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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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12. Auszug aus dem Urteil vom 31. Januar 1975 i.S. Hoeffleur gegen Regierungsrat des Kantons Zug | |
Regeste |
Gewässerschutz, Baubewilligung. BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG). Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 (AGSchV). | |
Sachverhalt | |
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Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Gesuchstellers hin weist das Bundesgericht die Sache an den Regierungsrat zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
5. Das in Frage stehende Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich zur Zeit unbestrittenermassen in einer ![]() | 3 |
a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid das Bauvorhaben des Beschwerdeführers so behandelt, wie wenn ein rechtskräftiges GKP bestände und es darum ginge, eine Baute ausserhalb des GKP gemäss Art. 20 GSchG zu bewilligen. Dass die Parzelle Nr. 627 sich nach dem geltenden Zonenplan in einer Bauzone befindet, wird im angefochtenen Entscheid gar nicht berücksichtigt.
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Ein vorbereitetes, aber von den zuständigen Instanzen noch nicht genehmigtes und in Kraft gesetztes GKP kann eine geltende Zonenordnung nicht abändern. Kanalisationsperimeter und Baugebiet müssen im übrigen nach der Natur der Sache übereinstimmen (vgl. Art. 15 AGSchV).
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Da die Parzelle des Beschwerdeführers sich in einer Bauzone befindet, ist nicht Art. 20, sondern Art. 19 GSchG anzuwenden. Dass im (noch) geltenden Zonenplan nach den heutigen Erkenntnissen ein zu grosses Baugebiet ausgeschieden wurde und dass deswegen eine die Bauzonen reduzierende Revision im Gange ist, vermag die Rechtslage nicht zu ändern. Die Behörden können weder unter Berufung auf Art. 15 AGSchV noch in Anwendung eines nicht rechtskräftigen GKP den geltenden Zonenplan ausser Kraft setzen.
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In Art. 20 GSchG ist zwar - im Unterschied zu Art. 19 - nur vom generellen Kanalisationsprojekt die Rede, nicht von den Bauzonen. Der Wortlaut des Art. 20 liesse sich also sprachlich so verstehen, wie wenn auch innerhalb der Bauzonen das GPK noch zu einer weitern Einschränkung führen könnte. Nach dem Sinn der ganzen Regelung betrifft aber Art. 20 GSchG nur jenes Gebiet, das nicht unter Art. 19 GSchG fällt. Art. 20 enthält also nicht eine Ergänzung oder Einschränkung der in Art. 19 getroffenen Ordnung, sondern bezieht sich als genaues Korrelat auf das übrige, in Art. 19 nicht erfasste Gebiet. Richtigerweise sollte es in Art. 20 heissen: "Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb ![]() | 7 |
b) Innerhalb der Bauzonen dürfen Baubewilligungen gemäss Art. 19 GSchG erteilt werden, "wenn der Anschluss der Abwässer an die Kanalisation gewährleistet ist". Die im zweiten Satz des Art. 19 vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen kleinere Gebäude und Anlagen vorläufig ohne Kanalisationsanschluss zu bewilligen, fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht, da nach der Art und der Grösse des konkreten Bauvorhabens (4 Terrassenhäuser) eine solche Ausnahmebewilligung offensichtlich nicht in Frage kommt.
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Im angefochtenen Entscheid heisst es, der Anschluss an die Gemeindekanalisation sei in keiner Weise sichergestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass in einer Distanz von etwa 200 m in einer Strasse ein Stück kommunale Abwasserleitung vorhanden ist, in welche auch die Überläufe der Klärgruben von drei bestehenden Wohnhäusern münden. Diese Leitung führt in einen Bach. Ursprünglich war offenbar vorgesehen, die Leitung ![]() | 9 |
Obschon der Bauplatz des Beschwerdeführers in einer Bauzone liegt, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, innert einer bestimmten Frist ihr Kanalisationsnetz entsprechend zu erweitern. Art. 19 GSchG verschafft dem Grundeigentümer nicht einen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf kanalisationstechnische Erschliessung seiner in der Bauzone liegenden Parzelle. Eine Baute ist nur zulässig, wenn der Anschluss an die Kanalisation technisch und finanziell gewährleistet ist. Zwar sollte in der Regel definitiv eingezontes Gebiet vollständig erschlossen sein oder vor der Erschliessung stehen. Werden unerschlossene Landflächen in Bauzonen eingeteilt, so ist es jedoch Sache der Gemeinde zu bestimmen, wann, wo und in welchem Umfang finanzielle Mittel der Gemeinde für künftige Erschliessungen des bereits eingezonten Gebietes einzusetzen sind. Aus dem Gewässerschutzrecht ergibt sich keine Erschliessungspflicht der Gemeinde in bezug auf unerschlossene Parzellen in der Bauzone.
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Art. 19 GSchG schliesst jedoch nicht aus, dass der Grundeigentümer, der die Schaffung der notwendigen Infrastrukturanlagen durch die Gemeinde nicht abwarten will, in dieser Situation sich bereit erklärt, einen vorschriftsgemässen Anschluss an das vorhandene Kanalisationsnetz der Gemeinde auf eigene Kosten zu erstellen. Die Gemeinde darf bei rechtskräftig eingezonten Parzellen ein solches Angebot nicht einfach abschlagen und die Baubewilligung verweigern mit der Begründung, eine Überbauung sei an dieser Stelle planerisch unerwünscht. Eine solche Einschränkung des Baugebietes hat auf dem regulären Weg durch Änderung des Zonenplanes zu erfolgen. Gestützt auf Art. 19 GSchG kann ein technisch möglicher, vorschriftsgemässer, vom Bauherrn zu finanzierender Kanalisationsanschluss einer Parzelle, die nach dem geltenden Zonenplan in der Bauzone liegt, nicht im Hinblick auf eine angestrebte Zonenplanänderung abgelehnt werden. Wäre ein solches Vorgehen zulässig, so würde Art. 19 GSchG den ![]() | 11 |
Nach der im vorliegenden Fall zur Zeit bestehenden Rechtslage, d.h. solange die Parzelle sich in der Bauzone befindet, sind die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinde verpflichtet, zu prüfen, ob ein vorschriftsgemässer Kanalisationsanschluss, allenfalls auf Kosten des Bauherrn, gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, er sei bereit, die Kosten der notwendigen Erschliessung zu tragen. Im kantonalen Verfahren wurde diese Frage nicht erörtert. Der Regierungsrat stützte sich ja unrichtigerweise in erster Linie auf Art. 20 GSchG. Seine beiläufige Bezugnahme auf Art. 19 GSchG erschöpft sich in der Feststellung, dass der Anschluss nicht sichergestellt sei. Ob und in welcher Weise ein vorschriftsgemässer Anschluss möglich wäre und ob der Beschwerdeführer die Kosten übernehmen würde, blieb offen. Der Beschwerdeführer und wohl auch Funktionäre der Gemeinde sind ursprünglich davon ausgegangen, dass ein Anschluss an die vorhandene, nicht mit der öffentlichen Kläranlage verbundene Leitung in Frage komme. Solange diese Leitung das Abwasser ungeklärt einem Bach zuführt, stellt ein solcher Anschluss selbstverständlich keine vorschriftsgemässe Lösung dar. Da Einwohnerrat und Regierungsrat die Möglichkeit einer dem Gewässerschutzrecht entsprechenden Abwasserbeseitigung weder technisch noch finanziell näher untersuchten in der Annahme, der projektierte Bau könne ohnehin nicht bewilligt werden, fehlt eine genügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die erlauben würde, darüber zu entscheiden, ob im Sinne des Art. 19 GSchG ein vorschriftsgemässer Anschluss an die Kanalisation gewährleistet ist oder nicht.
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c) Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben, und die Akten sind an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückzuweisen.
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Führt die erneute Prüfung unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu einer Lösung, welche die vorschriftsgemässe Abwasserbeseitigung gewährleistet, so kann die Baubewilligung nicht gestützt auf das Gewässerschutzrecht verweigert werden. Es wird jedoch noch darüber zu befinden sein, ![]() | 14 |
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