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75. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1972 i.S. Stuckle gegen Regierungsrat des Kantons Zürich | |
Regeste |
Ausweisung. | |
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b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nach der Praxis grundsätzlich auch Tatsachen zu berücksichtigen, ![]() | 2 |
Diese Überlegung gilt gerade auch für den vorliegenden Fall. Entschiede das Bundesgericht nämlich ohne Berücksichtigung des am 6. September 1972 gegen Stuckle ergangenen Strafurteils, die Ausweisung sei nicht gerechtfertigt, so würde das den Regierungsrat nicht hindern, auf Grund eben dieser letzten Verurteilung Stuckles unverzüglich einen neuen Beschluss auf Ausweisung zu fassen. Vorzuziehen ist deshalb, schon in diesem Verfahren auch das letzte Urteil gegen Stuckle zu berücksichtigen, soweit es rechtserheblich ist.
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