BGE 101 Ib 313 | |||
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56. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1975 i.S. Schweiz. Bund für Naturschutz gegen X., Baufirma Y. und Regierungsrat des Kantons Graubünden | |
Regeste |
Forstpolizei: Widerrechtliche Rodung; Interessenabwägung; Bestimmung der Rechtsfolgen. |
- Bei der Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV können nur legitime Privatinteressen, nicht aber vom Gesuchsteller rechtswidrig geschaffene vollendete Tatsachen berücksichtigt werden. |
- ist eine Rodung widerrechtlich vorgenommen worden, schliesst es das materielle Forstpolizeirecht in sich, dass den zuständigen Behörden auch die Kompetenz eingeräumt ist, jene Massnahmen zu treffen, die der Wiederherstellung eines forstpolizeirechtlich konformen Zustandes dienen; die zuständigen Behörden haben sich dabei von den allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen. | |
Sachverhalt | |
Im Jahre 1970 ersuchte X., der auf seinen aneinander grenzenden Grundstücken in N., Kanton Graubünden, zwei Appartementhäuser erstellen wollte und hiefür bereits die Baubewilligung der Gemeinde erhalten hatte, um eine Rodungsbewilligung. Diese wurde abgelehnt, letztinstanzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Bundesgericht am 11. November 1974. Noch während der Pendenz dieses Rodungsbewilligungsverfahrens erwirkte X. am 30. November 1973 bei der Gemeinde N. eine neue Baubewilligung für ein Projekt mit kleinerer Kubatur. Am 12. August 1974 wurde sodann eine Baufirma Y. Miteigentümerin der beiden Parzellen und am 19. September 1974 wurde mit dem Aushub für das neue Bauvorhaben begonnen. Der Aushub griff auf das Waldgebiet über. Nach Bekanntwerden des Bundesgerichtsurteils vom 11. November 1974 verfügte das kantonale Bau- und Forstamt am 20. November 1974 die Einstellung der Bauarbeiten. Daraufhin reichten die Eigentümer ein neues Rodungsbewilligungsgesuch für die durch den Aushub bereits in Anspruch genommene Fläche ein. Die Regierung des Kantons Graubünden hiess das Gesuch gut und bewilligte die Rodung. Gegen diesen Entscheid führt der Schweiz. Bund für Naturschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
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Aus den Erwägungen: | |
2. b) Die Regierung des Kantons Graubünden misst bei der nach Art. 26 FPolV vorzunehmenden Interessenabwägung dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, dass seit Mitte August 1974 die Baufirma Y. neben X. Miteigentümerin der Parzellen ist, im internen Verhältnis zum grössten Teil engagiert sei und bereits eine halbe Million in den Bau investiert habe. Dazu liege eine Bewilligung im Interesse des notleidenden Engadiner Baugewerbes.
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Aus den Akten ergibt sich, dass die Rodung, für welche die Bewilligung nachgesucht wird, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits vollzogen war. Die Bündner Behörden sahen für dieses rechtswidrige Vorgehen im angefochtenen Bewilligungsentscheid eine Bestrafung des Eigentümers X. vor. Seither, nämlich mit Strafmandat vom 26. Mai 1975, hat das Bau- und Forstdepartement X. wegen Übertretung des FPolG in eine Busse von Fr. 3'000.-- verfällt. Die Bündner Regierung ist jedoch der Meinung, die nachträgliche Bewilligung der Rodung ermögliche die Behebung des vom Eigentümer verschuldeten rechtswidrigen Zustandes. Diese Überlegung als Motivation des angefochtenen Bewilligungsentscheides verletzt offensichtlich Bundesrecht. In die Interessenabwägung nach Art. 26 FPolV können nur legitime Privatinteressen einbezogen werden, nicht aber vom Gesuchsteller rechtswidrig geschaffene vollendete Tatsachen. Die gegenteilige Annahme würde bedeuten, dass rechtswidriges Handeln zu Unrecht belohnt würde. Die Interessenabwägung ist daher unabhängig davon vorzunehmen, ob bereits eigenmächtige Rodungshandlungen stattgefunden haben.
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Der Umstand, dass die nunmehrige Miteigentümerin, die Baufirma Y., gutgläubig gewesen sein soll, vermag keine Berufung auf den Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes zu rechtfertigen; denn sie behauptet selber nicht, es sei ihr von einer Forstpolizeibehörde irgendeine Zusicherung gegeben worden.
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Die Tatsache, dass die beiden Parzellen in einer Bauzone liegen gemäss einer Bauzonenordnung, die von der Regierung genehmigt worden ist, rechtfertigt den Einwand des Vertrauensschutzes nicht. Im Urteil vom 11. Oktober 1974 hat das Bundesgericht in Erwägung 4 sich mit diesem Aspekt auseinandergesetzt. Die Grundstücke blieben trotz Einzonung in einer Bauzone forstpolizeirechtlich Waldareal. Die Beanspruchung von Waldareal kann nicht mit der Ortsplanung, sondern nur aufgrund einer von der zuständigen Behörde ausgehenden Rodungsbewilligung erfolgen. Das war nicht nur den Bündner Behörden, sondern zum mindesten auch dem Gesuchsteller X., der für seine Eigenmächtigkeit gebüsst worden ist, klar. Das interne zivilrechtliche Verhältnis zwischen X. und der Baufirma Y. und die Frage, ob X. der Miteigentümerin von dem vor der Regierung negativ verlaufenen und beim Bundesgericht pendenten Rodungsbewilligungsverfahren Kenntnis gegeben hat oder nicht, sind vorliegend ohne Bedeutung. Andernfalls könnte jeder Waldeigentümer im Wege dolosen Vorgehens das vom Gesetz verpönte bauliche und wirtschaftliche Ergebnis dennoch erreichen, indem er sein Eigentum teilweise oder ganz auf einen Dritten überträgt und dabei seine forstrechtlichen Schwierigkeiten verschweigt (vgl. hierzu BGE 99 Ib 395 E. 2). Die Interessenlage des Käufers oder Miteigentümers aus dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb kann daher nicht berücksichtigt werden, ohne dass der Schutzzweck der Forstgesetzgebung in Frage gestellt würde. Darauf, dass der Wald auf der fraglichen Fläche bereits eigenmächtig ruiniert worden ist und derzeit auch dem Landschaftsbild nicht mehr zu dienen vermag, kann nichts ankommen. Massgebend sind die Eigenschaften des Waldes vor der eigenmächtigen, rechtswidrigen Zerstörung.
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Die derzeitige schwierige Lage des Engadiner Baugewerbes sodann kann offensichtlich nicht zu einer Rodungsbewilligung führen. Bei Berücksichtigung solcher Faktoren würde der Zweck der Forstpolizeigesetzgebung weitgehend illusorisch gemacht.
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Unter diesen Umständen muss es bei der in Erwägung 3 des Urteils vom 11. Oktober 1974 vorgenommenen Interessenabwägung sein Bewenden haben. Ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis ist nicht dargetan. Dieser Meinung war auch die Bündner Regierung noch am 28. Februar 1975, als sie - im Irrtum über die Zuständigkeit - das neue Rodungsbewilligungsgesuch an das EDI mit dem Antrag auf Ablehnung weiterleitete. Die heutige gegenteilige Annahme verletzt Bundesrecht. Die erteilte Rodungsbewilligung ist daher in Gutheissung der Beschwerde des Schweiz. Bundes für Naturschutz aufzuheben.
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3. Die Verweigerung der Rodungsbewilligung bedeutet, dass Rodungshandlungen auf den fraglichen Parzellen der Gesuchsteller nicht erlaubt waren und sind, weil solche der eidg. Forstpolizeigesetzgebung widersprechen. Damit ist allerdings noch nicht entschieden, in welcher Weise die zuständigen kantonalen Behörden der missachteten Forstpolizeigesetzgebung Nachachtung zu verschaffen haben und inwieweit allenfalls auf vollendete Tatsachen Rücksicht genommen werden kann und soll. Es liegt daher an diesen Behörden, in einem weiteren Entscheid über die Rechtsfolgen des die Rodungsbewilligung ablehnenden Entscheids zu befinden; sie werden mit andern Worten festzulegen haben, welche rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aus den rechtswidrigen Rodungshandlungen zu ziehen sind. FPolG und FPolV nennen diese Konsequenzen nicht ausdrücklich, doch schliesst es das materielle Forstpolizeirecht in sich, dass den zuständigen Behörden grundsätzlich auch die Kompetenz eingeräumt ist, jene Massnahmen zu treffen, die der Wiederherstellung eines polizeikonformen Zustandes dienen. Die zuständigen Behörden haben sich dabei von den allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen leiten zu lassen, zu denen auch jener der Verhältnismässigkeit gehört. Da sich ein derartiger Entscheid materiell auf Bundesverwaltungsrecht stützt, ist gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht wiederum zulässig. Dieser ist demzufolge mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen und auch dem Schweiz. Bund für Naturschutz zu eröffnen
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