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36. Urteil vom 26. März 1976 i.S. Böhler gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
BG über das Verwaltungsverfahren. |
Die Zwischenverfügung, mit der eine solche Instanz die Wiederherstellung dieser Wirkung verweigert, gründet sich auf das kantonale Recht und unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht. | |
Sachverhalt | |
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Allerdings hat diese Auslegung zur Folge, dass die Verfügung, mit der die letzte kantonale Instanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnt, nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, während dieses Rechtsmittel gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die gleiche kantonale Instanz zulässig ist. Hätten aber die Verfasser des Art. 1 Abs. 3 VwVG den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in allen Fällen, in denen sich die Frage der aufschiebenden Wirkung ![]() | 5 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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