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2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai 1976 i.S. Hans Hodel AG gegen Staat Luzern und Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern | |
Regeste |
Grundbuch. |
Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters bei einer sich auf einen richterlichen Entscheid stützenden Anmeldung: |
a) im allgemeinen (Erw. 2b und 2c); |
b) hinsichtlich eines Entscheides, mit dem eine - vom Grundbuchamt bereits vollzogene - superprovisorische Verfügung bestätigt wird (Erw. 3). |
2. Löschung. |
Ein bestehender Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg beseitigt werden (Erw. 3 a.E.). | |
Sachverhalt | |
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B.- Die gestützt auf die richterliche Verfügung vom 7. August 1975 eingereichte Anmeldung zur vorläufigen Eintragung wies das Grundbuchamt Sursee am 25. August 1975 ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf BGE 95 I 97 ff. aus, das fragliche Grundstück könne nicht belastet werden, da es zum staatlichen Verwaltungsvermögen gehöre; demzufolge sei aber auch die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unmöglich.
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Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die Hans Hodel AG bei der Justizkommission des Kantons Luzern, welche die Beschwerde abwies und ausserdem die Löschung der bestehenden vorläufigen Eintragung anordnete.
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C.- Den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 3. Oktober 1975 hat die Hans Hodel AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ![]() | 4 |
Im Namen des Staates Luzern stellte das kantonale Baudepartement den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, sie allenfalls abzuweisen.
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Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement schliesst in seiner Vernehmlassung von 16. März 1976 auf Gutheissung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Die Rechte und Rechtsverhältnisse, die ins Grundbuch aufgenommen werden können, sind im Gesetz (vgl. Art. 958 ff. ZGB) abschliessend aufgezählt (vgl. HOMBERGER, N. 39 zu Art. 965 ZGB; AUER, Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, Diss. Bern 1932, S. 59/60; SCHATZMANN, Eintragungsfähigkeit der dinglichen Rechte und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters, Diss. Bern 1939, S. 96). Dem Grundbuchverwalter kommt daher im Rahmen seiner Kontrollpflicht (Vorhandensein eines genügenden Rechtsgrundes, Verfügungsrecht ![]() | 8 |
Stützt sich die Anmeldung - wie im vorliegenden Fall - auf einen richterlichen Entscheid, so hat das Grundbuchamt lediglich zu untersuchen, ob der betreffende Richter zuständig war und die Massnahme gegen die gemäss Grundbuch legitimierte Person ergriffen wurde, nicht aber, ob der Entscheid materiell stichhaltig sei. Eine Prüfungsbefugnis unter dem Gesichtspunkt des materiellen Rechts ist dem Grundbuchverwalter immerhin insofern zuzugestehen, als er zur Verweigerung des Grundbucheintrages befugt sein muss, wenn sich aus dem Urteil eindeutig ergibt, dass gesetzliche Voraussetzungen des einzutragenden Rechts offensichtlich nicht erfüllt sind, oder wenn die richterliche Massnahme zur Rechtsordnung offensichtlich im Widerspruch steht (vgl. JENNY, Das Legalitätsprinzip im schweizerischen Grundbuchrecht, in ZBGR 11/1930, S. 235 Anm. 48 am Ende; dazu auch BGE 84 I 126 ff. = Pr. 1959 Nr. 36 S. 108 ff.). In jedem Fall hat der Grundbuchverwalter sodann auch bei der sich auf einen Gerichtsentscheid stützenden Anmeldung die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen insoweit zu prüfen, als er die Eintragung eines nicht eintragungsfähigen Rechts zu verweigern hat (HOMBERGER, N. 39 zu Art. 965 ZGB; AUER, a.a.O. S. 32/33; SCHATZMANN, a.a.O. S. 97; JENNY, a.a.O. S. 235; DESCHENAUX, SJK 1278, S. 5; vgl. dazu auch das Kreisschreiben der Justizdirektion des Kantons Bern an die Grundbuchverwalter über Urteil und Urteilssurrogat als Rechtsgrundausweis für Eintragungen im Grundbuch vom 29. November 1968, abgedruckt in ZBGR 51/1970, S. 126 ff.).
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c) In seiner Abweisungsverfügung führte das Grundbuchamt Sursee unter Hinweis auf BGE 95 I 97 ff. aus, das mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu belastende Grundstück stelle Verwaltungsvermögen des Staates Luzern dar; da solches nicht pfandrechtlich belastet werden könne, sei auch die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht zulässig.
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Es trifft zwar zu, dass sich das Bundesgericht in dem von Grundbuchamt und Vorinstanz angeführten Entscheid - allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Rechtsanwendung - mit der grundpfandrechtlichen Belastung ![]() | 11 |
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Mit Ausnahme der zusätzlichen Fristansetzung zur Klageanhebung und der entsprechenden zeitlichen Begrenzung der vorläufigen Eintragung enthielt die zweite richterliche Verfügung ![]() | 13 |
Diese Löschung hat nun aber die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeordnet. Ein bestehender Grundbucheintrag - wozu in diesem Zusammenhang auch die vorläufige Eintragung zu zählen ist (vgl. BGE 98 Ia 186) - kann indessen nur mit Zustimmung des daraus Berechtigten oder - gestützt auf eine entsprechende Klage - durch gerichtliches Urteil in einem Grundbuchberichtigungsprozess beseitigt werden. Als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter hat die mit Grundbuchbeschwerde angerufene Vorinstanz somit in die allein dem Richter vorbehaltenen Befugnisse übergegriffen (vgl. BGE 98 Ia 186 mit Hinweisen). Sie hat aber auch insofern Bundesrecht verletzt, als sie die Löschung von Amtes wegen anordnete, obschon das vorläufig eingetragene Pfandrecht nicht etwa als nichtig zu betrachten ist. Der angefochtene Entscheid ist demnach auch aus diesem Grunde aufzuheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. Oktober 1975 aufgehoben. Das Grundbuchamt Sursee wird angewiesen, die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 10'272.40 nebst Zins seit 15. Februar 1975 zu Gunsten der Hans Hodel AG und zu Lasten des Grundstückes Nr. 754 in Sursee unter Abänderung des Zinsfusses auf 5% bestehen zu ![]() | 16 |
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