BGE 100 Ib 323 | |||
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55. Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1974 i.S. Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X. | |
Regeste |
1. Art. 94 Abs. 1 StGB (Fassung gemäss BG vom 18. März 1971). Die Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Erziehungsanstalt ist eine Verfügung der Vollzugsbehörde und kein Akt des Strafrichters (Erw. 1). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 31. Oktober 1973 stellte X. das Gesuch um bedingte Entlassung aus der Erziehungsmassnahme. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte die Abweisung des Gesuches.
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Das Jugendgericht Solothurn-Lebern entliess die Gesuchstellerin am 19. Dezember 1973 mit sofortiger Wirkung aus der Erziehungsanstalt, setzte die Probezeit auf zwei Jahre an und errichtete eine Schutzaufsicht.
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C.- Die Jugendanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die bedingte Entlassung aufzuheben.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde auch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Vernehmlassung geschickt. Der Vormund der X. beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Jugendanwaltschaft fehlt indessen die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesrecht verleiht den kantonalen Behörden, die sich von Amtes wegen mit dem Strafvollzug befassen, kein besonderes Beschwerderecht. Die Jugendanwaltschaft kann sich daher nicht auf Art. 103 lit. b und c OG berufen. Als kantonales Organ der Jugendstrafrechtspflege hat sie weder an der Einweisung noch an der bedingten Entlassung eines straffällig gewordenen Jugendlichen ein eigenes Interesse. Durch die bedingte Entlassung wurde sie weder in gleicher oder ähnlicher Weise wie eine Privatperson betroffen noch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, wie dies Art. 103 lit. a OG voraussetzen würde (BGE 92 I 63, BGE 95 I 53 Erw. 1, BGE 97 I 607). Mangels Legitimation kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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