BGE 101 Ib 30 | |||
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6. Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1975 i.S. S. gegen Obergericht des Kantons Thurgau | |
Regeste |
Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. | |
Sachverhalt | |
A.- S. wurde 1969 vom Bezirksgericht Steckborn zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und an Stelle des Strafvollzugs für unbestimmte Zeit nach Art. 42 StGB verwahrt. Auf den 15. Oktober 1971 bedingt entlassen, wurde er am 19. Mai 1972 in die Verwahrung zurückversetzt, weil ihn das Bezirksgericht Zofingen am 2. März 1972 zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt hatte. Die erneute Verwahrung fing am 18. Februar 1972 zu laufen an.
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B.- Am 2. Januar 1975 stellte S. ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 17. Februar 1975.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch am 18. Februar 1975 ab. Es fällte seinen Entscheid, ohne den Gesuchsteller mündlich anzuhören, weil es genügenden Einblick in seine Verhältnisse besitze und weil es um eine bedingte Entlassung vor Ablauf der Mindestdauer der Verwahrung gehe.
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Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde, das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Gutheissung und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu neuem Entscheid.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht ihn entgegen Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor dem Entscheid nicht anhörte.
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Es besteht kein Grund, die Pflicht zur Anhörung des Verwahrten gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB enger zu fassen. Auch hier gilt, was in BGE 99 Ib 350 ausgeführt wurde: Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ist die vorzeitige Entlassung gleich wichtig wie die Ahndung der strafbaren Handlungen. Die Besserung des Verurteilten hängt zu einem guten Teil davon ab. Es geht daher nicht an, einen negativen Entscheid hierüber ohne Anhörung des Verwahrten oder seines Vertreters zu treffen.
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b) Die Pflicht zur Anhörung gemäss Art. 38 und 45 StGB besteht nur, wenn die Mindestdauer der Strafe oder Massnahme verbüsst, die bedingte Entlassung also nicht mehr zwingend ausgeschlossen ist.
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Wenn Art. 42 Ziff. 4 Abs. 3 StGB vorschreibt, dass im Falle der Rückversetzung die Mindestdauer der neuen Verwahrung "in der Regel" fünf Jahre beträgt, schliesst er eine bedingte Entlassung vor Ablauf der fünf Jahre nicht aus. Der Verwahrte kann deshalb schon nach Ablauf der absoluten Mindestdauer der Verwahrung von drei Jahren (bzw. zwei Dritteln der Strafdauer, Art. 42 Ziff. 4 Abs. 1 StGB) bedingt entlassen werden.
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Der Umstand, dass ein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Rückversetzung in die Verwahrung schon auf den Zeitpunkt des Ablaufs der absoluten Mindestdauer der Verwahrung gestellt wird, ändert somit an der Pflicht zur Anhörung nichts.
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c) Indem das Obergericht weder den Beschwerdeführer noch seinen Vertreter anhörte, hat es Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verletzt.
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zu neuer Beurteilung des Gesuchs nach Anhörung des Beschwerdeführers oder seines Vertreters.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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