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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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19. Auszug aus dem Urteil vom 14. März 1975 i.S. Ammann gegen Schweiz. Eidgenossenschaft | |
Regeste |
Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundesbeamten, Rechtsweg: verwaltungsrechtliche Klage oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde? Art. 116 lit. a, Art. 117 lit. c OG; Art. 60 BtG. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
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Nach Art. 44 Abs. 1 BtG ordnet der Bundesrat den Anspruch auf Ersatz von Auslagen und auf Vergütungen, u.a. nach lit. f für ausserordentliche Dienstleistungen, einschliesslich Überzeitarbeit. Nach Abs. 2 können Prämien und Belohnungen eingeführt werden, wobei der Bundesrat die nähern Bedingungen festsetzt. Die ihm in den Abs. 1 und 2 verliehenen Befugnisse kann der Bundesrat, unter Wahrung des Grundsatzes gleicher Behandlung unter gleichen Voraussetzungen, nachgeordneten Amtsstellen übertragen (Abs. 3).
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Daraus erhellt, dass der Bund zu Ansprüchen auf solche Vergütungen nicht bloss Stellung nimmt (vgl. Art. 73 BO 1, Art. 10 und 20 Verantwortlichkeitsgesetz). Vielmehr fällt die gemäss Art. 52 Abs. 3 BO 1 zuständige Instanz - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Eidg. Finanz- und Zolldepartment - einen formellen Entscheid darüber, ob und in welchem Masse ein Anspruch auf Entschädigung für ausserordentliche Dienstleistungen besteht. Es verhält sich damit gleich wie hinsichtlich der Prämien und Belohnungen. Freilich sagt Art. 54 Abs. 3 BO 1, dass über deren Gewährung die dort genannten Behörden "entscheiden", während es in Art. 52 Abs. 3 heisst, dass die Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen von der Verwaltung "festgesetzt" werden. Das ist aber lediglich ein redaktioneller Unterschied ohne sachliche Bedeutung, was sich insbesondere auch aus dem französischen Text ergibt. In diesem lautet Art. 52 Abs. 3: "Les indemnités pour services extraordinaires sont fixées dans chaque cas par l'autorité qui nomme. Si le Conseil fédéral n'est pas cette autorité, l'indemnité ne peut être octroyée qu'avec l'accord ..."; und Art. 54 Abs. 3: "Les primes et récompenses sont octroyées et leur montant est fixé ... par les départements ..." Die italienische Fassung besagt in Art. 52 Abs. 3: "Le indennità ... sono stabilite, caso per caso, dall'autorità eleggente. Se l'autorità eleggente non è il Consiglio federale, l'indennità può essere concessa soltanto d'intesa ..."; und in Art. 54 Abs. 3: "I Dipartimenti ... risolvono ... circa l'assegnazione e l'ammontare dei premi ...". Der italienische Text nähert sich dem deutschen mehr; doch sind auch hier die Unterschiede hinsichtlich der verwendeten Verben nur redaktioneller ![]() | 5 |
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