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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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35. Auszug aus dem Beschluss vom 2. August 1974 i.S. Talimex AG gegen Eidg. Departement des Innern | |
Regeste |
Art. 99 lit. e OG. | |
Sachverhalt | |
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Die Talimex AG fabriziert und vertreibt das Leckschutzsystem "CH-Vacumatic-II" für Öltanks (Alt- und Neuanlagen). Das Eidg. Departement des Innern (EDI) hat ihr hiefür am 6. Dezember 1973 einen endgültigen Ausweis gemäss Art. 56 der Verordnung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972 (VWF) ausgestellt. Der Ausweis bestätigt, dass das Leckschutzsystem den Anforderungen der Technischen Tankvorschriften genügt, und legt in 11 Ziffern Bedingungen und Auflagen fest, die bei der Verwendung des Systems einzuhalten sind. Die Ziff. II, welche die Altanlagen betrifft, sieht in lit. b vor, dass in der Zone B unter bestimmten Voraussetzungen auf das Anbringen eines Doppelschachtes ("doppelten Mannlochschachtes"), der für die Zone A vorgeschrieben ist, verzichtet werden kann.
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Die Talimex hat den endgültigen Ausweis gemäss Rechtsmittelbelehrung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Sie verlangt, dass sie von der Verpflichtung, in der Zone A den Doppelschacht anzubringen, in den Fällen zu befreien sei, in denen diese Ausrüstung in der Zone B nicht gefordert wird. Sie macht geltend, auch ohne die beanstandete Auflage werde beim Anpassen von Altanlagen in der Zone A annähernd der gleiche Sicherheitsgrad wie bei Neuanlagen erreicht (Art. 49 Abs. 2 VWF); die Verwendung des Doppelschachtes bei Altanlagen erhöhe den Sicherheitsgrad, der ohne sie 75% desjenigen der Neuanlagen betrage, nur um 5%, aber die Kosten der Anpassung um mehr als 70%; die Auflage sei daher mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar.
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Das EDI hat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Zwischen dem Bundesgericht und dem durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement vertretenen Bundesrat hat ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage stattgefunden.
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Aus den Erwägungen: | |
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2. Nach Art. 99 lit. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ![]() | 7 |
Unter einer technischen Anlage (installation technique) im Sinne von Art. 99 lit. e OG ist ein System von Einrichtungen zu verstehen, das einem bestimmten Zweck zu dienen hat und dessen Herstellung oder dessen Verwendung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Hier hat man es mit einer solchen Anlage zu tun. Es handelt sich in der Tat um eine Gesamtheit von Apparaten, mit der ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll und deren Konstruktion nur das Werk von Fachleuten sein kann. Die angefochtene Verfügung macht den Einbau der Einrichtung in alte Tankanlagen, die sich in einer Zone A befinden, von der Einhaltung der strittigen Auflage abhängig; sie lässt ihn nicht zu, wenn die Auflage nicht erfüllt wird. Es liegt daher nahe, in der Verfügung eine teilweise Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e OG zu erblicken.
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Die Beschwerdeführerin meint, die Anwendung von Art. 99 lit. e OG falle ausser Betracht, wenn - wie hier - die Erteilung einer Bewilligung davon abhängt, dass den Anforderungen des Gewässerschutzes Genüge getan ist. Diese Einschränkung ist nicht gerechtfertigt. Wenn der Staat eine Bewilligungspflicht statuiert, will er sich damit stets die Kontrolle einer Tätigkeit oder eines Zustandes um der damit verbundenen Gefahren willen sichern. Nichts lässt darauf schliessen, dass nach dem Sinne von Art. 99 lit. e OG der Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Fälle beschränkt ist, wo es um die Abwendung bestimmter Arten von Gefahren geht. Es besteht kein Grund, die Anwendung dieser Bestimmung auf Bewilligungen, die zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung erforderlich sind, von vornherein auszuschliessen.
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Art. 99 lit. e OG ist aber zumindest - auch in Gewässerschutzsachen - dann anwendbar, wenn es um das Ergebnis einer Typenprüfung geht, wie dies bei den in der Bestimmung erwähnten Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge vielfach zutreffen wird. Die hier angefochtene Verfügung beruht auf einer solchen Typenprüfung. Gegenstand des Streites ist im wesentlichen die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin als ausreichend betrachtete Art der Anpassung der in einer Zone A gelegenen alten Öltankanlagen an sich genügt, um der mit dem Leckwerden solcher Tanks im allgemeinen verbundenen Gefahr der Gewässerverschmutzung zu begegnen. Diese ![]() | 11 |
Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass es sich hier um die teilweise Verweigerung einer Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e OG handelt. Daraus folgt, dass zur Beurteilung der Beschwerde nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat zuständig ist. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat sich im Meinungsaustausch dieser Auffassung angeschlossen (Schreiben vom 30. Juli 1974).
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Demnach wird beschlossen:
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