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20. Auszug aus dem Urteil vom 16. Mai 1975 i.S. Verband schweizerischer Filmproduzenten und Speierer gegen Eidg. Departement des Innern | |
Regeste |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Legitimation (Art. 103 lit. a OG). | |
Sachverhalt | |
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Der jährliche Bundesbeitrag stieg bis auf eine Million Franken an. Für 1975 ersuchte die Stiftung um einen Beitrag von anderthalb Millionen. Die eidgenössischen Räte bewilligten jedoch für dieses Jahr im Zuge der von ihnen beschlossenen Sparmassnahmen nur noch einen Kredit von Fr. 360'000.--. Das Eidg. Departement des Innern, das die Stiftung beaufsichtigte, nahm an, ihr Zweck sei infolge dieser Kreditkürzung unerreichbar geworden. Es verfügte daher am 24. Januar 1975 gestützt auf Art. 88 Abs. 1 ZGB, dass die Stiftung aufgehoben und der Stiftungsrat aufgelöst werde; es ernannte einen Liquidator. Mit Botschaft vom 26. Februar 1975 beantragte der Bundesrat der Bundesversammlung, die Bestimmungen des Filmgesetzes über die Filmwochenschau zu streichen (BBl 1975 I 991 ff.).
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Der Verband schweizerischer Filmproduzenten und Jean Jacques Speierer, Direktor der Cinégram SA und Mitglied des Stiftungsrates der Schweizer Filmwochenschau, führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Departements vom 24. Januar 1975 sei aufzuheben. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Die Frage, ob der Verband schweizerischer Filmproduzenten und Jean Jacques Speierer zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt seien, beurteilt sich nach Art. 103 lit. a OG; die lit. b und c daselbst fallen ausser Betracht. Art. 103 lit. a OG verlangt, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; es ![]() | 4 |
a) Der Filmproduzentenverband will mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Interessen seiner Mitglieder verteidigen. Er wäre zur Beschwerde berechtigt, wenn es sich um Interessen handelte, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Gesamtheit oder doch der Mehrheit seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder selber befugt wäre (BGE 100 Ib 336 E. 2a).
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Der Verband soll nach seinen Statuten die fachlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder wahren und fördern. Ein kulturelles Interesse der Mitglieder am Fortbestand der Stiftung vermag aber die Beschwerdelegitimation des Verbandes nicht zu begründen; denn ein solches Interesse können nicht nur seine Mitglieder, sondern auch weitere Kreise haben, so dass in dieser Beziehung nicht von einem besonderen Anliegen der Mitglieder die Rede sein kann.
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Indessen beruft sich der Verband vornehmlich auf die gewerblichen (fachlichen und wirtschaftlichen) Interessen seiner Mitglieder. Er macht geltend, einzelne seiner Mitglieder hätten schon öfter für die Filmwochenschau gearbeitet, und diese habe mit verschiedenen anderen Mitgliedern über eine künftige Zusammenarbeit verhandelt; auch würde mit dem Verschwinden der Wochenschau die gesamte Produzentenschaft eine wichtige Ausbildungsstätte für ihren Nachwuchs verlieren. Es ist jedoch nicht dargetan, dass eine Mehrheit der Verbandsmitglieder - genannt werden insgesamt rund 60 Aktivmitglieder - tatsächlich schon für die Stiftung gearbeitet oder Verhandlungen mit ihr über eine künftige Zusammenarbeit aufgenommen hat; die Darstellung der Beschwerdeschrift lässt eher darauf schliessen, dass es sich nur um eine ![]() | 7 |
Würde gegenteilig entschieden, so müsste die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen beschwerdefähige Verfügungen, mit denen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ein Ende gesetzt wird, immer auch allen Personen oder Firmen zuerkannt werden, die in der Lage und gewillt wären, ständig oder auch nur gelegentlich geschäftliche Beziehungen zu dem Unternehmen zu unterhalten, oder die in dem Unternehmen Nachwuchsleute ausbilden lassen möchten. Damit würde aber der Kreis der Beschwerdeberechtigten derart erweitert, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einer Popularbeschwerde angenähert würde. Diese Überlegung zeigt, dass in Fällen wie im vorliegenden die erforderliche Beziehungsnähe fehlt (vgl. BGE 100 Ib 338). Die Mitglieder des Filmproduzentenverbandes oder wenigstens einzelne von ihnen mögen als Gewerbetreibende ein besonderes Interesse am Fortbestand der Filmwochenschau haben, doch kann dieses Interesse nach dem Gesagten nicht als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG angesehen werden. Der Verband ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht legitimiert.
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b) Jean Jacques Speierer ist Direktor der Cinégram SA, eines Mitglieds des Filmproduzentenverbandes, das nach der Darstellung der Beschwerde schon für die Filmwochenschau gearbeitet hat. In der Beschwerdeschrift wird nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geltend gemacht, er sei aus diesem Grunde zur Beschwerde berechtigt. Das ist nach Erw. a hiervor auch nicht anzunehmen, selbst wenn Speierer die Cinégram SA beherrscht.
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Speierer ist ferner - anscheinend als Vertreter des Filmproduzentenverbandes - Mitglied des Stiftungsrates der Filmwochenschau. Aus dieser Eigenschaft leitet die Beschwerde seine Legitimation ab. Zu Unrecht. Die Beschwerdebefugnis könnte allenfalls dem - durch die angefochtene Verfügung aufgelösten - ![]() | 10 |
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