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Informationen zum Dokument  BGE 103 Ib 50  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
5. Gemäss Art. 26 FPolV dürfen Rodungen nur bewilligt w ...
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11. Auszug aus dem Urteil vom 18. März 1977 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz gegen Burgergemeinde von Venthône und Staatsrat des Kantons Wallis
 
 
Regeste
 
Rodungsbewilligung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 103 Ib, 50 (50)Der Staatsrat des Kantons Wallis hat der Burgergemeinde von Venthône die Bewilligung erteilt, von dem ihr gehörenden BGE 103 Ib, 50 (51)Wald eine Fläche von 2910 m2 zwecks Schaffung von Bauplätzen für Ferienhäuser zu roden. Der Erlös aus dem Verkauf des zu rodenden Waldgrundstückes soll die Finanzierung der dringend notwendigen Renovationsarbeiten am Schloss von Venthône ermöglichen. Der Schweizerische Bund für Naturschutz reicht gegen die erteilte Rodungsbewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verlangt deren Aufhebung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die angefochtene Verfügung auf.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Ein solches Bedürfnis kann namentlich anerkannt werden, wenn das geplante Werk auf den vorgesehenen Standort im bisher bewaldeten Gebiet angewiesen ist. Ferienhäuser sind an sich - im Gegensatz zu Hochspannungsleitungen, Eisenbahnlinien oder Skipisten - überhaupt nicht standortgebunden. Die Rodung zur Schaffung von Bauland wurde bisher nur ganz ausnahmsweise als zulässig betrachtet, und zwar in Gemeinden mit sehr hohem Waldanteil an der Gesamtfläche und keiner andern Möglichkeit zu einer gewissen baulichen Entwicklung; dabei wurde stets verlangt, dass dieses Bedürfnis zur Beanspruchung von Wald durch die Ortsplanung überzeugend nachgewiesen sei. Zur Förderung des Tourismus in einer bestimmten Ortschaft oder Region wurden Rodungen bewilligt, sofern sich das konkrete Projekt auf Gesamtstudien stützen konnte, aus denen hervorging, dass das geplante Werk für die lokale Entwicklung von grosser Bedeutung sein konnte (BGE 98 Ib 499 E. 7; BGE 96 I 506 E. 4).
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Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, die vorgesehene Schaffung von Bauplätzen für Ferienhäuser dränge sich aus planerischen Gründen auf, weil nicht genügend Bauland zur Verfügung stehe, sodass für diesen Zweck eine gewisse Waldfläche im Interesse einer vernünftigen Entwicklung geopfert werden sollte. Es wird auch nicht geltend gemacht, die vorgesehene Überbauung wäre für den Tourismus von entscheidender Bedeutung. Eine solche Argumentation könnte angesichts des Entwicklungsstandes von Montana-Vermala auch kaum BGE 103 Ib, 50 (52)stichhaltig sein. Eine Standortgebundenheit, auch eine relative Standortgebundenheit im weitesten Sinne (z.B. Notwendigkeit der Baulandbeschaffung in der Gemeinde oder Region), ist somit nicht nachgewiesen. Die Überlegung, die Burgergemeinde als Waldeigentümerin brauche Geld für die Schlossrestauration und habe nur gerade an dieser Stelle ihres Grundeigentums die Möglichkeit, Bauland abzutreten, führt nicht zu einer Standortgebundenheit im Sinne von Art. 26 Abs. 3 FPolV, so wenig wie die Argumentation eines privaten Waldeigentümers, er könne das für seine Familie zweckmässige Einfamilienhaus nur bauen, wenn ihm eine Rodung auf seinem Grundstück bewilligt werde.
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b) Zwischen der in Frage stehenden Rodung und der Erhaltung des Schlosses Venthône besteht kein räumlicher oder sachlicher, sondern ausschliesslich ein finanzieller Zusammenhang. Die Burgergemeinde möchte durch Verkauf von Bauplätzen Geldmittel beschaffen, um ihren Beitrag an die Restauration des Schlosses leisten zu können.
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Die in Art. 26 Abs. 3 FPolV aufgestellte Richtlinie, wonach finanzielle Interessen nicht als gewichtiges Bedürfnis gelten, ist selbstverständlich auch für die Beurteilung von Rodungsgesuchen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu beachten. Dass ein Gemeinwesen für bedeutende, im öffentlichen Interesse liegende Werke - wie Strassen, Schulhäuser, Kanalisation usw. - Mittel braucht und mit der Finanzierung auf dem ordentlichen Weg Mühe hat, kann an sich kein Grund sein, durch Bewilligung einer Rodung den Verkauf von Bauland zu ermöglichen. Würde man diese Grundsatzfrage anders entscheiden, so wäre das Walderhaltungsgebot in weitem Masse in Frage gestellt; denn für die Gemeinden und Bürgergemeinden als Waldeigentümer wäre die Versuchung doch recht gross, bedeutende Bauvorhaben mindestens teilweise durch Rodung von wenig ertragreichem Wald zu finanzieren. Wäre es zulässig, das öffentliche Interesse an einem konkreten Vorhaben dem Interesse an der Erhaltung von ein paar Aren Wald gegenüberzustellen, so müsste wohl die grossräumig konzipierte, auf lange Frist angelegte Walderhaltung gegenüber einem nachgewiesenen akuten Bedürfnis meistens unterliegen. Das entspräche dem klaren Zweck des Forstpolizeirechts nicht. Zudem würden auf diesem Wege die öffentlichrechtlichen Körperschaften gegenüber den privaten Waldeigentümern BGE 103 Ib, 50 (53)in einer stossenden Weise privilegiert. Während der Private seinen Wald erhalten muss und nicht zur Beschaffung von flüssigen Mitteln roden darf, müssten die Gemeinwesen sich nicht im selben Mass an das Walderhaltungsgebot halten, sondern könnten zu Finanzierungszwecken Rodungsbewilligungen bekommen.
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c) Der Staatsrat des Kantons Wallis hat denn auch richtigerweise sich zur Begründung des angefochtenen Entscheides nicht in allgemeiner Form auf eine solche Möglichkeit der Finanzierung öffentlicher Aufgaben durch Rodung berufen. Er glaubt aber, der besondere Fall der Erhaltung des Schlosses Venthône vermöge die erteilte Rodungsbewilligung zu rechtfertigen.
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Die Erhaltung eines schützenswerten historischen Baudenkmals ist rechtlich gesehen eine öffentliche Aufgabe wie irgendeine andere. Dass deren Erfüllung über den Kreis der Gemeinde hinaus von kantonalem oder nationalem Interesse ist, kommt allenfalls durch Subventionen von Bund und Kanton zum Ausdruck. Aus grundsätzlichen Erwägungen ist wegen der Konsequenzen für die gesamte Forstpolizei die Überlegung abzulehnen, eine Rodung dürfe zur Beschaffung finanzieller Mittel bewilligt werden, wenn der Erlös für die Erfüllung einer solchen dringlichen öffentlichen Aufgabe bestimmt sei. Der Wald darf nicht in diesem Sinn als finanzielle Reserve betrachtet werden.
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d) Ob allenfalls in Extremfällen - etwa bei einer Gemeinde, die sich in einer finanziellen Notlage befindet und die Erhaltung eines ihr gehörenden wertvollen Bauwerks nur durch eine Waldrodung zu finanzieren vermag - ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis anerkannt werden dürfte, kann hier offen bleiben. Abgesehen davon, dass Beiträge von Bund und Kanton solche Situationen zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit weitgehend vermeiden sollten, lässt sich nämlich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten nicht annehmen, die Erhaltung des Schlosses Venthône sei nur möglich, wenn die Rodung bewilligt werde.
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Dass das Schloss einer gründlichen baulichen Erneuerung bedarf, war offenbar schon seit Jahren bekannt. Die Kosten der vorgesehenen Arbeiten belaufen sich nach Voranschlag auf Fr. 956'000.--. Dadurch soll das Gebäude in einen für die BGE 103 Ib, 50 (54)Verwaltung brauchbaren Zustand versetzt werden. An diese Gesamtkosten bezahlen der Kanton und die politische Gemeinde nach den nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zusammen Fr. 500'000.--. Die Bundessubvention beträgt 45% der subventionsberechtigten Kosten. Subventionsberechtigt ist, was der Erhaltung des Baudenkmals dient; nicht subventioniert werden Einrichtungen für die bessere Benützbarkeit. Wenn keine besonders kostspieligen Einrichtungen in der Gesamtsumme enthalten sind, dürfte die Bundessubvention mindestens Fr. 300'000.-- bis Fr. 400'000.-- betragen. Der noch ungesicherte Restbetrag der Finanzierung kann somit kaum sehr bedeutend sein. Auf jeden Fall ist der Nachweis keineswegs erbracht, dass ohne die Rodung die Erhaltung des Bauwerks gefährdet wäre. Der Bund ist zwar mit der Gewährung und Auszahlung seiner Subventionen immer etwas im Rückstand und wartet meistens die Vollendung der Restauration ab. In dringenden Fällen sind aber vorherige Zahlungen möglich. Obschon durchaus glaubhaft ist, dass es der Burgergemeinde Venthône nicht leicht fällt, einen angemessenen Beitrag an die Restauration zu leisten, so ist doch die Erhaltung des Bauwerks finanziell soweit gesichert und nicht von der Rodung abhängig. Durch die angefochtene Rodung soll nicht einer eigentlichen finanziellen Notlage gesteuert werden, die nicht auf andere Weise zu meistern wäre und den baulichen Zerfall des Schlosses zur Folge haben müsste; vielmehr will der Staatsrat mit der Rodungsbewilligung die Restfinanzierung auf einem einfachen Weg ermöglichen. Damit verletzt er jedoch das Forstpolizeirecht des Bundes.
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