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4. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1977 i.S. McCormick & Company Incorporated gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum | |
Regeste |
Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. | |
Sachverhalt | |
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Am 12. März 1976 stellte die McCormick & Company Incorporated beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum das Gesuch um Erneuerung der Marke Nr. 161293 samt unveränderter Warenliste. Das Amt teilte hierauf der Beschwerdeführerin am 6. April 1976 mit, "BANQUET" sei eine auf der Hand liegende beschreibende Angabe über den Verwendungszweck der betreffenden Erzeugnisse und deshalb an sich nicht eintragungsfähig. Es sei nur dann bereit, die Eintragung zu erneuern, wenn die Gesuchstellerin den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch langen und ununterbrochenen Gebrauch erbringe. Die Angaben "Insektizide und Desinfektionsmittel, Leime und Klebstoffe" müssten aber auf jeden Fall aus der Warenliste gestrichen werden. Mit Schreiben vom 2. Juli 1976 erklärte sich die Gesuchstellerin bereit, auf den Schutz für diese Erzeugnisse zu verzichten, bestand aber im übrigen auf der Erneuerung der Marke. Am 28. Juli 1976 verlangte das Amt von der Gesuchstellerin nochmals, die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen, worauf diese das Amt ersuchte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 5. Januar 1977 wies das Amt das Gesuch zurück.
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Gegen die Verfügung des Amtes hat die McCormick & Company Incorporated beim Bundesgericht rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, mit der sie beantragt, die Eintragung der Marke Nr. 161293 zur Erneuerung zuzulassen. Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Marken, die als wesentlichen Bestandteil ein zum Gemeingut gehörendes Zeichen enthalten, geniessen den Markenschutz nicht; ihre Eintragung ist zu verweigern (Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG). Das gilt namentlich auch für Wörter, die in einem so engen Zusammenhang zur Ware ![]() | 5 |
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3. Das Amt ist der Auffassung, entscheidend sei, dass das Wort "BANQUET" der französische Ausdruck für ein Festmahl ist. Da die Marke für Nahrungsmittel bestimmt sei und damit für Waren, die bei einem Bankett aufgetragen werden können, weise die Bezeichnung "BANQUET" auf einen möglichen Verwendungszweck hin. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass bei Banketten nicht nur das Essen, sondern ebenso der gesellschaftliche Anlass im Mittelpunkt stehe. In der Tat handelt es sich bei einem Bankett um ein Festessen mit einer Fülle von Speisen, das aber in aller Regel aus einem bestimmten gesellschaftlichen Anlass gegeben wird. Undenkbar ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Bankett, das nur in einem kleinen Kreise stattfinden soll. Daraus ergibt sich aber auch, dass für Bankette ein ganz bestimmter festlicher Rahmen die Regel ist. Die Bezeichnung "BANQUET" weist somit keineswegs ausschliesslich auf Nahrungsmittel hin; ebenso könnte man bei einer Marke "BANQUET" an Gläser, Porzellan, Tischtücher, Kerzenständer usw. denken. Verhält es sich so, dann kann nicht gesagt werden, dass bei mit "BANQUET" bezeichneten Nahrungsmitteln ohne Gedankenarbeit auf ihre Zweckbestimmung geschlossen werden könnte. Eine unmittelbare Beschreibung dieser Zweckbestimmung liegt nicht vor, was aber Voraussetzung dafür wäre, die Marke gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG nicht zuzulassen. Wohl ist nicht zu bestreiten, dass in ![]() | 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum vom 5. Januar 1977 aufgehoben und die Marke Nr. 161293 zur Erneuerung zugelassen für: Nahrungsmittel und Nahrungsmittelzusätze, Gewürze, Würzen, Nahrungsmittelessenzen und -aroma, Kaffee, Tee, Nahrungsmittel-Farben.
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