BGE 102 Ib 57 | |||
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11. Urteil vom 22. Januar 1976 i.S. Erben Lüscher gegen Kanton Aargau und Eidg. Schätzungskommission 8. Kreis | |
Regeste |
Enteignung; Nationalstrassen; Art. 23 VV zum NSG. | |
Aus den Erwägungen: | |
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b) Im vorliegenden Verfahren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an; zudem hat es über die ESchK die Aufsicht auszuüben (Art. 63 EntG). Demzufolge hat es von Amtes wegen festzustellen, ob die ESchK materiell zuständig war und ob die formellen Voraussetzungen für ihr Tätigwerden erfüllt waren (BGE 96 I 192 E. 3; BGE 99 Ib 485 E. 2a; BGE 101 Ib 281).
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a) Kommt, wie hier, ein formelles Enteignungsverfahren in Frage, so genügt zum Tätigwerden der ESchK nicht, dass sie zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sachlich zuständig ist. Darüber hinaus müssen nämlich die Voraussetzungen für die Eröffnung des Enteignungsverfahrens erfüllt sein. Das Recht, die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verlangen, steht ausschliesslich dem Werkeigentümer zu, der mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Die ESchK kann ihn zur Ausübung dieses Rechts nicht zwingen (BGE 92 I 179 E. 4, mit Hinweisen; BGE 99 Ib 490 E. 2). Anderes gilt nur in den Fällen materieller Enteignung, wo das Gesetz selbst den Privaten ermächtigt, direkt die ESchK anzurufen (BGE 101 Ib 284 E. 3b; vgl. z.B. Art. 18 Abs. 2 NSG, Art. 44 Abs. 2 bis 4 Luftfahrtgesetz und Art. 19 EBG).
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b) Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der betroffene Eigentümer gegenüber der Weigerung der zuständigen Behörde (hier: des Regierungsrates), ein Enteignungsverfahren nach Art. 23 VV zum NSG einzuleiten, wehrlos ist. Denn der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den negativen Entscheid der Regierung steht ihm offen (BGE 92 I 179 f. E. 4 und 5; BGE 99 Ib 491 f. E. 2). Damit der Regierungsrat sich über das Gesuch der Erben Lüscher ausspricht, ist ihm das Begehren von Amtes wegen zuzustellen (vgl. per analogiam BGE 100 Ib 188 f. E. 3).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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