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40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. November 1976 i.S. von Andrian-Werburg gegen Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt | |
Regeste |
Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister | |
Sachverhalt | |
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Ein Gesuch um Eintragung des vollen Familiennamens "Freiherr von Andrian-Werburg" bzw. "Freifrau von Andrian-Werburg-Burckhardt" wurde am 12. März 1976 vom Zivilstandsamt Basel-Stadt abgewiesen. Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 12. Mai 1976 die Verfügung des Zivilstandsbeamten.
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Der Entscheid spricht dem Ehemann die Legitimation zur Beschwerde ab, weil er als Ausländer dadurch, dass er alle Zivilstandsdokumente in seiner Heimat anfordern müsse, in keiner Weise durch den Eintrag im Basler Familienregister beschwert sei. In der Sache selbst erklärt die kantonale Aufsichtsbehörde, die Führung schweizerischer Zivilstandsregister richte sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Schweizerisches Recht sei ebenfalls massgebend für die Frage, ![]() | 3 |
Die Ehegatten von Andrian-Werburg führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie stellen die Anträge:
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"1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Zivilstandsamt des Kantons Basel-Stadt über den Beschwerdegegner anzuweisen, die Beschwerdeführer mit ihrem vollständigen Familiennamen, nämlich Freiherr von Andrian-Werburg bzw. Freifrau von Andrian-Werburg-Bruckhardt in die Zivilstandsregister einzutragen.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."
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Sowohl das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt als auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Die Führung des Namens richtet sich nach Heimatrecht (Art. 8 NAG; vgl. BGE 60 II 388), für den Beschwerdeführer somit nach deutschem Recht. Nach der vom Bundesgericht nicht überprüfbaren Auslegung des deutschen Rechts durch ![]() | 9 |
Wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement indessen hervorhebt, wird der deutsche Adelstitel "Freiherr von" auch jetzt noch nicht als unveränderlicher Bestandteil des Familiennamens behandelt, sondern, obwohl auch in Deutschland im übrigen der Familienname als starr gilt, nach dem Geschlecht und allenfalls auch nach dem Zivilstand seines Trägers abgewandelt. So ist die Ehefrau eines Freiherrn als "Freifrau", seine ledige Tochter als "Freiin" zu bezeichnen. Die Übertragung erfolgt nicht nach namensrechtlichen Regeln. Die Partikel "Freiherr von" erscheint somit in der Tat nicht (oder nicht nur) als Teil eines zusammengesetzten Familiennamens, sondern wird (auch) als Standesbezeichnung verwendet. Bezeichnungen, welche auf den Adel als Stand hinweisen, werden aber in der Schweiz, von den Partikeln "von" und "de" abgesehen, als Adelstitel angesehen, verstossen nach schweizerischer Rechtsauffassung gegen den in Art. 4 BV verkörperten Gleichheitsgrundsatz und dürfen in die Zivilstandsregister, denen sie fremd sind (Art. 39 ZStV), nicht eingetragen werden. Adelstitel und Adelsbezeichnungen gelten nicht als Bestandteil des Namens (FLEINER/GIACOMETTI, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 410 N. 50; EGGER N. 5 zu Art. 29 ZGB; GROSSEN, Das Recht der Einzelperson, S. 337, und GÖTZ, Die Beurkundung des Personenstandes, S. 400 f., beide in Schweiz. Privatrecht, Bd. II. Auf dem gleichen Standpunkt steht seit der Einführung des staatlichen Zivilstandswesens die Registerpraxis und namentlich die bundesgerichtliche Praxis: nicht veröffentlichter Entscheid vom 7. Februar 1963 i.S. Branca).
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Trotz der bei der Namensführung grundsätzlichen Massgeblichkeit des Heimatrechts des Beschwerdeführers stehen somit der Eintragung des nach Heimatrecht zugelassenen und zum Teil des Namens erklärten Standesprädikats zwingende Vorschriften des schweizerischen Bundesstaatsrechts entgegen. Dabei wird dem Beschwerdeführer die Führung seines nach Heimatrecht gebildeten Namens nicht untersagt. Verweigert wird nur dessen Eintragung in die schweizerischen Zivilstandsregister (vgl. etwa BGE 40 II 433).
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Aber auch das Begehren um Eintragung des Familiennamens "Freifrau von Andrian-Werburg" ist abzuweisen. Nach Massgabe des schweizerischen Rechts hat die Ehefrau den unveränderten Familiennamen ihres Ehemannes zu führen (vgl. BGE 98 Ia 452 f. E. 3). Das Erfordernis der Unveränderlichkeit ist selbst in der Schreibweise zu beachten (EGGER, N. 9 zu Art. 29 ZGB). Die Beschwerdeführerin beruft sich im übrigen selber auf die Einheit des Familiennamens. Sie müsste deshalb, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zutreffend bemerkt, sofern man das Prädikat "Freiherr" als Teil des Familiennamens ansieht, mit dem unveränderten Namen ihres Ehemannes, somit als "Freiherr von Andrian-Werburg" bezeichnet werden. Das wäre unsinnig und wird in der Beschwerde auch nicht beantragt. Gilt hingegen die Partikel "Freiherr" mit der Abwandlung "Freifrau" als Adelstitel, so kann sie in der Schweiz nicht eingetragen werden.
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Die Beschwerdeführer weisen auf angebliche Schwierigkeiten hin, welche beim Vorlegen von Ausweisschriften und mit Bezug auf den Familiennamen der Kinder aus der Nichteintragung der Prädikate "Freiherr" und "Freifrau" entstehen könnten. Aber gerade eine solche Eintragung würde zu unterschiedlich zusammengesetzten Familiennamen führen, nämlich im Verhältnis unter den Ehegatten, zwischen den Eltern und einer ehelichen Tochter (Freiherr, Freifrau, Freiin) und zwischen Bruder und Schwester (Freiherr, Freiin).
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4. Man könnte sich fragen, ob das Zivilstandsamt berechtigt ![]() | 15 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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