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69. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1975 i.S. Lehmann und Fuhrer gegen Kanton Bern und Eidg. Schätzungskommission 6. Kreis | |
Regeste |
Enteignung nachbarrechtlicher Unterlassungsansprüche; Minderwertsentschädigung (Art. 19 lit. a EntG). | |
Sachverhalt | |
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Mit einer gemeinsamen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholen die Gesuchsteller ihre Begehren vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde nach zwei Augenscheinen mit den Experten Prof. W. Furrer und dipl. Arch. T. Rimli teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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aa) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Einwirkung ausserhalb des Normalen liegt (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Knecht und Kons. vom 8. Mai 1974). Das trifft in der Regel zu, wenn der Lärm von solcher Stärke ist, dass er die von der Eidg. Expertenkommission in ihrem Bericht an den Bundesrat von 1963 unter dem Titel "Lärmbekämpfung in der Schweiz" aufgestellten Grenzrichtwerte klar übersteigt. Auch wenn diese Werte keine gesetzliche Geltung haben, so kommt ihnen doch als Arbeitsergebnis von Fachleuten die Bedeutung von Richtlinien zu, von denen der Richter nicht ohne wichtigen Grund abweicht.
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In bereits vergleichsweise erledigten Fällen von Lärmimmissionen an der N6 (Dr. Sigrist und L'Eplattenier/Martig) wurde die Übermässigkeit der Immission als erfüllt angesehen, wenn insbesondere die häufigen Spitzen (L 1) nachts den Grenzrichtwert um 9 und mehr dB (A) überschritten. Da sich nämlich der Strassenlärm in sog. stochastischen Geräuschen äussert, die vom Unterbewusstsein nur sehr schwer oder überhaupt nicht programmiert werden und an die sich daher der Mensch nicht gewöhnt, wirken sich vor allem die Lärmspitzen während der Nacht äusserst störend aus, wenn sie über die bei 45-50 dB (A) liegende Weckschwelle deutlich hinausgehen (vorgenanntes Urteil i.S. Knecht; Bericht der vorgenannten Expertenkommission von 1963, S. 59; GRANDJEAN/LAUBER, Lärmimmissionen von Autobahnen, NZZ Nr. 94 vom 26.2.1973, S. 39).
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Das ist hier nach den Feststellungen des Experten Furrer bei beiden Liegenschaften der Fall. Die Grenzrichtwerte 1963 liegen nämlich für ruhige Wohnzonen und nachts für die häufigen Spitzen L 1 bei 55 dB (A). Sie werden im Fall Fuhrer um 9-10 dB (A), im Fall Lehmann um 10 dB (A) im Durchschnitt überschritten. Damit ist in beiden Fällen jene Intensität der Lärmeinwirkung erreicht, die über den Rahmen des Normalen klar hinausgeht.
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bb) (Einwand betreffend der anzuwendenden Grenzrichtwerte)
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cc) Das weitere Vorbringen des Beschwerdegegners, dass jedenfalls die für eine ruhige Wohnzone geltenden Grenzrichtwerte ![]() | 9 |
b) Voraussetzung der Schwere des Schadens
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aa) Aufgrund eines Vergleichs der in den vorliegenden Fällen gemessenen Überschreitung der Grenzrichtwerte mit den überschiessenden Lärmquoten früher erledigter Fälle und den hiefür nach einem in Folgen von je 5% aufsteigenden Rastersystem berechneten Minderwerte gelangten die beiden Experten zum Schluss, dass im Fall Lehmann der Schaden 10% beträgt. Diese auch vom Staat Bern als solche nicht bemängelte Wertung ist sachlich begründet; sie ist weder offensichtlich falsch noch lückenhaft noch widersprüchlich, weshalb für das Bundesgericht kein Anlass besteht, von ihr abzuweichen (BGE 87 I 90, BGE 94 I 291).
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Es bleibt indessen die Frage, ob ein Minderwert von 10% noch rechtlich erheblich sei. Die Erwägungen in BGE 98 Ib 329 könnten auf den ersten Blick zur Annahme verleiten, es sei darin die Grenze bei 15% gezogen worden. Das entspricht ![]() | 12 |
Der Experte Rimli hat die Entschädigung für 10% Minderwert nach sachlicher Prüfung aller Faktoren auf Fr. 5'000.-- berechnet. Keine Partei macht etwas geltend, was zu einer anderen Wertung zwingen würde. Der Beschwerdeführerin Nr. 1 ist daher dieser Betrag zuzusprechen.
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