BGE 100 Ib 121 | |||
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22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1974 i.S. Erbengemeinschaft der Rosa Kuntschen-Zenruffinen gegen Staatsrat des Kantons Wallis | |
Regeste |
Erbteilungsvertrag: Vertrag über angefallene Erbanteile. |
Anforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis für eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2). |
Art. 635 ZGB enthält eine besondere Formvorschrift lediglich für die Übertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Werden einzelne Gegenstände oder Rechte aus einem Nachlass nicht in einem Erbteilungsvertrag aufgeteilt, so müssen sie nach den gewöhnlichen Regeln der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Erwerber übertragen werden (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft Rosa Kuntschen-Zenruffinen schlossen am 16. Oktober 1972 einen schriftlichen Vertrag ab. Sie vereinbarten, zu Lebzeiten weder das Grundstück in den Mayens de Sion noch das Apartment in Hause Zenruffinen in Leuk zu teilen oder zu verkaufen. Myriam und Germaine Kuntschen räumten sie am erwähnten Apartment in Leuk die Nutzniessung auf Lebenszeit ein. Sodann regelten sie die Ausgleichung einer Zuwendung, die Melchior Kuntschen von der Erblasserin bei Lebzeiten.auf Anrechnung an seinen Erbteil erhalten hatte. Schliesslich ordneten sie unter anderem noch die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens.
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Am 16. Januar 1973 verlangte Notar Allet beim Grundbuchamt des Kreises Leuk, dass die erwähnte Nutzniessung ins Grundbuch eingetragen werde. Der Grundbuchverwalter sandte die Anmeldung jedoch unbehandelt zurück. Er machte verschiedene Mängel geltend und verlangte überdies, dass der Vertrag über die Einräumung der Nutzniessung öffentlich beurkundet werde. Entgegen der Ansicht von Notar Allet könne der Vertrag nicht als Teilungsvertrag im Sinne von Art. 634 Abs. 2 ZGB betrachtet werden. Er genüge infolgedessen nicht als Ausweis für die Eintragung der Nutzniessung ins Grundbuch.
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Gegen den Entscheid des Staatsrates führen die Erben der Rosa Kuntschen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den Entscheid des Staatsrates aufzuheben, soweit damit die öffentliche Beurkundung des Vertrages verlangt und die kantonalen Kosten den Beschwerdeführern auferlegt werden. Sie machen im wesentlichen geltend, bei der Vereinbarung vom 16. Januar 1972 handle es sich um einen partiellen Erbteilungsvertrag, der nach Art. 634 Abs. 2 ZGB in einfacher Schriftform abgefasst werden könne. Sei die Übertragung von Grundeigentum in einem Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform möglich, so müssten auch beschränkte dingliche Rechte, wie die Nutzniessung, in dieser Form begründet werden können. Sollte diese Auffassung nicht geteilt werden, so sei in der Einräumung der Nutzniessung jedenfalls ein Vertrag über angefallene Erbanteile nach Art. 635 ZGB zu erblicken, der ebenfalls bloss in einfacher Schriftform abgefasst werden müsse.
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Sowohl der Staatsrat des Kantons Wallis als auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Rahmen eines Erbteilungsvertrages gemäss Art. 634 Abs. 2 ZGB die Übertragung von Grundeigentum in einfacher Schriftform gültig vereinbart werden (BGE 86 II 351 Erw. 3 a mit Hinweisen). Nach Ansicht einer Mehrheit von Autoren können auch beschränkte dingliche Rechte, die sonst der öffentlichen Beurkundung bedürfen, im Teilungsvertrag in einfacher Schriftform an Nachlassgrundstücken zugunsten einzelner Miterben begründet werden (ESCHER, N. 12 zu Art. 634 ZGB, TUOR/SCHNYDER/JÄGGI, ZGB, 8. Aufl., Zürich, 1968, S. 420 und 573/574, PICENONI in ZBGR, 1972, S. 137/138 und HAUSER, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich, 1973, S. 83 ff). In der Tat wäre nicht einzusehen, weshalb dies nicht zulässig sein sollte, wenn doch die Übertragung des vollen Eigentumsrechtes an der Liegenschaft in dieser Form möglich ist (vgl. hiezu auch Art. 712 d Abs. 3 ZGB, wonach die Einräumung von Stockwerkeigentum im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftform zulässig ist). Aus Art. 19 Abs. 1 GBV geht denn auch eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Nutzniessung und die andern dort angeführten beschränkten dinglichen Rechte in der Erbteilung nicht abweichend vom Eigentum behandelt wissen wollte. Dürfen aber diejenigen beschränkten dinglichen Rechte, die sonst nur in einer öffentlichen Urkunde errichtet werden können, im Erbteilungsvertrag in einfacher Schriftlichkeit begründet werden, so muss dies auch für die in Art. 19 Abs. 1 GBV nicht erwähnten Dienstbarkeiten gelten, deren Errichtungsakt sonst bloss öffentlich zu beurkunden ist, falls damit eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung aufgehoben oder abgeändert wird. Es ist demnach davon auszugehen, dass im Erbteilungsvertrag beschränkte dingliche Rechte allgemein in einfacher Schriftform begründet werden können.
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3. Der Vertrag, den die Erben der Rosa Kuntschen am 16. Oktober 1972 abschlossen, ist eher als Vertrag über den Ausschluss der Teilung denn als Teilungsvertrag zu qualifizieren. Die Erben vereinbarten darin nämlich ausdrücklich, dass das Grundeigentum in den Mayens de Sion und in Leuk zu ihren Lebzeiten nicht geteilt werden dürfe, und regelten überdies die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlassvermögens, womit implicite ebenfalls der Wille zur Aufrechterhaltung der Erbengemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird. Aber auch bezüglich der Einräumung der Nutzniessung zugunsten der Erbinnen Myriam und Germaine Kuntschen kann der Vertrag nicht als partielle Erbteilung betrachtet werden. Einerseits lässt sich ihm nämlich kein übereinstimmender Teilungswille entnehmen, andererseits geht aus ihm nicht hervor, inwieweit die Nutzniessung den beiden Erbinnen auf deren Erbteil anzurechnen ist. Dass sich beide mit der Nutzniessung ihren ganzen Erbteil abgelten lassen wollten, kann wohl kaum vermutet werden. Der Grundbuchverwalter von Leuk nahm deshalb zu Recht an, die Vereinbarung über die Nutzniessung könne nicht als partieller Erbteilungsvertrag gelten.
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6. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer noch, dass auch die vom Staatsrat ausgesprochene Verteilung der Kosten für das kantonale Verfahren aufgehoben werde. Der Entscheid des Staatsrates über die Kosten gründet sich jedoch ausschliesslich auf kantonales Recht. Er ist somit nicht eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwG und konnte deshalb nicht selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz nicht abändert, ist eine Änderung des angefochtenen Kostenentscheides auch auf Grund von Art. 157 OG ausgeschlossen.
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Wird die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als staatsrechtliche Beschwerde betrachtet, so kann auf sie nicht eingetreten werden, weil sie nicht in einer den Anforderungen des Art. 90 OG genügenden Weise begründet ist (BGE 99 Ib 215 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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