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7. Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1976 i.S. L. gegen Eidgenössisches Militärdepartement | |
Regeste |
Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG. |
2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das von L. am 18. November 1975 eingereichte Gesuch um bedingte Entlassung aus der Strafanstalt wurde vom Oberauditor am 10. Dezember 1975 abgelehnt.
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Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Eidgenössischen Militärdepartement. Dieses ordnete am 8. Januar 1976 die bedingte Entlassung auf den 11. Januar 1976 an, setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest und stellte L. für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht.
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C.- L. führt gegen den Entscheid des Militärdepartements Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Anordnung der Schutzaufsicht sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Die im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers angeordnete Stellung unter Schutzaufsicht stellt zweifelsfrei einen Akt des Strafvollzuges dar. Auch die Voraussetzungen des Art. 5 VwG und Art. 98 lit. b OG sind gegeben. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Innerhalb des Bundesgerichts ergibt sich die Zuständigkeit des Kassationshofes aus Art. 7bis des Bundesgerichtsreglements.
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Ob der bedingt Entlassene unter Schutzaufsicht gestellt werden soll, entscheidet das Eidgenössische Militärdepartement gemäss Art. 31 Ziff. 2 MStG nach seinem Ermessen. Es hat dieses nicht überschritten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die bedingte Entlassung nur mit Bedenken gewährt wurde. Anlass dazu gaben schon die sich in kurzen Zeitabständen folgenden Verurteilungen, vor allem aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal innerhalb der angesetzten Probezeit wieder straffällig geworden ist. Die Gefahr eines neuen Rückfalles kann unter solchen Umständen nicht verneint werden, auch nicht mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe bisher immer nur gegen militärische Pflichten verstossen, könne also nach seinem Ausschluss aus der Armee keine militärischen Delikte mehr begehen. Die militärischen Verurteilungen wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Missbrauchs und Verschleuderung von Material, Ausreissens und Ungehorsams lassen aber allgemein auf eine Charakterschwäche schliessen, die auch im zivilen ![]() | 9 |
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem früheren Vormund, der ihn als Minderjährigen betreute, weiterhin Rat einholen könne, macht die angeordnete Schutzaufsicht nicht überflüssig, stand ihm doch in den letzten Jahren schon die gleiche Möglichkeit zur Verfügung, ohne dass sie eine bessernde Wirkung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat es übrigens in der Hand, durch klagloses Verhalten dafür zu sorgen, dass die Schutzaufsicht sich nicht als schwere persönliche Belastung auswirkt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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