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43. Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1976 i.S. B. gegen Justizdirektion des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 376 und 377 StGB. Verdienstanteil. | |
Sachverhalt | |
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B. kehrte am 16. November 1975 von einem Urlaub nicht mehr in die Anstalt zurück. Er wurde später in Uznach verhaftet und am 1. April 1976 von der Polizei nach Regensdorf gebracht. Für die entstandenen Transport- und Verpflegungskosten stellte sie im Gesamtbetrag von Fr. 98.50 Rechnung. Diese wurde von der Strafanstalt Regensdorf beglichen, die für den entsprechenden Kostenbetrag das Guthaben des B. aus Verdienstanteil belastete.
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B. ersuchte am 9. Mai 1976 die Direktion der Strafanstalt, die von seinem Guthaben abgezogenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die Direktion lehnte das Begehren unter Hinweis auf die Praxis ab.
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Die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die B. Rekurs erhob, wies diesen als letzte kantonale Instanz am 9. Juni 1976 ab.
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B. führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Justizdirektion aufzuheben und den Betrag von Fr. 98.50 seinem Guthaben aus Verdienstanteil wieder gutzuschreiben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer als Häftling disziplinwidrig aus dem Urlaub nicht mehr in die Anstalt zurückgekehrt ist und deshalb polizeilich zurückgeschafft werden musste, war es mit dem Zweckgedanken des Peculiums nicht unvereinbar und somit nicht bundesrechtswidrig, wenn die polizeilichen Auslagen der Rückführung und Verpflegung, die weniger als Fr. 100.-- betrugen, dem entwichenen ![]() | 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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