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49. Urteil vom 12. November 1976 i.S. Bollinger gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen | |
Regeste |
Entzug des Führerausweises. |
2. Zuständigkeit zur Anordnung der Administrativmassnahme, wenn der Betroffene keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. | |
Sachverhalt | |
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Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Mai 1976 ab und bestätige den Führerausweisentzug für die Dauer von zwei Monaten. Überdies sprach er dem Rekurrenten für die gleiche Zeitspanne das Recht ab, von seinem liechtensteinischen Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen. Schliesslich verpflichtete er Bollinger, einen neuerworbenen oder wiedererlangten schweizerischen Führerausweis während der Entzugsdauer zu hinterlegen. Die Fahrbewilligung gelte für diese Zeitspanne als entzogen.
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Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde Bollingers abgewiesen.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG ist für den Entzug des Führerausweises (der eidgenössische Führerausweis ausgenommen) ![]() | 4 |
Führerausweise, die von einer ausländischen Behörde ausgestellt worden sind, können - auch wenn das im SVG selber nicht ausdrücklich gesagt ist - in der Schweiz nicht entzogen werden. Darin läge ein unzulässiger Eingriff in ausländische Hoheitsrechte. Dem Inhaber eines ausländischen Ausweises kann jedoch bei Vorliegen der in Art. 16 SVG genannten Gründe das Recht aberkannt werden, von seinem Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1957 über den internationalen Motorfahrzeugverkehr; Art. 7 Abs. 3 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Fahrzeugverkehr). Ausländische Ausweise, von denen in der Schweiz kein Gebrauch gemacht werden darf, können dem Inhaber während seines Aufenthaltes in der Schweiz abgenommen werden. Verlässt er die Schweiz, so sind sie ihm wieder auszuhändigen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 28. Januar 1966 über Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland).
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Zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein besteht ein Notenaustausch vom 30. Januar/16. Februar 1954 über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise für die Führung von Motorfahrzeugen. Nach Ziff. II des Notenaustausches wird der gültige schweizerische Führerausweis einer Person, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in das Fürstentum Liechtenstein verlegt, von den liechtensteinischen Behörden ohne neue Fahrprüfung anerkannt und durch einen liechtensteinischen Ausweis ersetzt. Solange einer solchen Person der Führerausweis von den schweizerischen Behörden entzogen ist, wird sie in Liechtenstein nicht zur Fahrprüfung zugelassen. Die gleiche Regelung gilt gemäss Ziff. I des Notenaustausches, wenn der Wohnsitz einer Person vom Fürstentum Liechtenstein in die Schweiz verlegt wird. Im Entscheid des ![]() | 6 |
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Der Beschwerdeführer wurde am 11. November 1975 von der Kantonspolizei St. Gallen über den Vorfall befragt, der Anlass zum Führerausweisentzug gab. Im Protokoll der Befragung wird als Adresse "Stofflerstrasse 2, Thayngen" angegeben. Auch die Mitteilung des Übertretungsstrafamtes des Kantons Schaffhausen, wegen des Vorfalles auf der N 3 werde ein Administrativverfahren eröffnet, ist an die genannte schaffhausische Adresse gerichtet. Das Übertretungsstrafamt vernahm den Beschwerdeführer am 5. Februar 1976. Im Protokoll, das vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, wird wiederum die genannte Adresse in Thayngen/SH angegeben.
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In einer Bestätigung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Schaffhausen, die vom 19. Februar 1976 datiert und die dem Beschwerdeführer dazu dienen sollte, einen Ersatz für den angeblich gestohlenen Führerausweis zu verlangen, wird als neuer Wohnsitz des Beschwerdeführers Schaan im Fürstentum Liechtenstein genannt. Auf diese Bescheinigung hin erstellte die Motorfahrzeugkontrolle des Fürstentums Liechtenstein dem Beschwerdeführer am 2. März 1976 einen liechtensteinischen Führerausweis.
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b) Im vorliegenden Fall steht nicht mit Sicherheit fest, wo ![]() | 10 |
c) Im hier zu beurteilenden Fall kann nur fraglich sein, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers bei Aufnahme des Administrativverfahrens im Kanton Schaffhausen oder im Ausland befand. Nimmt man das erste an, so besteht an der Zuständigkeit der schaffhausischen Behörden kein Zweifel. Hätte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz jedoch im Fürstentum Liechtenstein gehabt, so wäre die Frage die, ob der Kanton Schaffhausen oder ein anderer schweizerischer Kanton zur Durchführung des Administrativverfahrens zuständig sei. Dass ein solches überhaupt nur von den liechtensteinischen Behörden hätte durchgeführt werden können, wie der Beschwerdeführer annimmt, trifft nicht zu. Besitzt ein Fahrzeugführer keinen Wohnsitz in der Schweiz, so ist gemäss Art. 22 Abs. 3 SVG für die Zuständigkeit zur Durchführung des Administrativverfahrens derjenige Ort massgebend, wo sich der Betroffene vorwiegend befindet. Im Zweifelsfall ist derjenige Kanton zum Entzug des Führerausweises zuständig, der das Verfahren einleitet. Dieser Bestimmung käme keinerlei Sinn zu, wenn die Annahme des Beschwerdeführers richtig wäre.
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Geht man davon aus, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz bei Aufnahme des Administrativverfahrens nicht im ![]() | 12 |
3. Das Übertretungsstrafamt des Kantons Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer den schweizerischen Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen. Der Regierungsrat hat diese Massnahme bestätigt. Zwar ist der schweizerische Führerausweis des Beschwerdeführers angeblich gestohlen worden, was zur Ausstellung eines neuen liechtensteinischen Ausweises führte. Der Entzug des schweizerischen Führerausweises, d.h. der schweizerischen Bewilligung, ein Motorfahrzeug zu führen, behält seinen Sinn aber auch dann, wenn der Betroffene die Urkunde über die Bewilligung nicht mehr besitzt. Dies gilt allein schon im Hinblick auf die Folgen, welche die Massnahme im Hinblick auf die Dauer eines allfälligen späteren Führerausweisentzuges hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c und d SVG). Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer - der neuen Sachlage nach Ausstellung des liechtensteinischen Ausweises entsprechend - überdies für die Dauer von zwei Monaten das Recht abgesprochen, von seinem liechtensteinischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen. Er hat den Beschwerdeführer schliesslich verpflichtet, seinen angeblich gestohlenen Führerausweis, falls er ihn wiedererlangen sollte, oder einen allfälligen neuen schweizerischen Führerausweis ![]() | 13 |
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