BGE 101 Ib 98 | |||
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17. Auszug aus dem Urteil vom 28. Januar 1975 i.S. Brand gegen Regierungsrat des Kantons Zürich | |
Regeste |
Fremdenpolizeirecht: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG). | |
Aus den Erwägungen: | |
1 | |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Gebiete des Fremdenpolizeirechts der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, weil dem Ausländer, ist ihm einmal die Bewilligung erteilt worden, während deren Dauer Rechte zukommen, die das Gesetz an deren Vorliegen knüpft; er hat somit einen Anspruch auf Wahrung dieser Befugnisse. Ein Unzulässigkeitsgrund für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. b OG liegt in solchen Fällen nicht vor, namentlich nicht jener der Ziffer 3 (BGE 98 Ib 88 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Toleranzbewilligung. Wird diese einem Ausländer vor Ablauf der Frist entzogen, so gelangen nach Art. 9 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ANAG die Vorschriften über die Ausweisung nach Art. 10 und 11 ANAG zur Anwendung. Das Interesse des Ausländers, durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen, ob diese Vorschriften beim Widerruf der Toleranzbewilligung bundesrechtskonform angewendet worden sind, ist schutzwürdig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin grundsätzlich zulässig.
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Das Bundesgericht überprüft den Widerruf der Toleranzbewilligung auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber auf Angemessenheit (Art. 104 OG).
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Nachdem die Toleranzbewilligung stets befristet und jederzeit widerruflich ist sowie Ausländern erteilt wird, denen die Ausreise nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann (Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 12 ANAV), ist es weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen der Fremdenpolizeibehörden anheimgestellt, zu bestimmen, ob Anlass für einen Widerruf besteht; auch ist diesen nicht verwehrt, dabei einen strengen Massstab anzulegen. Das Bundesgericht hat daher in der Beurteilung der Frage, ob die Fremdenpolizeibehörden beim Widerruf einer Toleranzbewilligung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben, der besondern, d.h. eingeschränkten Rechtsstellung des bloss tolerierten Ausländers Rechnung zu tragen.
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