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34. Auszug aus dem Urteil vom 8. Februar 1974 i.S. Liegenschaftenanlagefonds X gegen Eidg. Bankenkommission | |
Regeste |
Anlagefonds. |
2. Rücknahme von widerrufenen Anteilscheinen durch die Depotbank; Folgen (Erw. 6 und 7). | |
Sachverhalt | |
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Im Jahre 1971 widerrief Y. Kollektivanlageverträge u.a. über folgende Anteile:
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Datum des Widerrufs Anzahl Anteile Bestätigung vom Einreichung der Titel Datum der Abrechnung
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15.2.71 1300 17.2.71 1.2.73 22.3.73
| 4 |
7.6.71 200 9.6.71 25.5.73 5.6.73
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17.6.71 1100 18.6.71
| 6 |
24.6.71 180 28.6.71 5.6.73 21.6.73
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Total 2780
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Alle vier Operationen wickelten sich in derselben Weise ab. Über die letzte von ihnen wurde beispielsweise folgender Briefwechsel geführt:
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Am 24. Juni 1971 schrieb Y. der Fondsleitung: "Im Auftrag eines Kunden widerrufen wir hiermit den Kollektivanlagevertrag für -180- Anteile X. Nr... und bitten Sie um Rückzahlung dieser Titel zum Rücknahmepreis gemäss Ziffer III 12/13 des Reglementes, bzw. Artikel 21 AFG."
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Die Fondsleitung antwortete am 28. Juni 1971: "Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 24. Juni 1971 betreffend Kündigung von -180- Anteilen X. Nr... Im Sinne unseres Fondsreglements merken wir uns Ihre Kündigung vorläufig auf den 24. Juni 1973 vor. Wir wären Ihnen jedoch dankbar, ![]() | 11 |
Am 5. Juni 1973 reichte Y. die 180 Anteilscheine der Depotbank ein mit dem Vermerk: "-180- Anteile X. gekündet per 24.6.1973 N o... Zum Inkasso. Wir bitten Sie um Überweisung des Gegenwertes auf unser Nationalbank-Girokonto No..."
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Am 21. Juni 1973 schliesslich schrieb die Depotbank an Y.: "Die uns mit Ihrem Bordereau vom 5. Juni 1973 eingereichten, gekündigten Anteile rechnen wir wie folgt ab:
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180 Anteile X. Schweizerischer Liegenschaften-
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Anlagefonds à Fr. 116.70 = Fr. 21 006.--
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+ laufender Ertrag 180 x -.40 x = Fr. 360.--
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Fr. 21 366.--
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abzüglich unsere Kommission von 1/4%
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gemäss Fondsreglement Art. 18 8c = Fr. 52.50
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Den Totalbetrag von Fr. 21 313.50
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vergüten wir Ihnen heute..."
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Der Betrag von Fr. 116.70 pro Anteil war wie folgt errechnet worden:
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"Anteile im Umlauf: 141'106
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Inventarwert eines Anteils: Fr. 134.06
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exkl. Coupon Nr. 13: Fr. 5.30
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exkl. Coupon Nr. 14: Fr. 1.- Fr. 6.30
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Fr. 127.76
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Anlagekosten (Verkehrswert) Fr. 32 765 000.--
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Abzüge: 2% Handänderungskosten und Grundbuchgebühren: Fr. 655'300.--
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1/2% Notariatskosten: Fr. 163'825.--
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Fr. 819'125.--
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+ 1% Verkaufskommission der Fondsleitung: Fr. 327'650.--
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Fr. 737'212.50
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+ 1% Vermittlungsprovision an Dritte: Fr. 327'650.--
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Abzüge total: Fr. 1'064,862.50
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je Anteil Fr. 7.55
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3% Rücknahmekommission: Fr. 3.51
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Fr. 11.06
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Inventarwert eines Anteils: Fr. 127.76
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Abzüge wie oben errechnet: Fr. 11.06
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Rücknahmepreis Fr. 116.70
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+ Vergütung des laufenden Ertrags: Fr. -.40 pro Monat"
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C.- Am 13. August 1973 schrieb Y. der Eidg. Bankenkommission (EBK), sie habe festgestellt, dass Ende 1972 gleichviel Anteile des Fonds im Umlauf gewesen seien wie Ende 1970 und 1971. Da die angeblich zurückbezahlten Anteile somit offensichtlich nicht an den Fonds zurückgegangen seien, hätten vom Inventarwert nicht Handänderungskosten, Grundbuchgebühren, Notariatskosten und Kommissionen abgezogen werden dürfen.
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Auf Anfrage der EBK hin erklärte die Depotbank, sie habe Y. die 2780 Anteilscheine ausserbörslich zu eigenen Lasten abgenommen und in ihrem Wertschriftenportefeuille behalten; die Anteilscheine dem Fonds abzurechnen, würde zu einer Schrumpfung des Fonds führen und damit der Gesamtheit der Anteilscheininhaber schaden. Es sei nie verheimlicht ![]() | 45 |
Die Fondsleitung machte ihrerseits geltend, die Depotbank habe den Rücknahmepreis der Anteile frei festlegen können, da die Anteile ja nicht in den Fonds zurückgenommen, sondern im ausserbörslichen Handel weitervermittelt worden seien.
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D.- Die EBK verfügte am 16. Oktober 1973:
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"1. X. und dessen Depotbank werden verpflichtet, Anteilscheine über widerrufene Kollektivanlageverträge zulasten des Fondsvermögens auszuzahlen und in die Anteilscheinkontrolle als Rücknahme einzutragen.
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2. Die Depotbank wird verpflichtet, die 1973 zurückgenommenen Anteilscheine über 2780 Anteile in die Anteilscheinkontrolle als "Rücknahmen" einzutragen und die Anteilscheine entweder zu vernichten oder nur als Neuausgaben gegen Einzahlung des Ausgabepreises in das Fondsvermögen zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, die ausbezahlten Rücknahmepreise dem Fondsvermögen, Wert der seinerzeitigen Auszahlung, zu entnehmen.
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3. X. und dessen Depotbank werden verpflichtet, bis auf weiteres jedes Jahr der Revisionsstelle alle Korrespondenzen und Belege betreffend widerrufene Kollektivanlageverträge vorzulegen, auch wenn der Widerruf mit Zustimmung der Fondsleitung zurückgezogen wurde.
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4. Für den Fall, dass dieser Verfügung nicht Folge geleistet werden sollte, wird Busse nach Art. 50 AFG angedroht."
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E.- Am 8. November 1973 teilte Y. der EBK mit, nachdem die Depotbank ihr die Gründe dargelegt habe, aus denen sie die gekündigten Anteile selbst übernommen habe, und insbesondere erklärt habe, keine Privatperson habe hieraus Nutzen gezogen, sei sie "in friedlicher Absicht bereit", sich mit dem Vorgehen der Depotbank abzufinden. Die EBK schrieb darauf am 9. November 1973 der Depotbank, die Stellungnahme von Y. ändere die Rechtslage nicht. Die Verfügung vom 16. Oktober 1973 sei unverzüglich zu erfüllen.
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F.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Fondsleitung Aufhebung der Verfügung der EBK.
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G.- Die EBK beantragt Abweisung der Beschwerde.
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H.- Der Präsident der verwaltungsrechtlichen Kammer hat der Beschwerde am 30. November 1973 aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Depotbank aber gleichzeitig verpflichtet, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die umstrittenen 2780 Anteile nicht auf Dritte zu übertragen.
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Nun entspricht es allerdings dem ordentlichen Lauf der Dinge, dass die Anteilscheine eines Anlegers, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, zulasten des Fonds zurückbezahlt werden. Hierin liegt im Grunde der Sinn des Widerrufs. Wesentlich ist dabei für den Anleger, dass er seinen Anteil am Fonds innert der gesetzlichen und reglementarischen Fristen (Art. 21 Abs. 2, 36 AFG) in bar ausbezahlt erhält, und dass der Rücknahmepreis so berechnet wird, wie es das Gesetz vorschreibt ![]() | 57 |
Bis zu welchem Zeitpunkt die Depotbank dem Anleger anbieten kann, die Anteilscheine auf eigene Rechnung zu erwerben, statt sie zulasten des Fonds zurückzunehmen, braucht hier nicht im einzelnen untersucht zu werden. Ausgeschlossen ist ein solches Angebot aber jedenfalls nach Rückgabe der Anteilscheine und Auszahlung des Rücknahmepreises. Mit der Rückgabe der Anteilscheine und der Auszahlung des Rücknahmepreises fällt der Kollektivanlagevertrag dahin. Ein nachträglicher Rückzug des Widerrufs vermag nicht, ihn wieder aufleben zu lassen. Das Gebot der Rechtssicherheit und das Interesse der übrigen Anleger daran, dass mit der Auszahlung ![]() | 58 |
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7. War somit der Widerruf im vorliegenden Falle von einer Rückzahlung der Anteilscheine im Sinne von Art. 21 ![]() | 60 |
Auch Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verletzt kein Bundesrecht. Sie bezweckt lediglich, die Revisionsstelle in die Lage zu setzen, in Zukunft die Behandlung der Rückzahlung von Anteilen zu überwachen. Die Anordung ist als solche denn auch gar nicht angefochten. Ziff. 4 des Dispositivs schliesslich hat ihren Rechtsgrund in Art. 50 Ziff. 1 Abs. 5 AFG, wonach mit Busse bis zu Fr. 5000.-- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn ergangenen Verfügung nicht Folge leistet.
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Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn Y. tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Schreiben vom 8. November 1973 an die EBK geltend macht, nunmehr ihren Widerruf hinsichtlich der in Frage stehenden Anteile zurückgezogen hätte und damit einverstanden wäre, die Transaktion als ausserbörslichen Verkauf der Anteilscheine an die Depotbank abzuwickeln. Die Rückzahlungen waren am 8. November 1973 schon vollständig geleistet. Anhaltspunkte ![]() | 62 |
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