BGE 102 Ib 254 | |||
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43. Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1976 i.S. B. gegen Justizdirektion des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 376 und 377 StGB. Verdienstanteil. | |
Sachverhalt | |
B. wurde am 26. September 1975 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wiederholter Sachbeschädigung und wiederholten Hausfriedensbruches zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 71 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Er hatte die Strafe vorzeitig am 9. Juli 1975 in der Strafanstalt Regensdorf angetreten.
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B. kehrte am 16. November 1975 von einem Urlaub nicht mehr in die Anstalt zurück. Er wurde später in Uznach verhaftet und am 1. April 1976 von der Polizei nach Regensdorf gebracht. Für die entstandenen Transport- und Verpflegungskosten stellte sie im Gesamtbetrag von Fr. 98.50 Rechnung. Diese wurde von der Strafanstalt Regensdorf beglichen, die für den entsprechenden Kostenbetrag das Guthaben des B. aus Verdienstanteil belastete.
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B. ersuchte am 9. Mai 1976 die Direktion der Strafanstalt, die von seinem Guthaben abgezogenen Kosten dem Staat aufzuerlegen. Die Direktion lehnte das Begehren unter Hinweis auf die Praxis ab.
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Die Justizdirektion des Kantons Zürich, an die B. Rekurs erhob, wies diesen als letzte kantonale Instanz am 9. Juni 1976 ab.
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B. führt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Justizdirektion aufzuheben und den Betrag von Fr. 98.50 seinem Guthaben aus Verdienstanteil wieder gutzuschreiben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Auch wenn das Anstaltsreglement von Regensdorf den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass der Verdienstanteil seinem Wesen nach nicht ausschliesslich eine Entlöhnung für geleistete Arbeit ist, sondern auch erzieherischen Zwecken dient. Art. 376 StGB schreibt selber vor, dass für die Höhe des Verdienstanteils neben der Arbeitsleistung auch das allgemeine Verhalten des Häftlings massgebend sei, womit erreicht werden will, dass sich der Gefangene im eigenen Interesse um eine gute Führung bemüht und sich am Arbeitsplatz bewährt. Das StGB erlaubt somit, das Peculium bei schlechter Führung des Häftlings herabzusetzen. Die Verordnung über die kantonale Strafanstalt Regensdorf zählt denn auch die Kürzung des auszuzahlenden Barbetrages ausdrücklich zu den Disziplinarstrafen (§ 58 lit. e). Bilden aber Disziplinarverstösse einen Grund zur Herabsetzung des Verdienstanteils, so ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Verdienstanteil auch zur Deckung von Schäden und Auslagen, die vom Häftling durch Disziplinarvergehen verschuldet werden, heranzuziehen, vorausgesetzt, dass das Peculium nicht durch zu hohe Abzüge seiner Zweckbestimmung entfremdet wird. Die Zulässigkeit der Verwendung des Verdienstanteils zur Bezahlung ausgewiesener Forderungen gegenüber einem Häftling wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Zunächst wollte die nationalrätliche Kommission den bundesrätlichen Entwurf durch eine weitere Bestimmung ergänzen, welche die Möglichkeit der Verrechnung mit dem Verdienstanteil ausschliessen sollte. Die ständerätliche Kommission lehnte jedoch unter Hinweis auf gewisse Forderungen wie Gerichtskosten, Bussen, Alimente usw. eine solche Lösung als zu weitgehend ab, worauf ihr Gegenantrag auf Zulassung der Verrechnung in beiden Räten Zustimmung fand (Sten. Verhandlungsberichte 1928-1937, NR 1930 S. 593, StR 1931 S. 250, NR 1934 S. 721). Eine Änderung dieser Ordnung wäre nur durch Revision von Gesetz und Verordnung zu erreichen.
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2. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer als Häftling disziplinwidrig aus dem Urlaub nicht mehr in die Anstalt zurückgekehrt ist und deshalb polizeilich zurückgeschafft werden musste, war es mit dem Zweckgedanken des Peculiums nicht unvereinbar und somit nicht bundesrechtswidrig, wenn die polizeilichen Auslagen der Rückführung und Verpflegung, die weniger als Fr. 100.-- betrugen, dem entwichenen Gefangenen auferlegt wurden und wenn die Anstaltsleitung zur Tilgung der Schuld das Guthaben des Beschwerdeführers aus Verdienstanteil im entsprechenden Betrag kürzte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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