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16. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1976 i.S. Staat Freiburg gegen Bucher und Mitbeteiligte | |
Regeste |
Enteignungsverfahren, Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. |
Mit dem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entfällt deren Rechtshängigkeit und damit die Möglichkeit des Bundesgerichts, Berichtigungen des Entscheides der Schätzungskommission vorzunehmen. Dieser unterliegt jedoch nach Art. 75 Enteignungsgesetz den gleichen Rechtsmitteln wie ein Urteil des Bundesgerichts (E. 2). | |
Sachverhalt | |
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Nach Durchführung eines Augenscheins schlug die Delegation des Bundesgerichts den Parteien, gestützt auf den Bericht von zwei Experten der Eidg. Oberschätzungskommission, vor, sich im Sinne einer Erhöhung, bzw. im Falle Langenegger einer Korrektur der zugesprochenen Entschädigung gütlich zu einigen. Der Staat Freiburg erklärte hierauf jedoch den Rückzug der Beschwerden.
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Diesem Beschwerderückzug hat sich der Vertreter der Enteigneten Coop Sensetal (jetzt Coop Bern) und Hans Reichenbach, die sich beide mit dem Vorschlag der bundesgerichtlichen Delegation einverstanden erklärt hatten, widersetzt. Das Bundesgericht nimmt vom Rückzug der Beschwerden Vormerk und schreibt diese ab.
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Aus den Erwägungen: | |
1. a) Schon vor der im Jahre 1972 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG) hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 71 aEntG erklärt, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung auch im Expropriationsverfahren der Rückzug der Hauptbeschwerde das Dahinfallen der Anschlussbeschwerde nach sich ziehe; dies jedenfalls dann, wenn der Anschluss erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Hauptbeschwerde erklärt wurde (Entscheid vom 14. November 1962 i.S. FFS c. Eredi fu Savino Genini, teilweise publiziert in BGE 88 I 346 ff.). Dass Art. 78 aEntG im Gegensatz zu Art. 59 Abs. 4 OG, wo das Dahinfallen der Anschlussberufung bei Rückzug der Berufung (oder bei Nichteintreten auf diese) ausdrücklich erwähnt wird, keine Bestimmung über den Wegfall des anschlussweise ergriffenen Rechtsmittels enthielt, betrachtete das Bundesgericht als Lücke, welche unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der allgemeinen Prozessvorschriften auszufüllen sei. Aus den Materialien ergebe sich, wie das Bundesgericht weiter ausführte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Anschluss an eine Weiterziehung zu erklären, im Enteignungsverfahren in gleicher Art und in gleicher Form einführen wollte, wie sie damals Art. 70 aOG ![]() | 4 |
b) Bei der Revision des Enteignungsgesetzes vom 18. März 1971 ist Art. 78 Abs. 2 EntG durch die ausdrückliche Bestimmung ergänzt worden, dass der Anschluss dahinfalle, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten werde. In der Botschaft des Bundesrates zur Gesetzesrevision wird bestätigt, dass diese Ergänzung von Art. 78 Abs. 2 EntG lediglich dazu dient, die Vorschrift im Enteignungsgesetz der allgemeinen Bestimmung von Art. 59 OG redaktionell anzupassen (BBl 1970 I 1015).
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c) Es ergibt sich daher klar, dass mit dem Rückzug der Beschwerde durch den Staat Freiburg die Anschlussbeschwerden der Enteigneten dahingefallen sind. Die Frage, ob die Anschlussbeschwerden ungeachtet ihrer Bezeichnung allenfalls als Hauptbeschwerden zu behandeln wären, stellt sich hier nicht, da in allen vier zur Diskussion stehenden Fällen der Anschluss erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt wurde.
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Am Dahinfallen der Anschlussbeschwerden ändern auch die vom Vertreter der Enteigneten Coop Sensetal und Reichenbach vorgebrachten Einwendungen nichts. Es trifft zwar zu, dass sich der Staat Freiburg erst zum Rückzug seiner Beschwerden entschloss, nachdem er von der Auffassung der Experten und dem entsprechenden Vorschlag der bundesgerichtlichen Delegation, der auf Erhöhung der Enteignungsentschädigung lautete, Kenntnis genommen hatte. Es stimmt auch, dass in anderen Fällen, wo der Enteignete selbst Hauptbeschwerde erhoben hatte und damit ausgeschlossen war, dass der Enteigner durch Rückzug seiner Beschwerde auch das Rechtsmittel der Gegenpartei zu Fall bringen konnte, der Staat Freiburg den Einigungsvorschlag der Delegation, der sich in allen Fällen auf den gleichen Expertenbericht stützte, annahm. Dies berechtigt das Bundesgericht jedoch nicht, gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes zu entscheiden, noch sich über die Opportunität des prozessualen Vorgehens des ![]() | 7 |
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b) Der zweite Fehler ist der Schätzungskommission bei der Berechnung der Gesamtentschädigung im Dispositiv selbst unterlaufen (Total Fr. 667'568.40, abzüglich Anzahlung Fr. 224'000.-- verbleiben Fr. 453'568.40, statt Fr. 443'568.40).
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c) Die Experten des Bundesgerichtes waren im Falle Langenegger zum Schluss gekommen, dass die von der Kommission vorgenommenen Schätzungen zu bestätigen seien; eine Abänderung sahen sie einzig in bezug auf die Entschädigung für die provisorische Enteignung vor, die von Fr. 0.30 pro m2 und Jahr auf Fr. 0.20 pro m2 und Jahr reduziert werden sollte. Die Delegation schlug den Parteien deshalb vor, die beiden erwähnten Versehen zu berichtigen und die Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung des Landes auf Fr. 0.20 pro m2 und Jahr herabzusetzen.
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Da mit dem Rückzug der Beschwerde, wie ausgeführt, auch die Anschlussbeschwerde dahingefallen und die Streitsache daher am Bundesgericht nicht mehr rechtshängig ist, kann sich dieses mit den beiden festgestellten Versehen so wenig wie mit den Parteianträgen befassen. Der in Rechtskraft erwachsene Entscheid der Kommission kann aber nach Art. 75 EntG mit den gleichen Rechtsmitteln wie ein Urteil des Bundesgerichtes angefochten werden. Es steht den Parteien somit offen, ![]() | 12 |
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