BGE 101 Ib 14 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
3. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. März 1975 i.S. Goldwell Gesellschaft mbH gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum | |
Regeste |
Schutz einer internationalen Marke deutschen Ursprungs. |
2. Ablehnungsgründe gemäss Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVC und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MschG (Erw. 2). |
3. Kein Schutz für die Marke BIOCLINIQUE in der Schweiz, weil sie als Sachbezeichnung anzusehen ist und zudem täuschen kann (Erw. 3-5). | |
Erwägungen: | |
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Die in Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG vorgesehenen Ablehnungsgründe, die im vorliegenden Falle in Frage kommen, widersprechen dieser zwischenstaatlichen Regelung nicht. Als Gemeingut im Sinne von Ziff. 2 gelten unter anderem Hinweise auf Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist. Ein solcher Hinweis liegt vor, wenn die Bezeichnung in einem so engen Zusammenhang mit der Ware steht, dass sie ohne besondere Gedankenarbeit auf eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit schliessen lässt. Trifft dies zu, so taugt die Marke nicht zur Unterscheidung, ist folglich nicht schutzfähig (BGE 91 I 357 Erw. 3 mit Zitaten, BGE 94 I 76, BGE 95 I 478, BGE 96 II 249 Erw. 3). Sittenwidrig sind Marken insbesondere, wenn sie den Käufer über die Beschaffenheit der Ware oder sonst in einer Hinsicht täuschen können (BGE 98 Ib 9 mit Zitaten).
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Es bedarf demnach entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin keiner besonderen Phantasie, um den Sinn der Wortverbindung BIOCLINIQUE zu verstehen. Wer mit ihren Bestandteilen vertraut ist, wird die Verbindung als biologische Klinik oder ein auf biologische Heilmethoden spezialisiertes Institut auffassen, in ihr folglich auch einen Hinweis auf naturreine Produkte erblicken, die in einer solchen Klinik verwendet werden oder aus ihr stammen. Ähnlich verhält es sich mit der Verbindung Biomedizin, die als wissenschaftliche Bezeichnung für Naturheilkunde oder biologische Medizin gebräuchlich ist (MEYERS Enzyklopädisches Lexikon 4 [1972] S. 241/2). Das Wort biologisch und die Abkürzung BIO werden als Hinweis auf Produkte von natürlicher Beschaffenheit auch in der Werbung für Haarpflege- und Schönheitsmittel verwendet, wie sie die Beschwerdeführerin mit der Marke BIOCLINIQUE schützen will.
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Es lässt sich daher nicht sagen, die streitige Marke ergebe wegen der gegensätzlichen Anspielungen auf Leben (BIO) und Krankheit (CLINIQUE) keinen klaren Sinn, sondern bestehe aus einer originellen Wortschöpfung. Ihr Bestandteil BIO verdeutlicht den Begriff CLINIQUE und macht das Ganze zu einem Hinweis auf eine Naturheilklinik oder auf die klinische Verwendung naturreiner Produkte. Dadurch unterscheidet sich die Wortverbindung denn auch klar von der Bezeichnung BIOVITAL, die als Marke zugelassen worden ist (BGE 99 II 402). Dass ein Wort neu ist, schliesst seine Würdigung als Gemeingut nicht aus, wenn sein Sinn für die Kreise, an die es sich richtet, auf der Hand liegt. Das trifft namentlich dann zu, wenn es, wie im vorliegenden Falle, aus bereits bekannten Teilen zusammengesetzt ist. Es verhält sich ähnlich wie z.B. bei den Marken ENTEROCURA, DISCOTABLE, SYNCHROBELT und TOP SET, die das Bundesgericht ebenfalls als Sachbezeichnungen bzw. als beschreibender Natur gewürdigt hat (BGE 96 I 755, BGE 99 Ib 22, BGE 95 I 480, BGE 97 I 82).
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Diese Begründung ist nach bereits Gesagtem nicht zu beanstanden; der Einwand der Beschwerdeführerin, die beanspruchte Marke könne als reine Phantasiebezeichnung gar nicht täuschend wirken, ist daher unbehelflich. Wieweit Haarpflege als therapeutische Behandlung gelten kann und Schönheitspflege der körperlichen Gesundheit dient, mag offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Marke BIOCLINIQUE wegen ihrer Hinweise auf ein Krankenhaus und die Verwendung naturreiner Erzeugnisse einen weitergehenden Eindruck vermittelt. Dass der eine oder andere Hinweis für alle oder einzelne Waren zutreffe, für welche die Marke bestimmt ist, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die Marke ist daher für das gesamte Warenverzeichnis geeignet, die Käufer irrezuführen, folglich auch wegen Sittenwidrigkeit nicht schutzfähig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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