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG offenbar erfassen. Dabei kann nicht entscheidend sein, ob im Einzelfall die den Arbeitsprozess wesentlich bestimmenden Verfahren im streng technischen Sinne automatisiert sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass eine grosse Anlage mit bedeutendem Maschinenpark auch dann unter Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG fällt, wenn der gesamte Arbeitsvorgang der Maschinen für jedes gewünschte Endprodukt von Arbeitnehmern besonders eingestellt und ausgelöst werden muss, von seiner Auslösung an bis zur Ablieferung des Endproduktes aber ohne weiteres Zutun abläuft, der menschliche Eingriff in das Verfahren sich somit auf Wahl und Auslösung des Arbeitsvorgangs und Kontrolle des Ablaufs beschränkt. Dabei ist ohne Belang, ob der Arbeitsvorgang BGE 98 Ib, 484 (488)durch Lochkarten oder von Hand eingestellt wird oder ob sich die Kontrolle auf die Überprüfung von Zeigerbewegungen beschränkt oder auch einen Blick auf das Endprodukt einschliesst. Es kommt nur darauf an, dass zwischen dem Auslösen des Arbeitsvorganges und der Ablieferung des Endproduktes normalerweise kein menschlicher Eingriff mehr nötig wird.
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2. Die von der Beschwerdeführerin bei der Aufbereitung von Frischbeton und Schwarzdeckenbelägen angewendeten Verfahren entsprechen dieser Voraussetzung. Sie bestimmen wesentlich den Arbeitsprozess im betreffenden Betriebsteil. Ist der einzelne Produktionsgang einmal eingestellt, so läuft er grundsätzlich ohne weiteres Zutun der Arbeitnehmer ab, bis das Endprodukt verladebereit ist. Der Umwandlungsprozess von den verwendeten Rohprodukten zum Endprodukt ist hier allerdings verhältnismässig einfach. Automation im technischen Sinne mit Rückmeldung, Selbstüberwachung und vielleicht sogar Selbstkorrektur scheint deshalb nicht erforderlich. Jedoch werden durch Betätigung der Schaltanlage sehr grosse Mengen Materials bewegt, gemischt und schliesslich auf Lastwagen verladen. Der Betrieb der Beschwerdeführerin lässt sich in dieser Beziehung nicht mit einem gewerblichen Kleinbetrieb vergleichen, der gegebenenfalls ähnlich einfache Produktionsverfahren anwendet. Er fällt unter Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG und wurde mithin zu Recht den Sondervorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe unterstellt.
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Dass Errichtung und Umgestaltung eines Betriebes in der Grösse desjenigen der Beschwerdeführerin dem Plangenehmigungsverfahren nach Art. 8 ArG unterliegen, ist sachlich gerechtfertigt. Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist auch durchaus in der Lage, sich den Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit in industriellen Betrieben anzupassen, zumal er mit andern Betrieben wenn auch anderer Branchen eng zusammenarbeitet, was einen gewissen Personalausgleich ermöglicht. Den besonderen Bedürfnissen des Baugewerbes bei der Belieferung mit Frischbeton oder Frischbelag kann durch Ausnahmebewilligungen Rechnung getragen werden. Schliesslich ist auch vernünftig, dass der fragliche Teil des Betriebs der Beschwerdeführerin durch die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe hinsichtlich der Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit der Aufsicht des BGE 98 Ib, 484 (489)BIGA und hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung III zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben) der Aufsicht des zuständigen eidg. Arbeitsinspektorats unterworfen wird. Betriebe oder Betriebsteile dieser Art sollen sich diesen Kontrollen nicht dadurch entziehen können, dass sie die Zahl ihrer Beschäftigten dauernd unter sechs halten.
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Was die Beschwerdeführerin an Gegenargumenten vorbringt, dringt nicht durch. Alles, was sie hinsichtlich des menschlichen Eingreifens in den Produktionsprozess darlegt, bezieht sich auf Einstellungs- und Kontrollarbeiten. Dass dort der Mensch nach wie vor nötig ist, ja, dass diese Einstellungs- und Kontrollarbeiten einen hohen Grad von Aufmerksamkeit und Verantwortlichkeit verlangen, trifft zu, ist aber für die Frage der Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe nicht entscheidend, wie die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b ArG ergeben hat. Schliesslich versteht sich von selbst, dass die Verwaltung verpflichtet ist, nicht nur den in Frage stehenden Betriebsteil der Beschwerdeführerin, sondern alle Betriebe und Betriebsteile in der Schweiz, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, den Sondervorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe zu unterstellen.
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Der angefochtene Entscheid hält somit der Überprüfung durch das Bundesgericht stand.
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